Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 8219/99

Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme (Klägerinnen zu 2. - 4.) wird das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich des Klägers zu 1. wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 12.11.1999 verpflichtet, die Einbürgerungszusicherung für den Fall des Nachweises der Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit zu erteilen.

Die bis zur Teilrücknahme der Klage am 09.11.2000 entstandenen Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu ¾ auferlegt; im Übrigen trägt der Beklagte die Verfahrenskosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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