Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 10531/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Die Klägerin betreibt neben einer Schank- und Speisewirtschaft (über 200 qm) einen Beherbergungsbetrieb, der 60 Zimmer mit insgesamt 113 Betten, 19 Appartements sowie zwei Suiten umfasst. In seinen Erlaubnisbescheiden vom 20. März 1998 setzte der Beklagte zugleich für die erteilte Gaststättenkonzession eine Gebühr in Höhe von 8.900,- DM und für die erteilte Stellvertretungserlaubnis eine Gebühr von 300,- DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx (heute: xxxxxxx) mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 1998, zugestellt am 10. November 1998, als unbegründet zurück. Am 8. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Erhebung einer Gebühr müsse sich am Äquivalenzprinzip messen lassen. Danach dürften Gebühren grundsätzlich die Kosten des Verwaltungshandelns nicht überschreiten. Grundsätzlich habe derselbe Bauzustand wie beim Voreigentümer bzw. Vorpächter vorgeherrscht. Überprüfungen seien daher nur in bescheidenem Rahmen erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 20. März 1998 im Hinblick auf die festgesetzten Verwaltungsgebühren in der Fassung des Widerspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 11. September 1998 mit der Maßgabe aufzuheben, über die Verwaltungsgebühren in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt es ausdrücklich offen, ob auch im Rahmen der hier statthaften Anfechtungsklage ein Begehren auf Neubescheidung überhaupt geltend gemacht werden kann, geht dem jedoch nicht weiter nach, weil die Klage insgesamt unbegründet ist. Die angefochtenen Gebührenentscheidungen in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die streitigen Gebührenforderungen haben ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen Gebührentarif, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonders bedeutendem Umfang eine Gebühr bis 10.000,- DM vorsieht (Tarifstelle 12.14.1 lit. b)). Für die Stellvertretungserlaubnis gilt ein Gebührenrahmen von 50,- bis 500,- DM (Tarifstelle 12.14.2). Gebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beides trifft auf die Klägerin zu. Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 GebG NRW, dass bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen sind. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes, Runderlass des Innenministers vom 28. April 1975 - I C 4/17 - 81.15 (5) -, SMBl. NW. 2011, ist dazu unter Ziff. 3.3.1 näher ausgeführt, dass die Höchstgebühr, mindestens jedoch eine der oberen Grenze angenäherte Gebühr gerechtfertigt ist, wenn beide Faktoren überdurchschnittlich hohe Werte darstellen, weil dem Adressaten der Amtshandlung in einer ungewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit eine Leistung von ungewöhnlich großem wirtschaftlichen Nutzen erbracht wird. Umgekehrt ist bei nur durchschnittlichen oder unterdurchschnittlichen Werten beider Faktoren eine nur mittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Felde des Gebührenrahmens am Platze. Steht hingegen einem geringen Verwaltungsaufwand ein großer wirtschaftlicher Nutzen oder einem großen Verwaltungsaufwand ein geringer wirtschaftlicher Nutzen gegenüber, so hat sich die Gebührenbemessung stärker nach dem wirtschaftlichen Nutzen als nach dem Verwaltungsaufwand zu richten. Gemessen an diesen Vorgaben sind die konkreten Gebührenentscheidungen nicht zu beanstanden. Die Vorgaben zur Tarifstelle 12.14.1 sind im Amtsbezirk des Beklagten durch eine Niederschrift aus dem Jahre 1993 weiter konkretisiert worden, Bl. 45 ff der Gerichtsakte. In Anlehnung an den inzwischen außer Kraft getretenen Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 5. Juli 1974 - Z/B 2-51-4-32/74 - gilt für Schank- und Speisewirtschaften über 200 qm Schank- oder Speiseraumfläche bzw. Beherbergungsbetriebe über (das Wort bis" auf Bl. 48 der Gerichtsakte, letzte Zeile, ist offenbar irrtümlich verwandt worden) 60 Betten ein Gebührenrahmen von 5.001,- bis 10.000,- DM, Anlage I lit. D) b) der Niederschrift. Unter lit. F) der Anlage I zur Niederschrift ist festgelegt worden, dass Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Betten als Betriebe von besonders bedeutendem Umfang im Sinne der Ziff. 2.6 des zuletzt genannten Runderlasses gelten und die Gebühr im Einzelfall festgelegt wird. Berücksichtigt man die im Kern nicht zu beanstandende Vorgabe (Ziff. 2.4) im Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr aus 1974, wonach innerhalb der einzelnen Gruppen die Gebühr nach den Grundsätzen des § 9 GebG NRW und den dazu ergangenen (oben schon erwähnten) Erläuterungen des Innenministers in seinem Runderlass aus dem Jahre 1975 zu bemessen ist, so sind schon bei durchschnittlichen Werten von Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Nutzen Gebühren in Höhe von 7.500,- DM zu veranschlagen. Der im vorliegenden Fall darüber hinausgehende Gebührenanteil von 1.400,- DM findet seine Rechtfertigung zumindest in der dem Hotelkomplex selbst zukommenden Bedeutung und in dem wirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin. Schon dem Hausprospekt, der im Termin überreicht worden ist, lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass hier ein Hotel der gehobenen Klasse schwerpunktmäßig Gäste aus den Einzugsbereichen xxxxxxxxxx, xxxx, xxxxxxxxx und dem xxxxxxxxxx erwartet. Dies ergibt sich aus der Wegbeschreibung. Die Werbung mit der geografischen Verbindung xxxxxxxxxxxxxxxxxx Deutschland", der zweisprachige Aufbau des Hausprospekts, das Angebot eines Conference Centers", die Hervorhebung des Messestandortes sowie der Metropole und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx lassen darüber hinaus den Schluss zu, dass die Klägerin ein internationales Publikum ansprechen will, welches sich gerade nicht im unmittelbaren Umkreis des Standortes finden lässt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zudem mindestens von einem leicht überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand auf Seiten des Beklagten auszugehen ist. Der Beklagte war nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben dazu berufen, die Neuschaffung der Appartements sowie Suiten erstmals in seine Überprüfungen miteinzubeziehen. Der Beklagte hat die Berechnung der Gebühr schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte. Ausgehend von einem Sockelbetrag von 5.000,- DM für die Schank- und Speisewirtschaft sowie die ersten 60 Betten, veranschlagte er für weitere 53 Betten (á 50,- DM) einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.650,- DM, während 19 Appartements sowie zwei Suiten mit 1.250,- DM zu Buche schlugen. Ausgehend von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (81) und ohne Berücksichtigung der Bedeutung der Schank- und Speisewirtschaft ist noch nicht einmal der durchschnittliche Satz einer Tagesmiete pro Einheit als wirtschaftlicher Nutzen durch die Gebührenerhebung seitens des Beklagten abgeschöpft worden. Dies wiederum verstößt unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt gegen das Art. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitende Äquivalenzprinzip". Bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren ist - wie im Abgabenrecht insgesamt - dem allgemeinen Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 - , Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE), Band (Bd.) 12, S. 162, 165 = NJW 1961, S. 2128, 2129. Da es sich bei den Verwaltungsgebühren um Abgaben mit Entgeltcharakter handelt, sind die Gebühren - wie oben zu § 9 GebG NRW schon dargelegt - nach dem gesamten Wert der behördlichen Leistung, nicht nur nach deren Aufwand zu bemessen; es soll sonach zwar der Aufwand eines gesamten Verwaltungszweiges gedeckt werden, es darf hierbei aber ausdrücklich auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Schuldner berücksichtigt werden, vgl. BVerwG, a.a.O., S. 167. Andererseits darf eine Gebühr nicht in erkennbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf nicht als Abschreckung oder als Strafe bzw. Beugemittel dienen oder sonstige unangemessene Nebenwirkungen (z.B. Abdrosselung eines Wirtschaftszweiges) bezwecken, was jedoch bei der oben vorgenommen relativen Betrachtung, welcher Wert durch die vom Beklagten festgesetzte Gebühr tatsächlich abgeschöpft worden ist, von vornherein ausgeschlossen ist. Die Gebühr für die Stellvertretungserlaubnis von 300,- DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Gebührenrahmen beträgt die mittlere Gebühr 275,- DM. Ausgehend davon hat der Beklagte eine moderate Erhöhung vorgenommen, die, gemessen an den vorstehenden Ausführungen, der Bedeutung für die Klägerin in einer ausgewogenen Art und Weise Rechnung trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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