Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8514/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF 000.
3Am Mittwoch, den 30. Juni 1999 überschritt der Fahrer dieses auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuges auf der Bundesautobahn 65 bei Landau, Kilometerstand 137,0, gegen 11.56 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um - abzüglich des Toleranzwertes - 31 km/h. Am 28. Juli 1999 übersandte das Polizeipräsidium S der Klägerin einen Zeugenfragebogen nebst Fotografien. Durch Schreiben vom 12. August 1999 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Polizeipräsidium S unter anderem mit, dass die Klägerin von ihnen vertreten werde und es sich bei dem Fahrzeug F-FF 000 um ein Firmenfahrzeug handele, welches von mehreren Personen gefahren werde. Um eine Zuordnung vornehmen zu können, werde gebeten, die Akte mit dem Originalfoto zu überlassen oder zumindest eine wesentlich bessere Kopie des Fotos zu übersenden als diejenige, die ihnen derzeit vorliege. Auf der vorliegenden Kopie sei ein Fahrer oder eine Fahrerin überhaupt nicht zu erkennen. Sobald die Akte bzw. ein gutes Foto vorliege, könne die Klägerin die Fragen beantworten und weiterhelfen.
4Nachdem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 17. August 1999 - bei diesen eingegangen am 26. August 1999 - die Akte des Polizeipräsidiums S übersandt worden war, teilten diese dem Polizeipräsidium S durch am 27. September 1999 dort eingegangenes Schreiben vom 24. September 1999 unter Rücksendung der überlassenen Akte mit, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen F-FF 000 dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Q zugeordnet sei. Eine Rücksprache mit Herrn Q habe ergeben, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren habe. Das Fahrzeug sei vielmehr zum Tatzeitpunkt von einer Person gefahren worden, bezüglich derer ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Daher werde um Einstellung des Verfahrens und um Nachricht hierüber gebeten.
5Bereits durch Schreiben vom 22. September 1999 hatte das Polizeipräsidium S die Polizeiinspektion E um Ermittlung des Fahrzeugführers gebeten. Dieses Schreiben ging am 29. September 1999 bei dem Polizeipräsidium E und am 30. September 1999 bei der Polizeiinspektion Südwest - Verkehrskommissariat - ein. Das Polizeipräsidium E teilte dem Polizeipräsidium S durch Schreiben vom 30. September 1999 mit, dass der Vorgang erst am selben Tage eingegangen und zu dieser Zeit bereits verjährt gewesen sei.
6Das Polizeipräsidium S setzte daraufhin die Klägerin durch Schreiben vom 4. Oktober 1999 davon in Kenntnis, dass das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei.
7Der Beklagte teilte der Klägerin durch Schreiben vom 11. Oktober 1999 mit, er beabsichtige, der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, weil im Ermittlungsverfahren nicht habe geklärt werden können, wer das von der Klägerin gehaltene Fahrzeug am 30. Juni 1999 geführt habe, sodass das Verfahren habe eingestellt werden müssen. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.
8Daraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 20. Oktober 1999 an den Beklagten und wiesen erneut darauf hin, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen F-FF 000 dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Q zugeordnet sei. Auf Grund dessen Unterlagen habe Herr Q definitiv ausschließen können, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Der verantwortliche Fahrer zum Tatzeitpunkt habe von Herrn Q nicht mehr ermittelt werden können, da er erst vier Wochen nach Tatzeitpunkt den Anhörungsbogen erhalten habe. Als mutmaßliche Fahrer kämen mehrere Personen in Frage. Da allerdings zwischen dem Tatzeitpunkt und der Zustellung des Anhörungsbogens nahezu ein Monat vergangen sei, sei Herr Q leider nicht mehr in der Lage gewesen, die Fahrt einer konkreten Person zuzuordnen. Darüber hinaus bestehe einer in Frage kommenden Person gegenüber auch ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Im Ergebnis sei nach Auffassung der Klägerin die Nichtfeststellung des verantwortlichen Fahrers maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Übersendung des Anhörungsbogens erst einen Monat nach Tatzeitpunkt erfolgt sei. Insoweit werde Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach regelmäßig innerhalb von zwei Wochen eine Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung erwartet werden könne. Werde diese Frist - wie hier - überschritten, so spreche eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass eben diese Überschreitung der Frist Grund dafür sei, dass der verantwortliche Fahrer zum Tatzeitpunkt nicht habe ermittelt werden können. Herr Q sei gebeten worden, zukünftig für sich Buch zu führen", wenn er das Fahrzeug einer anderen Person übergebe, um auch dann, wenn er von der Bußgeldbehörde erst nach mehreren Wochen einen Anhörungsbogen erhalte, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer geben zu können. Die Klägerin vertrete daher die Auffassung, dass vorliegend ein Sachverhalt vorliege, der das Absehen von einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige.
9Durch Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 1999 - zugestellt am 25. Oktober 1999 - legte der Beklagte der Klägerin wegen des Vorfalls vom 30. Juni 1999 für die Dauer eines halben Jahres nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die Verpflichtung auf, für das Kraftfahrzeug F-FF 000 sowie für jedes an dessen Stelle tretende Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Im Ermittlungsverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. Juni 1999 habe nicht geklärt werden können, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Das von dem Fahrzeugführer gezeigte Fehlverhalten rechtfertige den Verdacht auf unzureichende Verkehrsdisziplin. Es sei Sinn und Zweck der Anordnung, bei zukünftigen Verkehrszuwiderhandlungen Aufklärungsschwierigkeiten bei der Feststellung des Fahrzeugführers oder gar die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auszuschließen. Es werde darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nicht gegen das Grundgesetz verstoße und nicht im Widerspruch zu den Vorschriften über ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe.
10Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 22. November 1999 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte: Es bestehe Einverständnis insoweit, dass der hier vorliegende Sachverhalt grundsätzlich die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches rechtfertige, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 a StVZO tatsächlich vorlägen. Dies sei aber - wie ausgeführt werde - tatsächlich nicht der Fall: Gemäß § 31 a StVZO müsse die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sein. Diese Voraussetzung liege vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteile sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz die ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt habe und nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg hätten. Insoweit sei die Verfolgungsbehörde dann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers - wie hier - auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich sei, grundsätzlich gehalten, zumindest den Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folge nach Auffassung der Rechtsprechung aus dem Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Vor diesem Hintergrund fordere die Rechtsprechung im Regelfall, dass der Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt werde, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt habe, noch zuverlässig beantworten und der Täter gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen könne. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums als zwei Wochen könne die Erinnerung an eine bestimme Fahrt nämlich so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage sei, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin als Halterin des Fahrzeuges erst nahezu vier Wochen nach Verstoß von der Verkehrszuwiderhandlung Kenntnis erhalten. Sie habe sodann der Bußgeldstelle mitgeteilt, dass das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen F-FF 000 ihrem Geschäftsführer, Herrn Q, zugeordnet sei. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, dass dieser das Fahrzeug nicht gefahren habe. Da Herr Q berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug auch an weitere Familienangehörige zu überlassen, seien für die Fahrt zum Tatzeitpunkt nur weitere Familienangehörige in Frage gekommen. Wegen des langen Abstandes zwischen dem Tatzeitpunkt und der ersten Kenntnis hiervon sei es Herrn Q nicht mehr möglich gewesen nachzuvollziehen, welche konkrete Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren habe. Allein aus diesem Grund habe sich Herr Q auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hätte sich die Bußgeldbehörde innerhalb der von der Rechtsprechung vorgesehenen Frist von 14 Tagen gemeldet, so wäre die Erinnerung noch frisch gewesen, und es wäre Herrn Q und damit ihr selbst möglich gewesen, den konkreten Fahrer zu benennen. Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass der vorliegende Fall kein Fall wie jeder andere sei.
11Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 26. November 1999 - zugestellt am 2. Dezember 1999 - als unbegründet zurück. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Die für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Voraussetzungen des § 31 a StVZO seien gegeben. Gemäß § 31 a StVZO könne einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Als Ergänzung der Kennzeichenpflicht für Kraftfahrzeuge solle sie sicherstellen, dass Fahrzeugführer, die Verkehrsverstöße begingen, alsbald und ohne Schwierigkeit ermittelt werden könnten. Die Anordnung richte sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitze. Gefährde er die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun könne oder wolle, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren habe, dürfe er zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Vorliegend sei mit dem von der Klägerin gehaltenen Pkw eine - für die Auferlegung eines Fahrtenbuches erforderliche - nicht unerhebliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h sei als erheblicher Verkehrsverstoß zu werten. Maßgeblich sei hierbei die Tatsache, dass nicht angepasste und überhöhte Geschwindigkeit Hauptunfallursache sei. Die Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes könne auch daran ersehen werden, dass die begangene Ordnungswidrigkeit in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 150,00 DM und eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit 3 Punkten zur Folge gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei einmaligem Verkehrsverstoß bejaht. Zuletzt habe das OVG Münster bestätigt, dass ein Verkehrsverstoß, der mit mindestens drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, eine Fahrtenbuchauflage rechtfertige. Auch die weitere Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage - die Unmöglichkeit der Ermittlung des Führers des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei - sei gegeben. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Sinne des § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Ob die Aufklärung angemessen gewesen sei, richte sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Dabei dürfe die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich im Anhörungsverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine weiteren Angaben gemacht. Die Ermittlungsbehörde habe aus dieser Erklärung entnehmen dürfen, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, das Ermittlungsverfahren zu fördern und zur Feststellung des Täters oder zur näheren Abgrenzung des Täterkreises sachdienliches beizutragen. Bei dieser Sachlage wäre es unangemessen gewesen, von der Behörde zu verlangen, zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit Einzelmaßnahmen im Familien- bzw. Verwandtschaftskreis durchführen zu müssen. Weiter gehende Ermittlungen wären in Anbetracht der Sachlage nicht mehr angemessen und zumutbar gewesen. Die Polizei hätte pflichtwidrig gehandelt, wenn sie auf die Feststellung des Fahrzeugführers weitere erhebliche Sorgfalt unter Vernachlässigung ihrer übrigen mannigfachen Aufgaben angewendet hätte. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO stehe der Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht entgegen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, sei nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Die damit dem Fahrzeughalter auferlegte Pflicht, gegebenenfalls im Rahmen der Auflage an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken, sei als Maßnahme zum Schutz des Rechtsguts der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr - das auch der Fahrzeughalter in Anspruch nehme - rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei zwar zutreffend, dass grundsätzlich zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anhörung ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liegen dürfe. Eine Verzögerung sei aber dann unschädlich, wenn der Halter den Kraftfahrzeugführer nicht benenne, obwohl er ihn kenne. Bei einem solchen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass auch eine frühere Anhörung des Halters kein anderes Ermittlungsergebnis gebracht hätte und daher nicht die Verzögerung der polizeilichen Ermittlungstätigkeit, sondern allein das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für die Unmöglichkeit der Täterfeststellung gewesen sei. Darüber hinaus gelte die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte 2- Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters im Regelfall nicht, wenn die Verkehrszuwiderhandlung mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sei. Es könne vielmehr unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Die Täterermittlung sei damit unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO gewesen. Der Beklagte habe auch das durch § 31 a StVZO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Belastung, die die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches darstelle, stehe weder außer Verhältnis zu dem damit bezweckten und möglichen Erfolg noch zu der Schwere des Verkehrsverstoßes, an den sie knüpfe. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches verstoße daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn ein ein- bzw. erstmaliger Verkehrsverstoß vorgelegen habe, bei dem der Täter nicht habe ermittelt werden können, sei die Fahrtenbuchauflage durch dessen Erheblichkeit gerechtfertigt. Gleiches gelte für die angeordnete Dauer von sechs Monaten. Insofern sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier nicht verletzt. Die von der Klägerin vorgetragene Maßnahme zur Ausschließung eines Wiederholungsfalles mache die Fahrtenbuchauflage nicht entbehrlich, da sie freiwillig sei, von der Ordnungsbehörde nicht kontrolliert und von der Klägerin auch jederzeit eingestellt werden könnte.
12Die Klägerin hat am 23. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht: Der Zeugenanhörungsbogen betreffend den Vorfall vom 30. Juni 1999 sei bei der Klägerin am 10. August 1999 eingegangen. Ihr Geschäftsführer, Herr Q, dem der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF 000 zugeordnet sei, habe auf Grund seiner Aufzeichnungen feststellen können, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren habe. Als Fahrer zum Tatzeitpunkt seien somit nur weitere Familienangehörige in Frage gekommen. Auf Grund des langen zeitlichen Abstandes zwischen dem Tatzeitpunkt und der ersten Kenntnis habe Herr Q allerdings nicht mehr nachvollziehen können, welche Person konkret den Wagen gefahren habe. Bezüglich einer der in Frage kommenden Personen stehe Herrn Q ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, auf welches er sich gegenüber der Bußgeldstelle berufen habe. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Auflage könne nicht auf § 31 a StVZO gestützt werden, weil die Voraussetzungen dieser Norm nicht vorlägen. Zwar stehe die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht der Auflage nicht entgegen; jedoch sei die Feststellung des Fahrzeugführers nicht unmöglich im Sinne des § 31 a StVZO gewesen. Die Verfolgungsbehörde sei dann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich sei, grundsätzlich gehalten, zumindest den Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Die Rechtsprechung fordere, dass im Regelfall der Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt werde, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt habe, zuverlässig beantworten und der Täter gegebenenfalls Entlastungsgründe vorbringen könne. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums als zwei Wochen könne die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt nämlich so verblasst sein, dass auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage sei, den in Frage kommenden Fahrzeugführer zuverlässig anzugeben. Eine Ausnahme von der 2-Wochen-Frist als Regelfall komme vorliegend nicht in Betracht. Zwar handele es sich bei der Klägerin um einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, jedoch sei die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden. Bei privaten Fahrten bestehe aber selbst für Kaufleute keine Dokumentationspflicht. Vorliegend sei sie als Halterin erst mehr als vier Wochen nach dem Verstoß hiervon in Kenntnis gesetzt worden.
13Die Klägerin beantragt,
14die Ordnungsverfügung des Beklagten betreffend eine Fahrtenbuchauflage vom 21. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 1999 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 und führt ergänzend aus: Im vorliegenden Fall sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten worden. Da es sich hierbei um einen erheblichen Verkehrsverstoß handele, sei die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gerechtfertigt. Auch die weitere Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage sei gegeben. Der Führer des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei, habe trotz aller zumutbaren Ermittlungen seitens der Behörden nicht ermittelt werden können. Die ergebnislosen Ermittlungen seien hierbei in erster Linie auf die fehlende Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltes und weniger auf Erinnerungslücken einzelner Personen zurückzuführen, da der Geschäftsführer der Klägerin im Hinblick auf die Fahrereigenschaft von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus seien keinerlei Angaben gemacht worden, die es den Ermittlungsbehörden ermöglicht hätten, weitere Nachforschungen anzustellen. Auf Grund der - seitens des Geschäftsführers der Klägerin - sehr spät eingegangenen Stellungnahme hätten wegen der eintretenden Verjährung keine weiteren polizeilichen Ermittlungen mehr durchgeführt werden können, sodass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a StVZO unmöglich gewesen sei.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des Beklagten und des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung E Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
22Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 verwiesen.
23Auch das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes zu rechtfertigen.
24Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Ermittlung des Fahrzeugführers vorliegend im Sinne § 31 a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
25Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, S. 3279 ff.
26Insoweit ist die Verfolgungsbehörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat insoweit für den Regelfall gefordert, dass der Kraftfahrzeughalter innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ist die Zwei-Wochen-Frist überschritten, schließt dies die Fahrtenbuchauflage gleichwohl dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.
27Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, S. 3279 ff. mit weiteren Nachweisen.
28In Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Ermittlungsdefizit seitens der Behörden vorliegend nicht festzustellen.
29Die Klägerin hat auf den ihr nach dem Verkehrsverstoß vom 30. Juni 1999 zugesandten Fragebogen hin durch Schreiben vom 12. August 1999 zunächst in der Weise Stellung genommen, dass es sich bei dem PKW, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung vom 30. Juni 1999 begangen worden ist, um ein Firmenfahrzeug handele, das von mehreren Personen gefahren werde, obwohl ihr - wie sich ihren weiteren Angaben entnehmen lässt - von Anfang an bekannt war, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D-TD 131 dem Geschäftsführer der Klägerin Pierre Pflimlin zugeordnet ist. Durch diese - zumindest irreführenden - Angaben und durch ihre weiteren Äußerungen in dem Schreiben vom 12. August 1999, nach Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen Fragen beantworten und weiterhelfen zu wollen, hat sie signalisiert und bei den Ermittlungsbehörden den Eindruck erweckt, bezüglich der Feststellung des Fahrzeugführers am 30. Juni 1999 kooperieren zu wollen. Aus diesem Grunde und im Hinblick darauf, dass auf Grund der bisherigen Angaben der Klägerin als mögliche Nutzer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF 000 am 30. Juni 1999 (einem Mittwoch und damit einem normalen Arbeitstag) ein unbestimmter und nicht näher eingrenzbarer Personenkreis in Betracht kam, haben die Ermittlungsbehörden zunächst weiteren keine Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet, die in diesem Verfahrensstadium auf Grund der geschilderten Umstände wenig Erfolg versprechend gewesen wären und daher nicht geboten waren.
30Erst drei Tage vor Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 30. Juni 1999 hat die Klägerin der Ermittlungsbehörde den Namen des Geschäftsführers, dem der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen F-FF ausschließlich zugeordnet ist, mitgeteilt und die Behörde erstmals davon unterrichtet, dass dieser nicht selbst gefahren sei und von seinem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, weil eine Person das Fahrzeug zu dem maßgeblichen Zeitpunkt geführt habe, der gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin ein solches Recht zustehe. Die auf den vorliegenden Fotos jedenfalls für den Geschäftsführer Pierre Q als einzigen nutzungsberechtigten Firmenangehörigen der Klägerin erkennbaren Merkmale, der das Fahrzeug führenden Person hätten im übrigen, wenn nicht gar eine Identifizierung, so doch zumindest eine erhebliche, weitere Ermittlungsansätze gewährleistende Eingrenzung des auf diesen und seine Familienangehörigen beschränkten Täterkreises zugelassen. Der Klägerin hätte es oblegen, der Ermittlungsbehörde diejenige(n) Person(en) im Einzelnen zu benennen, die nach den von der Klägerin aufgestellten Richtlinien überhaupt nur als Fahrer des Firmenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen D-TD 131 in Betracht kamen.
31Die Nichtbenennung des Geschäftsführers Q1 als des einzigen Firmenangehörigen, der zur Nutzung des mit der Fahrtenbuchauflage belegten Wagens berechtigt ist, sowie der anschließende, erst kurz vor Eintritt der Verjährung der vorliegend ungeahndet gebliebenen Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgte Hinweis der Klägerin darauf, dass der - lediglich zur Überlassung des Wagens an Familienangehörige berechtigte - Geschäftsführer von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, verdeutlichen, dass die Klägerin, der selbst bezüglich des Fahrzeugführers weder ein Auskunfts- noch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von vornherein zu einer Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht hinreichend bereit war.
32Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erst vier Wochen nach dem Verkehrsverstoß vom 30.06.1999 erfolgte Versendung des Fragebogens an die Klägerin ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers gewesen ist, sodass dieser Umstand - auf den sich die Klägerin abgesehen davon erst nach Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit berufen und im Übrigen danach ihre Sachdarstellung erneut geändert hat - die Fahrtenbuchauflage des Beklagten nicht hindert.
33Es kann daher offen bleiben, ob die Überschreitung der von der Rechtsprechung aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes entwickelten Zwei-Wochen-Frist bzw. die Nichteinhaltung des Grundsatzes möglichst baldiger Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß vorliegend auch deshalb unerheblich ist, weil es sich bei der Klägerin um einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts handelt, bei dem unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, die Fahrzeugführer bei Geschäftsfahrten (ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Privatfahrt mit einem Firmenwagen der Klägerin gehandelt hat, wird von der Klägerin zwar behauptet, kann aber andererseits nicht ohne weiteres unterstellt werden) anhand schriftlicher Unterlagen festzustellen bzw. jedenfalls den in Betracht kommenden Personenkreis näher einzugrenzen.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, in: NJW 1999, S. 3279 ff.
35Im Hinblick auf die zunächst zumindest irreführenden Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. August 1999, die jedenfalls objektiv geeignet waren, den Sachverhalt zu verschleiern und die Ermittlung des Täters zu erschweren,
36vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1964 - 7 C 91.61 -, in: BVerwGE 18, S. 107 ff. (112),
37sowie in Anbetracht ihres sonstigen Verhaltens bis kurz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung für die zu Grunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit waren weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörden unter Berücksichtigung ihrer sonstigen vielfältigen Aufgaben nicht zumutbar und angemessen.
38Die Fahrtenbuchauflage ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insoweit ist in Ergänzung zu den Erwägungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 darauf hinzuweisen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sogar bereits ein Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage selbst dann rechtfertigen kann, wenn es sich um einen erst- bzw. einmaligen Verstoß handelt.
39Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, amtlicher Umdruck S. 13 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, amtlicher Umdruck S. 13 ff. mit weiteren Nachweisen in: NJW 1999, S. 3279 ff.; Urteil vom 27. Juli 1999 - 8 A 4976/96 -, amtlicher Umdruck S. 6/7 mit weiteren Nachweisen.
40Hinzu kommt vorliegend, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gebeten worden ist, Fahrten derjenigen Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, zu dokumentieren, sodass die Führung des von dem Beklagten geforderten Fahrtenbuches durch die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer als denjenigen, dem der Wagen zugeordnet ist, die Klägerin kaum beeinträchtigen dürfte.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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