Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6314/97

Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 7. Juli 1997 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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