Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 6191/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Vater des Kindes xxxxxxx, das einen Kindergarten im Bezirk der Beklagten besuchte.
3Mit dem hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 5. Mai 1998 setzte die Beklagte den zuvor auf 85,- DM monatlich festgesetzten Beitrag für die Zeiträume September 1997 bis Dezember 1997 und Januar 1998 bis Juli 1998 neu fest auf monatlich 220,- DM, weil sich das maßgebliche Einkommen der Eltern durch die im August 1997 aufgenommene Erwerbstätigkeit der Ehefrau entsprechend erhöht hatte.
4Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück.
5Der Kläger hat am 21. Juli 1998 Klage erhoben und trägt vor, seine Frau habe im Kalenderjahr 1997 nur 4 ½ Monate gearbeitet; die Beklagte habe jedoch irrig das Monatseinkommen seiner Frau mit 13 multipliziert, wodurch erst sich die nun vorgenommen Einstufung in eine höhere Einkommensgruppe ergeben habe. Das tatsächliche Einkommen der Familie im Kalenderjahr 1997 habe nämlich nur weniger als 96 TDM betragen. Der Kläger beantragt sinngemäß,
6den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1998 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit vom September 1997 bis zum Juli 1998 ein Elternbeitrag von mehr als 85 DM monatlich verlangt wird.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9und bezieht sich auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Nachberechnung der Elternbeiträge erfolgt, ist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK.
14Diese Regelung verdrängt im Wege der Spezialität die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrages für einen nachfolgenden (also in der Zukunft liegenden) Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung für vergangene Zeiträume;
15vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -; Vosshans - Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen (Hamburg 1995), Rn. 68.
16Von daher kommt es auf die im Anwendungsbereich des § 48 SGB X diskutierbaren Fragen des Vertrauensschutzes oder einer zeitlichen Begrenzung der Befugnisse zu einer rückwirkenden Neuberechnung im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht an.
17Für die Berechnung des bei der Neufestsetzung maßgeblichen Einkommens verweist § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf die Sätze 1 und 2.
18Das bedeutet, dass bei nachträglich besserer Erkenntnis über die wirkliche Höhe des real erzielten Einkommens in dem dem Beitragszeitraum vorangegangenen Kalenderjahr dieses tatsächliche Einkommen in Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK für die beitragsjahresweise Neufestsetzung zu Grunde zu legen ist.
19Ist hingegen im Laufe eines Beitragsjahres eine Änderung" im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK eingetreten, so erfolgt eine grundlegende Umstellung der Berechnungsmethode: Statt des real erzielten Einkommens aus dem vorangegangenen Kalenderjahr ist abzustellen auf das zeitlich parallel zum Besuch der Einrichtung zu erwartende (geänderte) Einkommen. Die Berechnungsgrundlage wird vom abgelaufenen Kalenderjahr gelöst und umgestellt auf die voraussichtliche Entwicklung des fiktiven Aktualeinkommens. Zu dessen rechnerischer Ermittlung stellt § 17 Abs. 5 GTK mit den Sätzen 2 und 4 zwei alternative Berechnungsmodelle zur Verfügung: Nach Satz 2 ist das Zwölffache des Einkommens des Vormonates zuzüglich der noch anfallenden Einkünfte zu nehmen; ist das Monatseinkommen nicht bestimmbar, ist nach Satz 4 auf das zu erwartende Einkommen im Jahr ab dem Monat der Änderung abzustellen.
20Die eine solche Neufestsetzung ab dem Folgemonat auslösende Änderung" im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK ist anzunehmen, wenn ein Ereignis eintritt, das sich über die Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK auf die Beitragshöhe nach oben oder unten auswirkt. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist eine solche Änderung auf Dauer", wenn sie sich für einen noch überwiegenden Teil des Beitragszeitraumes und absehbar bis zu dessen Ende auswirkt.
21Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Die Änderung auf Dauer ist hier zu sehen in dem Umstand, dass die Ehefrau des Klägers im August 1997 eine jedenfalls den Rest des laufenden Kindergartenbeitragsjahres andauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hat: Die mithin zulässige Umstellung auf das Aktualeinkommen hat die Beklagte zutreffend vorgenommen: Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es - bis zur nächsten Einkommensänderung - nicht (mehr) auf die tatsächlichen Kalenderjahreseinkommen der Jahre 1997 und 1998 an; maßgeblich ist - in diesem Zeitraum - vielmehr die Multiplikation des Monatseinkommens aus dem Monat der Änderung (hier August 1997) mit dem Faktor 13, wie sie die Beklagte auf Seite 2 ihres Widerspruchsbescheides ausgewiesen hat. Diese Berechnung führt über die Tabelle in der Anlage zu § 17 GTK zu der geforderten Beitragshöhe, weil es den Kläger und seine Frau in die Einkommensgruppe bis 120 TDM bringt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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