Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 6525/96.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie stellte am 3. Januar 2001 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.
3Am 4. Januar 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Klägerin im Rahmen der Vorprüfung an. Dabei trug die Klägerin zur Begründung ihrer Asylbegehrens im Wesentlichen vor:
4Sie sei seit Mai 1993 Mitglied der PALU. Im Oktober 1993 sei sie erstmalig festgenommen worden, ihr sei aber noch vor ihrer Inhaftierung die Flucht gelungen. Am 29. Juli 1995 sei sie bei einer Demonstration festgenommen worden. In ihrer Tasche habe sie politische Schriften und Karikaturen ihres Onkels gehabt, die sie an einen Bekannten habe weitergeben sollen. Man habe sie durch Gewaltanwendung gezwungen, Namen und Adresse ihres Onkels preiszugeben. Dieser sei dann in der Folgezeit erschossen und sein Haus verwüstet worden. Sie selbst habe man zweieinhalb Monate im Gefängnis fest gehalten. Sie sei vergewaltigt und geschlagen worden. Am 10. Oktober 1995 sei sie durch Schläge am Auge verletzt worden, sodass sie in Krankenhaus gebracht und am Auge operiert worden sei. Anschließend habe der Arzt ihren Bruder informiert, der ihre Flucht aus dem Krankenhaus organisiert habe. Sie habe sich dann zunächst bei den Kimbanguisten versteckt. Am 20. Dezember 1995 sei sie nach Brazzaville gegangen und am 27. Dezember 1995 von dort weiter nach Düsseldorf geflogen, wo sie am 28. Dezember 1995 angekommen sei.
5Mit Bescheid vom 8. März 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Zaire (jetzt Demokratische Republik Kongo) auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
6Nachdem eine Zustellung des Bescheides an die ursprüngliche Adresse der Klägerin in der Aufnahmeeinrichtung xxxxxxxxxxx fehlgeschlagen war, wurde der Bescheid der Klägerin am 9. Mai 1995 mit Postzustellungsurkunde unter ihrer Adresse in xxxxx durch Niederlegung zugestellt.
7Am 31. Mai 1996 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Sie trägt vor, sie habe die Bedeutung der Benachrichtigungskarte über die Niederlegung nicht einordnen können. Erst durch einen Hinweis ihrer Mitbewohnerin sei ihr klar geworden, dass sie ein Schriftstück auf der Post abholen müsse. Dort habe sie dann am 28. Mai 1996 den Bescheid des Bundesamtes in Empfang genommen und habe am 30. Mai 1996 einen Rechtsanwalt, ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten, aufgesucht. Unter Vorlage einer Bescheinigung über den Besuch eines Augenarztes am 31. Mai 1996 trägt sie darüber hinaus vor, sie sei durch wiederholt auftretende Augenschmerzen in ihrer Beweglichkeit und Denkfähigkeit beeinträchtigt gewesen.
8Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 1996 wies das erkennende Gericht die Klage unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages als offensichtlich unzulässig ab. Die Klägerin habe die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt, denn es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich mit dem gebotenen Nachdruck um die Aufklärung der Bedeutung der Benachrichtigungskarte über die Niederlegung des angegriffene Bescheides bemüht habe. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend dargetan, dass die auf Grund der erwähnten Augenschmerzen gehindert gewesen sei, sich während der Rechtsmittelfrist ausreichend um ihr Asylverfahren zu kümmern.
9Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 2. September 1996 mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid beantragt. Ergänzend legt er eine Erklärung der Mitbewohnerin der Klägerin vor, wonach diese von der Klägerin im Mai 1996 gebeten worden sei, für die Klägerin einen Brief bei der Post abzuholen, da diese zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Auf der Post habe man ihr jedoch gesagt, dass der Brief nur an die Klägerin persönlich ausgehändigt werde. Deshalb sei die Klägerin dann einige Tage später, als sie sich von der Erkrankung ein wenig erholt habe, selbst zur Post gegangen, um das Schriftstück abzuholen.
10In der Sache trägt die Klägerin unter Vorlage von Mitgliedschaftsbescheinigungen vor, sie sei wie schon in Zaire auch in Deutschland weiterhin Mitglied der PALU.
11Die Klägerin beantragt,
12den Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage erweist sich schon als unzulässig, denn sie wurde verspätet erhoben.
20Nach Zustellung der Klage am 9. Mai 1996 wurde Klage erst am 31. Mai 1996 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben.
21Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 60 VwGO auf Gewährung von Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Insoweit wird ausdrücklich auf die Ausführungen des Gerichts in dem Gerichtsbescheid vom 9. August 1996 Bezug genommen. Der weitere Vortrag der Klägerin in dem durch den Antrag auf mündliche Verhandlung fortgesetzten Verfahren ermöglicht keine abweichende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Vielmehr stellt die vorgelegte Erklärung der Mitbewohnerin der Klägerin den bisherigen Vortrag der Klägerin, sie habe die Bedeutung der Benachrichtigungskarte nicht erkannt und sei erst auf entsprechenden Hinweis ihrer Mitbewohnerin zur Post gegangen, in Frage. Denn nach den Angaben der Mitbewohnerin hat die Klägerin diese beauftragt, an ihrer Stelle den Brief bei der Post abzuholen. Dass die Mitbewohnerin die Klägerin zunächst über die Bedeutung der Benachrichtigungskarte aufklären musste, wird von dieser nicht erklärt. Widersprüchlich erscheint auch die Erklärung, die Klägerin sei zunächst krankheitsbedingt gehindert gewesen, selbst die Post aufzusuchen, und sei deshalb erst am 28. Mai 1996 zur Post gegangen, nachdem sie sich von ihrer Erkrankung etwas erholt habe. Denn nach der bereits zu Beginn des Klageverfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigung hat die Klägerin erstmalig am 31. Mai 1996 einen Arzt aufgesucht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände fehlt es weiterhin an einer glaubhaften Darlegung, dass die Klägerin unverschuldet gehindert war, die Klagefrist einzuhalten.
22Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 8. März 1996 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
24Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG), wenn der Asylbewerber die auf Tatsachen gegründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Einheit ausgrenzen.
25Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (230 ff), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, DVBl 1990, 101.
26Da das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt, muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung stattfindende Flucht darstellen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl 1991, 1090; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659.
28Daher können nach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten Asylgrundrechts vom Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, so genannte subjektive Nachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ausländer bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten Gefährdungslage befunden hat.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1988, BVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992, - 9 C 143.90 -, BVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989, - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170.
30Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
31Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl 1990, 101 (105), vom 26. November 1986, - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990, - 2 BvR 1196/89 -, InfAuslR 1990, 197.
32Eine bereits erlittene Verfolgung führt allerdings nur dann zu dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchtete Verfolgung als Wiederholung der bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden kann und daher mit dieser im Zusammenhang steht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 62, 250; Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
34Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.).
36Diese Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sind nicht erfüllt.
37Die von der Klägerin behauptete Verfolgung sowie die Stellung des Asylantrages während der Herrschaft des im Mai 1997 gestürzten Präsidenten Mobutu führen schon deshalb nicht zur Asylanerkennung, weil eine Verfolgung aus diesen Gründen bei einer Rückkehr in die DR Kongo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.
38Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Behörden der Regierung Kabila Aktivitäten im Heimatland oder im Ausland gegen das von Laurent Desire Kabila gestürzte Regime Mobutu oder die Stellung eines Asylantrages während dessen Herrschaft zum Anlass nehmen könnten, gegen Rückkehrer in asylrechtlich relevanter Weise vorzugehen. Vielmehr verstand sich die Regierung von Laurent Desire Kabila als völliger Bruch des alten Herrschaftssystems. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, soweit sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten.
39Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 18.9.1997, S. 2; vom 7. Mai 1999, S. 4 ff und S. 28 f; vom 23.3.200 S. 8; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 14. Juli 1997 gegenüber VG Sigmaringen.
40Dafür dass sich diese Verhältnisse unter Joseph Kabila, der nach dem Tod Laurent Desire Kabilas am 16. bzw. 17. Januar 2001 erst am 26. Januar 2001 als neuer Präsident der DR Kongo vereidigt wurde, verändert haben, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
41Eine politische Verfolgung der Klägerin wegen oppositioneller Aktivitäten gegen das Regime Mobutus ist daher mit hinreichender Sicherheit auszuschließen,
42vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -, S. 4f des Abdrucks, Urteil vom 18. Oktober 2000 -11 A 1307/95.A-; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Mai 1998, - 1 L 1690/96 -, S. 8 f des Abdrucks; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG - S. 6 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 5 f des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A -, S. 9 des Abdrucks.
43Die von der Klägerin vorgetragene politische Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Regierung Kabila begründet ebenfalls keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.
44Dabei geht das Gericht nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin davon aus, dass ihr hinsichtlich der von ihr befürchteten Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Betätigung gegen die Regierung Kabila nicht der für Vorverfolgte geltende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt, sodass eine Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die befürchtete Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist. Denn die befürchtete Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung gegen die Regierung Kabila kann nicht als Wiederholung der nach Darstellung der Klägerin bereits erlittenen Verfolgung angesehen werden.
45Eine erlittene Verfolgung rechtfertigt nur dann die Anwendung des herabgestuften Maßstabs der hinreichenden Sicherheit vor einer Verfolgung, wenn sie Indizwirkung für eine künftige Verfolgung hat. Dafür ist wiederum der Grund entscheidend, der zu der vergangenen Verfolgung geführt hat,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
47Ein den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigendes fortdauerndes Wiederholungsrisiko besteht im Rahmen einer Verfolgung wegen politischer Aktivitäten dann nicht, wenn die befürchtete künftige Verfolgung gegen eine neue, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichtete politische Betätigung zielt,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97; OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A.
49Ob eine politische Tätigkeit, die möglicherweise zu einer Verfolgung führt, als auf andere Ziele und Inhalte gerichtet anzusehen ist, muss im Einzelfall nach dem objektiven Grund für die behauptete Vorverfolgung einerseits und die im Falle der Rückkehr ins Heimatland befürchtete Verfolgung andererseits beurteilt werden und nicht nach den inneren Motiven, die den Asylantragsteller zum politischen Handeln veranlasst haben. War der Grund für die erlittene Verfolgung die Opposition gegen eine bestimmte Regierung, die durch eine neue ersetzt worden ist, so kommt es darauf an, ob für die neue Regierungsgewalt eine oppositionelle Tätigkeit gegen das alte Regime im Rahmen der befürchteten Verfolgung von Bedeutung ist. Denn nur dann, wenn die Tätigkeit gegen das alte Regime die Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die neue Regierung erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass die erlittene Verfolgung Indizwirkung für die befürchtete künftige Verfolgung hat.
50Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung Kabila, die sich gegenüber der Regierung des Präsidenten Mobutus als völliger Neuanfang versteht (vgl. oben), eine oppositionelle Haltung gegen das von ihr mit Waffengewalt gestürzte alte Regime zum Anlass nehmen könnte, auf gegen sich selbst gerichtete politische Aktivitäten eher oder härter zu reagieren, bestehen grundsätzlich nicht. Vielmehr sprach schon das bisherige Verhalten Laurent Desire Kabilas gegenüber den oppositionellen Kräften der Mobutu-Ära gegen die Einschätzung, eine oppositionelle Haltung gegen das Mobuturegime erhöhe das Risiko einer Verfolgung durch Präsident Kabila und dessen Sicherheitsapparat. So hat Laurent Desire Kabila alle im Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobuturegimes aufgefordert, in die DR Kongo zurückzukehren, um am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen. Außerdem hat er Mitglieder einer Reihe von Parteien, die sich sowohl im ehemaligen Zaire als auch im Ausland gegen Mobutu engagiert haben, in seine Regierung aufgenommen (z.B. aus der UDPS, dem MNC/L, der FP).
51Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 28 f.; Auskunft vom 27. Februar 1998, 514-516.80/30476; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 12. November 1997 und 13. Januar 1999.
52Auf diesem Hintergrund spricht auch der Umstand, dass andererseits Mitglieder derselben Parteien im Zusammenhang mit Protestbekundungen gegen die Regierung Kabila Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren,
53Vgl. AA, Lageberichte vom 29. Mai 1998, S. 11 ff, 4. Dezember 1998, S. 13 ff, 7. Mai 1999, S. 11 ff und 23.3.2000, S. 12 ff,
54nicht etwa für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko von Mitgliedern der alten - und zum Teil zugleich auch neuen - Oppositionsparteien. Es macht vielmehr deutlich, dass Grund für Verfolgungsmaßnahmen durch das Regime von Laurent Desire Kabilas weder die in der Vergangenheit gegenüber dem Regime Mobutos eingenommene oppositionelle Haltung oder die am Regierungsstil bzw. der Person Mobutos geäußerte Kritik noch die von einzelnen Personen oder konkreten Verhältnissen unabhängige politische Grundüberzeugung einer Person ist, sondern vielmehr die nach außen mit Nachdruck kundgegebene Ablehnung der Verhaltens- und Regierungsweise Kabilas. Insofern muss auch die Gefahr einer Verfolgung von Rückkehrern als ausschließlich von ihrer Haltung gegenüber der Person und dem Regime Kabilas abhängig angesehen werden. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Frage, ob der Einsatz für Demokratie und Menschenrechte unter der Herrschaft Mobutus angesichts der Politik Kabilas ein erhöhtes Wiederholungsrisiko indiziert,
55vgl. OVG NW, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 A 2327/98.A -
56ist daher in der Regel zu verneinen.
57so im Ergebnis auch VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - S. 8 ff des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 K 188/94.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -.
58Ob eine andere Bewertung zu erfolgen hat, wenn ein aktiver Gegner des Mobuturegimes als kämpferische Persönlichkeit allgemein bekannt und deshalb aus Sicht der Regierung Kabila entweder zur Kooperation zu veranlassen oder zu neutralisieren ist,
59vgl. VG Düsseldorf, a.a.O.,
60kann dahinstehen, da die Klägerin eine derartig herausgehobene politische Tätigkeit in ihrem Heimatland nicht behauptet hat. Ebenso wenig sind dem Vortrag der Klägerin sonstige Besonderheiten zu entnehmen, die Ansatzpunkt dafür sein könnten, abweichend von den obigen Ausführungen einen inneren Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vorverfolgung und der von ihr bei Rückkehr in die DR Kongo befürchteten Verfolgung anzunehmen.
61Diese Einschätzung hat auch nach dem Tod Laurent Desire Kabilas und der Ernennung seines Sohnes Joseph Kabila zum neuen Präsidenten weiterhin Bestand. Denn es sind bisher keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich Joseph Kabila dem von seinem Vater gestürzten Regime Mobutu in besonderer Weise verbunden fühlt und er deshalb eine oppositionelle Haltung zu diesem Regime zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehmen würde oder zumindest daraus auf eine Gegnerschaft zu seiner Regierung schließen würde.
62Eine politische Verfolgung der Klägerin auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit gegen die Regierung Kabila ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in die DR Kongo.
63Über die Behandlung von Asylbewerbern, die im Ausland gegen die Regierung Kabila tätig sind, liegen der Kammer keine unmittelbaren Erkenntnisse vor. Insbesondere gibt es nahezu keine Erkenntnisse über Personen, die nach oppositionellen Aktivitäten gegen die Regierung Kabila in die DR Kongo zurückgekehrt sind,
64vgl. AA, Lagebericht vom 29. Mai 1998, S. 19; Auskunft vom 7. Dezember 1998, 514-516.80/31770; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf; amnesty international (ai), Stellungnahme vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222, S. 5.
65Fehlt es damit an aussagekräftigen Referenzfällen über die Behandlung aus Europa abgeschobener Asylbewerber, kann die Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten daher nur auf Grund der sonstigen Erkenntnisse über die Politik der Regierung Kabila und ihr Verhalten gegenüber der Opposition in der DR Kongo erfolgen.
66Das Gericht geht davon aus, dass die Regierung Kabila bisher das Verbot einer politischen Betätigung außerhalb der AFDL in ihrem Machtbereich durchgesetzt, insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Demonstrationen und sonstige Protestaktionen gewaltsam verhindert oder aufgelöst und Teilnehmer verhaftet oder misshandelt hat. Weiterhin wurden Führungsmitglieder, die sich nicht an das Verbot politischer Betätigung gehalten haben, sowie Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen in erheblichem Umfang in Haft genommen und zum Teil misshandelt. Darüber hinaus ist es trotz des Bestehens weitgehender Pressefreiheit, auf Grund derer in den früher als Oppositionszeitungen bekannten Zeitungen Oppositionsparteien, Kirchen, Gewerkschaften und andere gesellschaftliche Gruppen ihre politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen sowie ihre Kritik an der AFDL sowie der Regierung einschließlich der Person Kabilas in breitem Rahmen artikulieren, auch in nicht unerheblichem Umfang zu Verhaftungen und Einschüchterungen von Herausgebern und Redakteuren regimekritischer Zeitungen gekommen. Verfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder oppositioneller politischer Parteien, die selbst keine Aktivitäten gegen die Regierung Kabila entfalten, sind aber nicht bekannt geworden.
67Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 11 ff; vom 23.3.2000, S. 12 ff; ai, Stellungnahmen vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, und vom 21. Januar 1998, AFR 62-97.222; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
68Das Vorgehen der Regierung Kabila gegen die im Inland tätige Opposition kann allerdings nicht ohne weiteres auf exilpolitische Aktivitäten übertragen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es der Kabila-Administration darum geht, ihren alleinigen Machtanspruch in der DR Kongo durchzusetzen, der allerdings nicht nur von der politischen Opposition, sondern insbesondere durch den im August 1998 ausgebrochenen bewaffneten Konflikt mit den Rebellenorganisationen in Frage gestellt wird. Kommt es auf Grund dessen im Zusammenhang von Demonstrationen oder Kundgebungen zu Übergriffen auch auf einfache Parteimitglieder und Veranstaltungsteilnehmer, zeigt dennoch das wiederholte Vorgehen gegen politische Persönlichkeiten wie etwa Etienne Tshisekedi, Zahidi Ngoma und Josef Olenghankoy,
69vgl. AA, Lagebericht vom 29.5.1998, S. 13 ff, vom 4.12.1998, S. 15 ff und vom 23.3.2000 S. 13; Auskunft der Dt. Botschaft Kinshasa vom 17.2.2000, RK 516.80 SE 35541,
70ein differenziertes, an der Bedeutung und Gefährlichkeit der einzelnen Personen orientiertes Vorgehen.
71Auf diesem Hintergrund lässt sich schlussfolgern, dass eine oppositionelle Betätigung im Ausland, die nicht unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Verfolgung, sondern im zumindest vorläufig sicheren Exil ausgeübt wird, und die auch asyltaktisch motiviert sein kann, aus der Sicht der Regierung wenig relevant ist. Sie ist nämlich - anders als die Tätigkeit im Heimatland - regelmäßig nicht Ausdruck einer kämpferischen, mit großem persönlichen Einsatz verfochtenen Haltung, für die auch schwere Nachteile in Kauf genommen werden. Einfache oppositionelle Handlungen wie die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation einschließlich der Leitungsfunktionen auf unteren Ebenen, Teilnahme an internen und öffentlichen Veranstaltungen sowie Demonstrationen, das Verfassen kritischer Schreiben an Präsident Kabila bzw. sonstige kongolesische oder deutsche staatliche oder politische Institutionen, listenmäßige Unterschriften bei Aufrufen, Petitionen und offenen Briefen stellen weder den Herrschaftsanspruch Kabilas ernsthaft gefährdende Aktivitäten dar noch dokumentieren sie eine aus der Sicht der Regierung Kabila gefährliche Haltung, die bei der Rückkehr bekämpft werden muss.
72Vgl. AA, Auskunft vom 4. Januar 1999, 514-516.80/ 31976; Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23 und vom 23. März 2000, S. 21 f.
73Vgl. hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1998 - 1 L 1690/96 -, S. 13 ff des Abdrucks; VGH BaWü, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 -, S. 25 ff des Abdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 1998 - 8 K 11701/96.A -, S. 7 ff des Abdrucks; Urteil vom 2. August 1999 - 23 K 7384/96.A, S. 16 des Abdrucks; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 1998, - 3 K 188/94.A -, S. 9 ff des Abdrucks.
74Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund des Tods von Laurent Desire Kabila und der Übernahme des Präsidentenamtes durch seinen Sohn Joseph Kabila mit einem verschärften Vorgehen gegen exilpolitisch tätige Kongolesen zu rechnen ist, sind nicht erkennbar. Wie sich aus der allgemeinen Presseberichterstattung ergibt, hat Joseph Kabila vielmehr anlässlich seiner Vereidigung den Willen bekundet, die Beendigung der kämpferischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen durch Wiederaufnahme der Friedensverhandlungen anzustreben und nach Wiederherstellung der territorialen Einheit das Gespräch mit allen politischen Kräften zu suchen und freie Wahlen abzuhalten. Er hat sowohl gegenüber OAU als auch anlässlich eines Besuchs in den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der UNO Kooperationsbereitschaft signalisiert. Auch wenn diese bloßen Ankündigungen zunächst keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Rückkehr zu annähernd rechtsstaatlichen Verhältnissen in der DR Kongo sein kann, lassen dennoch weder das bisherige Verhalten Joseph Kabilas noch die im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage in der DR Kongo Anzeichen für ein verschärftes Vorgehen gegen die exilpolitische Szene bzw. gegen Rückkehrer erkennen, die sich in Europa exilpolitisch betätigt haben.
75Da die von der Klägerin vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten - die Klägerin hat sich lediglich auf ihre fortdauernde Mitgliedschaft in der PALU berufen - den Rahmen einfacher oppositioneller Handlungen in dem oben dargelegten Sinn nicht überschreiten, droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die DR Kongo keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
76Das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für die Klägerin lässt sich auch nicht aus den Angaben eines Mitarbeiters der kongolesischen Einwanderungsbehörden, Herrn xxxxxx xxxxxxxxxx, als Zeuge vor dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH BaWü) ableiten. Zwar hat Herr xxxxx angegeben, dass sämtliche Kongolesen, die zwangsweise im Wege der Abschiebung in die DR Kongo zurückgeführt werden, gewalttätigen Verhören unterzogen würden und anschließend in der Regel zwangsrekrutiert oder im Falle der Verweigerung des Militärdienstes getötet würden. Jedoch werden diese Angaben durch die in Kenntnis der Aussage des Herrn xxxxx erstellte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000
77Az: 514-516.80/35585
78im Wesentlichen widerlegt. Zwar gibt das Auswärtige Amt wie bereits in früheren Auskünften,
79vgl. Auskunft vom 28. April 1999, 514-516.80/COD, Auskunft vom 19.5.1999, 514-516.80/33361, Auskunft vom 13. Oktober 1999, 514-516.80/34390, Lagebericht vom 23.3.2000, S. 27,
80an, dass Abschiebungen zuvor bei den kongolesischen Behörden angemeldet und die Abgeschobenen bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen in der Regel mehrere Stunden überprüft würden. Jedoch hat das Auswärtige Amt entgegen der Angaben des Herrn xxxxx erneut bestätigt, dass die Schüblinge in der Regel nach Durchlaufen der Kontrollen unbehelligt zu ihren Angehörigen gelangt sind. Fälle von Zwangsrekrutierung oder Tötung von Rückkehren seien bisher nicht bekannt geworden.
81Einzelfälle, die die anders lautenden Behauptungen des Herrn xxxxx stützen könnten, haben weder dieser oder die Klägerin benannt, noch sind solche durch Berichte von in- oder ausländischen Menschenrechtsorganisationen bekannt geworden.
82Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG).
83Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
84Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes im Sinne dieser Vorschrift sind denjenigen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG hinsichtlich der erforderlichen Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich. Auch gelten für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr dieselben Prognosemaßstäbe wie für die Asylanerkennung.
85Die Klägerin hat daher aus den oben dargelegten Gründen auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
86Schließlich ist auch die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage nicht begründet. Abschiebehindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht.
87Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
88Aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG folgt, dass auch Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 1, 3, 4 AuslG nicht vorliegen. Im Hinblick auf die nach wie vor anders lautenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes kann auch aus den Angaben des Herrn xxxxx vor dem VGH BaWü zu der Behandlung abgeschobener Kongolesen, die auch nicht durch entsprechende Referenzfälle bestätigt werden, keine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr abgeleitet werden, dass der Kläger bei seiner Einreise in die DR Kongo der Folter oder sonst einer unmenschlichen Behandlungsweise unterworfen wird.
89Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen.
90Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in der Regel nicht zu berücksichtigen sind. Nur dann, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und dem Wortlaut des Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht bestehen, der Ausländer aber gleichwohl nicht ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts abgeschoben werden kann, ist durch verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen allgemeiner Gefahren Abschiebungsschutz zu gewähren. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zielstaat eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476.
92Bezüglich des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der drohenden schweren Gefahren ist daher nicht der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern ein erhöhter Maßstab anzuwenden,
93vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (197).
94Bei Anwendung dieser Grundsätze kann ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht festgestellt werden.
95Eine konkrete erhebliche individuelle Gefahr besteht aus den oben dargelegten Gründen nicht.
96Ebenso wenig kann das Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in dem oben dargestellten Sinn festgestellt werden.
97Zwar hat sich die schon vor der Machtübernahme durch Kabila schlechte wirtschaftliche Situation in der DR Kongo/Zaire jedenfalls seit dem Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Rebellenverbänden weiter verschlechtert. Durch die Besetzung großer Teile des Landes im Osten sind auch wichtige inländische Handelsverbindungen unterbrochen worden. Demgemäß wird die Versorgungslage auf Grund bestehender Lebensmittelknappheit in der Hauptstadt Kinshasa als sehr angespannt bezeichnet, sodass dort auch zunehmend Fälle von Unterernährung zu verzeichnen sind. Ebenso hat sich die soziale Lage der Bevölkerung auch infolge der hohen Arbeitslosigkeit und der fortlaufenden Preissteigerungen, obgleich sie sich durch geeignete Maßnahmen innerhalb des Großfamilienverbands und durch Rückgriffe auf ein Selbstversorgungssystem zu helfen versucht, erheblich verschlechtert. Auf dem Lande herrschen diese Verhältnisse noch nicht vor.
98Vgl. AA, Lagebericht vom 7. Mai 1999, S. 1 und 31; vom 23. März 2000, S. 28f; Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
99Muss daher eine fortschreitende Verschlechterung der allgemeinen und sozialen Lage in Kinshasa festgestellt werden, so vermag das Gericht dennoch angesichts der in der DR Kongo gegenwärtig bestehenden namentlich wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sich verschärfenden allgemeinen Lebensumstände, denen die Bevölkerung in ihrer Gesamtheit unterliegt, keine so extreme allgemeine und konkrete Gefahr zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder einer schweren Gefahr für seine Gesundheit ausgeliefert würde.
100Maßgeblich für diese Einschätzung des Gerichts ist zum einen, dass die Regierung mit Unterstützung internationaler Organisationen und Hilfsfonds, den verschiedenen Kirchen und u.a. auch verschiedenen Botschaften in Kinshasa erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, auch wenn die vorhandenen Lebensmittel derzeit nur 55 % des tatsächlichen Bedarfs der Bevölkerung Kinshasas abdecken. Hierbei dürfen jedoch die sozio- kulturellen Bedingungen in Afrika nicht außer Acht gelassen werden, auf Grund derer es regelmäßig gelingt, in wechselseitiger Unterstützung innerhalb einer (Groß-)Familie besondere Härten für einzelne Familienmitglieder aufzufangen. Hinzukommen außerdem die individuellen Initiativen der Bevölkerung, mit deren Hilfe versucht wird, durch eine Art urbaner Mikroagrarwirtschaft - dies selbst auf fremden Grundstücken und Grünflächen innerhalb der Stadt - die Grundversorgung mit Lebensmitteln zu sichern. Zum andern lassen sich vergleichbar schlechte Bedingungen wie in Kinshasa in den ländlichen Bereichen, in denen zudem die Selbstversorgungsmöglichkeiten naturgemäß besser sind, nicht feststellen.
101Vgl. AA, Lagebericht vom 23. März 2000, S. 28 f.
102Auch aus den kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten der DR Kongo erwachsen keine extremen Gefahren für den Kläger.
103Nachdem die Angriffe der durch Militäreinheiten verbündeter afrikanischer Staaten unterstützten Rebellenverbände faktisch zu einer Teilung des Landes geführt haben, konnte auch durch die Waffenstillstandsvereinbarung von Lusaka vom 10. Juli 1999 keine dauerhafte Befriedung des Landes erreicht werden. In verschiedenen Provinzen ist es auch nach dem Waffenstillstandsabkommen wiederholt zu kleineren Kampfhandlungen zwischen den kongolesischen Streitkräften und deren Verbündeten einerseits und den Soldaten der beiden Rebellenbewegungen und den sie unterstützenden ausländischen Verbänden andererseits als auch zu kriegerischen Auseinandersetzungen etwa mit Milizen der Mai-Mai oder der im Land verbliebenen Hutu gekommen.
104Vgl. AA, Auskunft vom 28. Mai 1999, 514-516.80/33635; Lagebericht vom 23. März 2000, S. 19f; Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme vom 13. Januar 1999 gegenüber VG Düsseldorf.
105Darüber hinaus sind insbesondere aus den von den Rebellen besetzten Gebieten des Landes wiederholt zum Teil ethnisch motivierte Übergriffe auf die Bevölkerung bekannt geworden,
106vgl. AA, Lageberichte vom 7. Mai 1999, S. 9 f, 18 f, 28; vom 4. Dezember 1998 S. 31f; vom 23. März 2000, S. 20f; ai, Stellungnahme vom 22. April 1999, AFR 62-98.200, S. 3.
107Dennoch lässt sich eine für das gesamte Land geltende, gravierende Gefährdung der Bevölkerung der DR Kongo, Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden nicht feststellen.
108So im Ergebnis aus: OVG NW, a.a.O., S. 6 des Abdrucks.
109Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versorgungs- und Sicherheitslage durch den Tod von Laurent Desire Kabila und die Übernahme der Präsidentschaft durch seinen Sohn Joseph Kabila in einer Weise negativ verändert hat, dass nunmehr vom Vorliegen einer extremen, allgemeinen Gefahrenlage im oben erläuterten Sinne auszugehen wäre, sind den bisher allein existierenden Pressemeldungen nicht zu entnehmen.
110Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG getroffenen Regelungen.
111Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
113
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.