Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 3374/00.A

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. März 1996 zu Ziffer 2 und zu Ziffer 4, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht ist, verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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