Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 8473/99.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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I. Zum Stichtag 1. Juli 1999 fand im Bereich des Beteiligten eine Regelbeurteilungsrunde statt. Zu diesem Zweck hatte der Beteiligte durch Runderlass vom 8. März 1999 vorläufige Richtlinien erlassen, denen der Antragsteller zugestimmt hatte. Danach waren für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und die Bildung einer Gesamtnote folgende Noten zu verwenden: Entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt entspricht im Allgemeinen den Anforderungen: 2 Punkte entspricht voll den Anforderungen: 3 Punkte übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen keine Obergrenzen oder Quotierungen für bestimmte der genannten Noten vor. Ein Versuch der Dienststelle, derartige Quoten in Anlehnung an die Beurteilungsrichtlinien des xxxxxxxxxxxxxxxxx einzuführen, war am Widerstand des Antragstellers gescheitert. In einem Protokoll einer Dienstbesprechung der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx vom 3. März 1999, wie es der Antragsteller vorlegt, heißt es: Die Beurteilungsrichtlinien enthalten keine quotenmäßige Vorgabe. MASSKS weist aber darauf hin, dass die Einhaltung der Quoten, wie sie derzeit in den übrigen Geschäftsbereichen und dem xxxxxxxxxxxxxxxx gelten (20/30), angestrebt werden sollte." In einer Dienstbesprechung vom 27. Juli 1999 im xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx unter den Erst- und Endbeurteilern wurden die Beurteilungsgrundsätze nach Maßgabe der vorläufigen Beurteilungsrichtlinien erörtert. In dem Protokoll vom 16. August 1999 über diese Dienstbesprechung heißt es unter anderem: Ansonsten geben die Richtlinien keine Richtwerte im engeren Sinne vor. Das xxxxxxxxxxxxxxxx, dessen Beurteilungsrichtlinien weitgehend mit denen unseres Ressorts übereinstimmen, sieht eine Quotierung in der Weise vor, dass maximal 20% einer Vergleichsgruppe fünf Punkte und maximal 30% vier Punkte erhalten können. Auch wenn diese Quotierung nicht in die Beurteilungsrichtlinien unseres Ressorts übernommen worden ist, so sollte, auch mit Rücksicht auf die sich abzeichnende Neustrukturierung (Integration der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in die xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und damit Unterstellung unter die Dienstaufsicht des xxxxxxxxxxxxxxxxx) eine Quote entsprechend der des xxxxxxxxxxxxxxxxx im Hinterkopf gehalten werden." Nach Bekanntwerden dieses Vermerks wurde das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch den Beteiligten angewiesen klarzustellen, dass keine Quotierung vorgesehen sei und sie deshalb auch nicht zu erfolgen habe. In einem Vermerk über eine Beurteilerkonferenz vom 27. Septem- ber 1999 heißt es: Herr xxxx stellt noch einmal klar, dass in den Richtlinien keine Quotierung vorgesehen ist. Da jedoch die ganze Bandbreite der Noten auszuschöpfen ist, kann es nicht sein, dass ein unverhältnismäßig hoher Anteil 4 und 5 Punkte erhält." Der Antragsteller meint, der Beteiligte habe, wie sich aus den Besprechungsnotizen und Vermerken ergebe, durch eine bindende Weisung eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien herbeigeführt und Quoten für bestimmte Notenstufen vorgegeben. Die dadurch ausgelöste Mitbestimmungspflicht habe er außer Acht gelassen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVGNW dadurch verletzt hat, dass er entgegen den geltenden Beurteilungsrichtlinien in den nachgeordneten Behörden der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und des xxxxxxx xxxxxxxx zur anstehenden Beurteilungsrunde festgelegt hat, dass in Anlehnung an die Beurteilungsrichtlinien des xxxxxxxxxxxxxxxxx eine Quotierung der Beurteilungen in der vorgenommen werden soll, dass maximal 20% einer Vergleichsgruppe 5 Punkte, maximal 30% einer Vergleichsgruppe 4 Punkte erhalten können, ohne die vorherige Zustimmung des Antragstellers zu dieser Abänderung der geltenden Beurteilungsrichtlinien einzuholen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Der von dem Antragsteller vorgelegte Besprechungsvermerk vom 3. März 1999 sei lediglich ein Entwurf, der in dem entscheidenden Punkte fehlerhaft gewesen sei. Der korrigierte Besprechungsvermerk enthalte den Hinweis auf Beurteilungsquoten nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Der Streit um die Beurteilungsrichtlinien 1999 hat sich nicht erledigt. Die Wirksamkeit dieser Beurteilungsrichtlinien bleibt trotz der für die nächste Regelbeurteilungsrunde vorauszusehenden Änderungen insbesondere in der Quotenfrage für die noch nicht abgeschlossenen Beurteilungsverfahren aus der Regelbeurteilung 1999 erheblich. Der Antrag ist aber unbegründet. 1. Der Beteiligte hat die vorläufigen Beurteilungsrichtlinien, wie sie Gegenstand der zwischen den Parteien unstreitigen Zustimmung durch den Antragsteller geworden sind, weder ausdrücklich noch konkludent geändert. Aus den vorgelegten Besprechungsvermerken ergibt sich bei einer zusammenfassenden Bewertung, das die Dienststelle den Beurteilern gerade keine bindende Quotierung vorgegeben hat. Die Erläuterung und Konkretisierung des erwarteten Notengefüges durch Mitteilung bestimmter Zahlenverhältnisse ist unter den besonderen Umständen des Einzelfalles kein mitbestimmungspflichtiger Erlass von Beurteilungsrichtlinien. 2. Beurteilungsrichtlinien sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (§ 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG). Darüber streiten die Beteiligten nicht. Die Mitbestimmungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Beurteilungsrichtlinie förmlich erarbeitet, schriftlich festgelegt oder mündlich getroffen werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 1999, 34 K 8072/97.PVL). Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung von Beurteilungsrichtlinien. 3. Richtlinien im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG und erhebliche Änderungen liegen allerdings nur vor, wenn die (Neu-) Regelung bindend ist, also durch eine generelle Weisung eingeführt wurde, an die sich die Beurteiler zu halten haben. In einer Bitte" des Dienststellenleiters, sich an bestimmte Vorgaben zu halten, etwa einen Durchschnittswert, wird regelmäßig eine derartige Weisung liegen (HessVGH, Urteil vom 24. Mai 1989, 1 UE 1270/84, PersV 1990, 491). 4. Im Bereich des Beteiligten fehlt es an einer bindend vorgegebenen Quotierung. Aus den in den Akten befindlichen Vermerken ergibt sich, dass die Beurteiler die Quotierungen nicht einzuhalten, sondern sie lediglich mit zu bedenken hatten (im Hinterkopf behalten"). Der entsprechende Hinweis an die Erstbeurteiler hatte den Zweck, ihnen vor Augen zu führen, dass mit den vorläufigen Beurteilungsrichtlinien die zuvor eingerissene Praxis einer Häufung von Beurteilungen mit Bestnoten aufgegeben werden sollte. Mit den für die Spitzennoten angegebenen Quoten sollte auf Erfahrungswerte aufmerksam gemacht werden, die sich bei einer differenzierten, an dem wahren Leistungsbild der Bediensteten orientierten und realitätsgerechten Beurteilung einer Vielzahl von Mitarbeitern in der Regel ergeben. Derartige Appelle an die Beurteilungswahrheit sind keine Änderungen der Beurteilungsrichtlinien im Sinne der Einführung verbindlicher Bestnotenquoten. Sie waren stets verbunden mit dem Hinweis, dass die geschriebenen Richtlinien keine Quotierung vorsehen. Daraus ergibt sich, dass eine rechtliche Bindung im Sinne einer dienstlichen Weisung eben nicht erteilt werden sollte. Dass in der Beurteilungspraxis nach dem Eindruck des Antragstellers dann tatsächlich einige oder die Mehrheit der beurteilenden Vorgesetzten in etwa auf die vermeintlich vorgegebenen Quoten kamen, ist unerheblich. Nicht die einzelne Beurteilung oder die Praxis der Beurteilung, nur die allgemeine Beurteilungsrichtlinie ist mitbestimmungspflichtig. Entscheidend ist, was die Dienststelle rechtlich bindend vorgibt, nicht welche Notenverhältnisse bei den Beurteilungen innerhalb der Dienststelle entstehen. Deshalb sind Notenspiegel, wie sie der Beteiligte vorgelegt hat, für die Frage der Mitbestimmungspflicht ohne Belang. Die von dem Beteiligten vorgelegten Beurteilungsspiegel über die Beurteilungsrunde vom 1. Juli 1999 zeigen allerdings über weite Strecken, dass die Beurteiler sich keinen rechtlich bindenden Quoten unterworfen haben. Die Prozentsätze weichen, zum Teil erheblich, insbesondere von der Quote von 30% für das Zeugnis Vier Punkte (Übertrifft die Anforderungen)" ab. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die von dem Beteiligten vorgelegten und schriftsätzlich erläuterten Statistiken verwiesen. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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