Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3816/00

Tenor

Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2000 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 werden insoweit aufgehoben, als eine Vorausleistung von mehr als DM 16.843,32 festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.


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