Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 8810/98

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, auf deren Kosten eingestellt.

Im Übrigen (für die Monate Juli 1995 bis Juli 1996) wird der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 aufgehoben. Die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.


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