Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 2778/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks xxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. Das 875 qm große Grundstück grenzt im Osten an den xxxxxxxxx und im Norden an den xxxxxxxxx an. Das klägerische Grundstück ist zum xxxxxxxxx mit einem Wohnhaus und einem angrenzenden Wirtschaftsgebäude bebaut. Die Errichtung des Gebäudekomplexes ist mit Baugenehmigung vom 13.05.1968 und Nachtragsgenehmigung vom 09.07.1971 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx, genehmigt worden. Jeweils mit Baugenehmigung hat der Kläger 1972 einen Abstellraum im Wirtschaftsgebäude zu einer Garage umgebaut, 1983 an der westlichen Grundstücksgrenze eine Fertiggarage mit Zufahrt zum xxxxxxxxx errichtet und 1989 auf dem bisher flach gedeckten Wohnhaus ein Satteldach errichtet und mit diesem die frühere Einliegerwohnung um eine Nutzfläche von ca. 91 qm vergrößert.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks xxxxxxxxxxxxx. Das 1.021 qm große Grundstück grenzt als Eckgrundstück im Norden an den xxxxxxxxx und im Westen an den xxxxxxxxxxx an. Zum xxxxxxxxxxx ist das Grundstück mit einem eingeschossigen, flach gedeckten L- förmigen Wohnhaus nebst nördlich angesetztem Wirtschaftsgebäude, die mit Bauschein vom 16.05.1968 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxx genehmigt worden sind, bebaut. Mit Baugenehmigung vom 11.10.1977 haben die Beigeladenen einen PKW-Einstellplatz mit Zufahrt zum xxxxxxxxx angelegt.
4Das Grundstück des Klägers, das Grundstück der Beigeladenen sowie die benachbarten Grundstücke am xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und xxxxxx xxx liegen im Gebiet des Bebauungsplanes xxxx, xxxxxxxxxxxx, der Stadt xxxxxxxxxx vom 18.11.1965. Für die Grundstücke an den vorgenannten Straßen setzt der Bebauungsplan xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fest, weist des weiteren Baugrenzen, zum Teil Baulinien aus und enthält Vorgaben über die Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen. Wegen verschiedener materieller Mängel hat die Kammer durch rechtskräftiges Urteil vom 30.11.1995 in dem Verfahren 9 K 10248/92 festgestellt, daß der Bebauungsplan xxxx, xxxxxxxx xxx, in seiner Ursprungsfassung und damit auch in seinen Änderungsplänen Nr. 2 - 4 unwirksam ist.
5Nachdem eine Bauvoranfrage des Beigeladenen für eine weitere Bebauung seines Grundstücks durch Bescheid des Beklagten vom 22.09.1994 abgelehnt worden war und der Beigeladene die hiergegen erhobene Klage - 9 K 304/96 - zurückgenommen hatte, insoweit wird auf die beigezogene Gerichtsakte 9 K 304/96 Bezug genommen, beantragten die Beigeladenen unter dem 17.05.1999 erneut einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Satteldach und einer Garage. Das Wohnhaus soll mit einer Grundfläche von 10 m x 9 m im östlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen im Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers errichtet werden. Die Garage mit Abstellraum soll an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers erstellt werden und insgesamt eine Länge von 8 m aufweisen. Wohnhaus und Garage sollen zum xxxxxxxxx hin erschlossen werden. Mit Bescheid vom 07.07.1999 erteilte der Beklagte den Beigeladenen für ihr Vorhaben einen positiven Bauvorbescheid. Mit Schreiben ebenfalls vom 07.07.1999 benachrichtigte der Beklagte den Kläger von dem Vorhaben der Beigeladenen. In seinem Schreiben vom 19.07.1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er gegen den Bau eines Hauses mit Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen sei, und führte zur Begründung u.a. aus: Sie hätten 1971 wegen der Ruhe und der Grünflächen eine Siedlerstelle erworben. Nun sollten die Eckgrundstücke bebaut werden und die anderen Siedler die Grünflächen liefern. Das Haus der Beigeladenen an seiner Grenze würde seinen Garten verschatten und er hätte auch einen Wertverlust. Wenn die Familie der Beigeladenen Wohnraum brauche, so könne sie aufstocken oder anbauen wie alle Siedler in xxxxxxxx.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 31.03.2000, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
7Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Durch das vom Beklagten zugelassene Vorhaben würden nachbarschützende Normen verletzt unabhängig davon, ob der Bebauungsplan wirksam sei, oder das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei. Das Vorhaben widerspreche sowohl der Art der Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet als auch dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Maß der baulichen Nutzung. Auch im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB habe er, der Kläger, einen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart als Kleinsiedlungsgebiet. Durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens würde das Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet. Das Vorhaben überschreite den bisher gewahrten Rahmen und stelle zudem eine unzulässige Hinterlandbebauung dar. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es auch im Hinblick auf die Vorbildwirkung geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu erzeugen und zu erhöhen.
8Der Kläger beantragt,
9den den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 7. Juli 1999 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxx x, Gemarkung xxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxx in xxxxxx xxxx, sowie den Widerspruchsbescheid des xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx vom 31. März 2000 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte führt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid zur Begründung im wesentlichen aus: Das streitige Vorhaben verletze keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Nachbarschutz des Klägers dienten. In dem streitigen Gebiet sei durch die faktisch vorhandene Bebauung die Gebietsart des Kleinsiedlungsgebietes nicht mehr vorzufinden. Es seien faktisch keine Nutzgärten vorherrschend und eine Verdichtung des ursprünglichen Gebietes habe bereits stattgefunden. Die in diesem Gebiet vorherrschende Bebauung entspreche unter Berücksichtigung des bereits Vorhandenen eher einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. Selbst wenn das streitige Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, füge es sich in die Umgebungsbebauung ein und verletze den Kläger somit nicht in seinen Rechten.
13Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie die vom Beklagten vorgelegten Lagepläne und Fotos ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
17Die gegen den den Beigeladenen erteilten positiven Bauvorbescheid vom 07.07.1999 gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Begründetheit einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung bzw. Bebauungsgenehmigung setzt nach gefestigten und einhelligen Rechtsprechungsgrundsätzen voraus, daß der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des streitenden Nachbarn dienen, und im weiteren, daß ein solcher Rechtsverstoß nicht durch eine Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
18Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die von den Beigeladenen geplante Garage mit Abstellraum ist gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NW als Grenzgarage an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers zulässig, denn mit einer Länge von 8 m bleibt die Garage innerhalb der zulässigen Länge von 9 m. Des weiteren ist davon auszugehen, daß die mittlere Wandhöhe der Garage nicht mehr als 3 m betragen wird. Auch bezüglich des Wohnhauses, das neben der Garage in einem Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll, ist abstandrechtlich nichts zu erinnern. Da die zum Grundstück des Klägers gerichtete Außenwand des eingeschossigen Wohnhauses eine Länge von lediglich 10 m aufweisen wird, kann für diese Wand das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW in Anspruch genommen werden und reicht danach der eingehaltene Mindestabstand von 3 m aus.
19Der angefochtene Bauvorbescheid verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Soweit der Kläger einen Nachbarschutz aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes xxxx, xxxxxxxxxxxx, vom 18.11.1965 als Kleinsiedlungsgebiet und dem vorgegebenen Maß der baulichen Nutzung herleiten will, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie die Kammer in dem rechtskräftigen Urteil vom 30.11.1995 - 9 K 10248/92 - festgestellt hat, der Bebauungsplan unwirksam ist. Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplanes vermögen aber keinen Nachbarschutz zu begründen. In dem Urteil vom 30.11.1995 hat die Kammer bezüglich der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes xxxx, xxxxxxxxxxxx, folgendes ausgeführt:
20Ein zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führender Mangel liegt darin, daß es an einem den Plan in der genehmigten und bekanntgemachten Fassung deckenden Rechtsetzungsbefehl des Rates gemäß §§ 10 BauGB, 28 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW fehlt. Denn die Genehmigung entsprach nicht dem durch den Satzungsbeschluß bekundeten Planungswillen des Rates der Stadt xxxxxxxxxx, zumal neben der in der Verfügung des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 21.10.1965 enthaltenen Einschränkung - keine Genehmigung der Bebauung außerhalb der Ortsdurchfahrt an der xxxxx und am Kopfende der von der xxxxxxxxxxxx nach Nordwesten abzweigenden mittleren Stichstraße - zumindest mit der Auflage Nr. 3 - Vorgabe der Änderung von Baulinien und Baugrenzen - der Stadt xxxxxxxxxx aufgegeben wurde, den Plan inhaltlich abzuändern. Infolge dieser nur unter der Einschränkung und den Auflagen erteilten Genehmigung und der sich hieraus ergebenden Divergenz zwischen Satzungsbeschluß und Genehmigung war die erneute Einschaltung des Rates zum Zwecke der Entscheidung über das weitere Schicksal des Planes erforderlich, weil aus dem kommunalen Rechtsetzungsmonopol des Rates (§ 28 Abs. 1 Buchstabe g) GO NW) folgt, daß allein dieser zu entscheiden hat, ob und mit welchem Inhalt ein Bebauungsplan als Norm in Kraft treten soll,
21vgl. OVG NW, Urteil vom 10.10.1980 - 10 a NE 42/78 - BRS 36 Nr. 34, Urteile vom 12.02.1982 - 10 a NE 83/80 - und - 10 a NE 14/80 - BRS 39 Nr. 21 und Nr. 24 und Urteil vom 28.11.1989 - 10 a NE 10/86 -.
22Tritt die Gemeinde einem nur mit Einschränkungen und/oder nur unter Auflagen (Maßgaben) genehmigten Plan vor der Bekanntmachung der Genehmigung nicht durch eine Entscheidung des zuständigen kommunalen Gremiums bei, so kann ein derartiger Plan nicht wirksam werden,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1986 - 4 C 31.85 - BRS 46 Nr. 13, Beschluß vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 und Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2.
24Einen neuen Satzungsbeschluß hat der Rat der Stadt xxxxxxxxxx ausweislich der vorliegenden Aufstellungsakten nicht getroffen. Mithin ist der Plan, wie beschlossen, nicht genehmigt und so, wie genehmigt, nicht beschlossen worden,
25vgl. OVG NW, Urteil vom 28.11.1989 - 10 a NE 10/86 - und Urteil vom 11.02.1992 - 10 a NE 25/89 -.
26Ein erneuter Satzungsbeschluß des Rates war auch nicht etwa entbehrlich, weil es sich bei der Einschränkung und der Auflage Nr. 3 der Genehmigungsverfügung lediglich um Änderungen redaktioneller" Art gehandelt hätte,
27vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14.08.1989 a.a.O. und Urteil vom 10.08.1990 a.a.O.
28Vielmehr wurde durch die Einschränkung und die Auflage unmittelbar der Regelungsgehalt des Planes betroffen.
29Der Fehler bei der Beschlußfassung über die Satzung ist gemäß §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich und führt, da er auch von der Stadt xxxxxxxxxx nicht gemäß §§ 183 f. Abs. 2, 155 a) Abs. 5 BBauG 1976/1979, §§ 244 Abs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 3 BauGB behoben wurde, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes.
30Ein weiterer materieller Fehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führt, liegt, wie die Kammer bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 18.11.1976 - 9 K 1152/76 - festgestellt hat, darin, daß der Bebauungsplan gestalterische Vorschriften im Sinne von § 103 BauO NW a.F. über die Dachformen und Dachneigungen enthält, obwohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier fraglichen Planes am 02.12.1965 noch keine Rechtsgrundlage bestand, gestalterische Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufzunehmen. Die hierfür erforderliche landesgesetzliche Rechtsgrundlage wurde erst mit Erlaß von § 103 Abs. 3 Satz 4 BauO NW in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27.01.1970 (GVNW 1970, 96) geschaffen.
31Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1976 - 9 K 1152/76 -, Urteil vom 02.12.1976 - 9 K 47/76 -, Beschluß vom 15.09.1986 - 9 L 1511/86 - und Beschluß vom 01.06.1995 - 9 L 56/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.1966 - 1 A 56/65 - BRS 17 Nr. 13.
32Die gestalterischen Festsetzungen sind außerdem nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und auch aus diesem Grunde unwirksam. Bis zur Neuregelung des § 103 Abs. 3 Satz 5 BauO NW in der Fassung vom 27.01.1970 hätten die gestalterischen Festsetzungen nach § 103 Abs. 1 BauO NW a.F. durch eine Satzung der Gemeinde erlassen und als solche gemäß § 4 GO NW a.F. im vollen Wortlaut veröffentlicht werden müssen. Die hier nur in der vereinfachten Form des § 12 BBauG erfolgte Veröffentlichung genügte mithin nicht,
33vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1976 - 9 K 47/76 -.
34Die Unwirksamkeit der gestalterischen Festsetzungen über die Dachformen und Dachneigungen führt auch zur Unwirksamkeit des gesamten Planes. Denn wegen der möglichen Wechselwirkung zwischen diesen gestalterischen Festsetzungen und den planerischen Festsetzungen über die überbaubaren Flächen und das Maß der baulichen Nutzung kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Bestehenlassen der verbleibenden Festsetzungen dem mutmaßlichen Willen des Ortsgesetzgebers entsprechen würde,
35vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 28.11.1985 - 7 a NE 72/83 - und Urteil vom 05.03.1990 - 7 a NE 46/87 -.
36Da, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der Ursprungsbebauungsplan vom 18.11.1965 unwirksam ist, sind auch die Änderungspläne (Nr. 2 bis 4) unwirksam. Denn mit diesen Planänderungen im vereinfachten Verfahren hat der Rat der Stadt xxxxxxxxxx keine eigenständigen Bebauungspläne geschaffen, sondern lediglich einzelne Festsetzungen des Ursprungsplanes geändert, so daß dessen Ungültigkeit auch die von seinem Bestand abhängigen Planänderungen erfaßt,
37vgl. OVG NW, Urteil vom 11.02.1992 - 10 a NE 25/89 - und Urteil vom 09.10.1991 - 7 a NE 47/87 -."
38An diesen Ausführungen hält die Kammer auch für das vorliegende Verfahren fest.
39Nachbarschutz zu vermitteln, vermag die Festsetzung des Baugebietes als Kleinsiedlungsgebiet im übrigen auch deshalb nicht, weil diese Festsetzung, wäre der Bebauungsplan nicht unwirksam, im hier streitigen Bereich wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist.
40Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
41vgl. Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28, Urteil vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4, Beschluß vom 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. 54 und Beschluß vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - BRS 62 Nr. 79,
42treten Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, daß ein in ihre Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
43Eine solche Situation der nachträglichen Funktionslosigkeit ist vorliegend in bezug auf die Festsetzung der Gebietsart - Kleinsiedlungsgebiet - gegeben. Wie die vom Beklagten vorgelegten Fotos erkennen lassen, wie vom Beklagten zudem vorgetragen wurde und wie dem Gericht aufgrund der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin in dem Verfahren 9 K 304/96 bekannt ist, ist im hier streitigen Bereich eine Bebauung und Nutzung der Grundstücke entstanden, die es ausschließt, daß noch von einem Kleinsiedlungsgebiet im Sinne des § 2 BauNVO gesprochen werden kann. So wurden in der Vergangenheit ehemalige Wirtschafts- bzw. Stallgebäude, zum Beispiel auf dem Grundstück des Klägers und den Grundstücken xxxx xxxxxxxxx und x ganz oder teilweise in Garagen umgebaut. Auch wurden durch Aufstockung mit zu Wohnzwecken ausgebauten Satteldächern der Häuser xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx und aller Häuser beiderseits des xxxxxxxxxx sowie durch die Zulassung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx die reine Wohnbebauung sichtlich verstärkt. In der näheren Umgebung wird auch nur von den Beigeladenen ein Teil ihres Gartengeländes noch als Nutzgarten bewirtschaftet. Darüber hinaus läßt auch das der Kammer vorliegende Kartenmaterial deutlich erkennen, daß bereits mit der ursprünglichen Bebauung von der Festsetzung Kleinsiedlungsgebiet, das durch Siedlerstellen, die aus einem Wohngebäude und einem Wirtschaftsteil mit angemessener Landzulage bestehen,
44vgl. hierzu: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Auflage 1998, Rdnr. 5 zu § 2,
45und durch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen geprägt ist, ganz massiv abgewichen worden ist.
46An der Westseite des xxxxxxxxxxxx ist nicht nur unter Abweichung auch von der im Bebauungsplan vorgegebenen Baulinie das Einfamilienhaus xxxxxxxxxxxxxxx errichtet worden, sondern im Anschluß daran befinden sich in Form von Reihenhäusern die Häuser xxxxxxxxxxxx xxxxx. Westlich dieser Reihenhauszeile liegt eine weitere Reihenhauszeile, bestehend aus den Häusern xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, an die sich dann die Reihenhauszeile an der Ostseite des xxxxxxxx xxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, anschließt. Der xxxxxxxxxxx ist entgegen den Vorgaben im Bebauungsplan bis an die südlich gelegene xxxxxxxxxx ausgebaut und ist bis dort hin an der Westseite mit weiteren Reihenhäusern bebaut. An der Ostseite des xxxxxxxxxxxx ist in Richtung Süden nach dem Haus xxxxxxxxxxxxx ebenfalls von den Vorgaben des Bebauungsplanes abgewichen worden. Auch hier sind keine Siedlerstellen mit angemessener Landzulage entstanden, sondern vielmehr an in Richtung Osten abzweigenden Stichwegen Reihenhauszeilen errichtet worden, die bis an die xxxxxxxxxx heranreichen. Offensichtliche Abweichungen finden sich auch beiderseits des xxxxxxxxxx. Sah der Bebauungsplan hier sechs Baufenster vor, so sind tatsächlich elf Häuser errichtet worden, wobei sich die Häuser xxxxxxxxxxx und xx gänzlich außerhalb der vorgegebenen Baugrenzen befinden.
47Durch die Zulassung einer verdichteten und offensichtlich reinen Wohnbebauung, die Schaffung von überwiegend kleinteiligen Grundstücken und die abweichende Straßen- und Wegeführung ist beiderseits des xxxxxxxxxxxx und des xxxxxxxxxx ein Zustand erreicht, der auch für die Zukunft die Gestaltung dieses Bereichs als Kleinsiedlungsgebiet ausschließt. Angesichts der tatsächlich eingetretenen Entwicklung ist die Festsetzung Kleinsiedlungsgebiet obsolet geworden und kann damit nicht mehr zur städtebaulichen Ordnung des Gebietes beitragen.
48Selbst wenn man für das Grundstück der Beigeladenen noch von einem Kleinsiedlungsgebiet ausgehen wollte, kann der Kläger daraus einen Nachbaranspruch auf Erhalt des Gebietscharakters,
49vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 und Beschluß vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - BRS 60 Nr. 176
50nicht herleiten. Durch die Zulassung eines weiteren Wohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen wird der Gebietscharakter nicht zum Nachteil der benachbarten Grundstücke verletzt. Kleinsiedlungsgebiete dienen nur vorwiegend" der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (§ 2 Abs. 1 BauNVO 1962), so daß nicht auf allen Grundstücken eines solchen Gebietes die Errichtung von Kleinsiedlungen erforderlich ist,
51vgl. hierzu: OVG NW, Beschluß vom 16.10.2000 - 7 B 1361/00 -.
52Im übrigen können in einem Kleinsiedlungsgebiet gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise auch sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zugelassen werden. Eine entsprechende Ausnahme ist in einem unbeplanten Kleinsiedlungsgebiet nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 2 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ebenfalls möglich. Ein Vorhaben - Wohnhaus -, das nach der Art der baulichen Nutzung in dem Baugebiet als solches zugelassen werden kann, vermag jedoch im Einzelfall den Gebietscharakter nicht zu Lasten der Nachbarn zu kippen.
53Schließlich ergibt sich ein Nachbarschutz für den Kläger auch nicht auf der Grundlage des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes.
54Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BRS 32 Nr. 155.
55Das Vorhaben der Beigeladenen ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Soweit der Kläger rügt, daß sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, greifen diese Einwände schon deshalb nicht, weil in der Nachbarschaft, u.a. auf dem Grundstück des Klägers, eineinhalbgeschossige Wohnhäuser vorhanden sind und auch wesentlich kleinere Grundstücke mit Wohnhäusern, die in ihrer Grundfläche der Grundfläche des Vorhabens der Beigeladenen entsprechen, bebaut sind, vgl. die Reihenhäuser xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Soweit der Kläger die Meinung vertritt, die Beigeladenen könnten ihr vorhandenes Wohnhaus aufstocken oder dort anbauen wie andere Siedler in xxxxxxxx auch, kann er auch damit nicht gehört werden, denn die Beigeladenen sind nicht gehalten, die für den Kläger günstigste Bauausführung zu wählen. Die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften wahrt die Belange des Klägers ausreichend. Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, durch das Vorhaben der Beigeladenen würde sein Garten verschattet und er habe auch einen Wertverlust, liegt auch darin kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Für die Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme auf Belange wie Einbußen an Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz und Sozialfrieden ist grundsätzlich kein Raum, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewahrt sind,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110, Beschluß vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - BRS 58 Nr. 164 und Beschluß vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - ZfBR. 1999, 169.
57So liegt der Fall auch hier, wie sich aus dem oben Vorhergesagten zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung des streitbefangenen Vorhabens ergibt. Örtliche Besonderheiten, aufgrund derer anzunehmen sein könnte, daß die Abstandflächenvorschriften hier ausnahmsweise als Zumutbarkeitskriterium versagen, bestehen, wie der Kammer aus der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin in dem Verfahren 9 K 304/96 bekannt ist und wie es den der Kammer vorliegenden Fotos eindeutig zu entnehmen ist, nicht.
58Des weiteren bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der den Beigeladenen erteilten Bebauungsgenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes vorliegen, da es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß der Einzelne einen Anspruch hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, nicht gibt und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB keine Garantie dafür bietet, daß die Eigenart eines Gebietes auf Dauer unangetastet bleibt,
59vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - BRS 59 Nr. 177 und Beschluß vom 06.12.1996 a.a.O..
60Abgesehen davon, daß das Kriterium der Hinterlandbebauung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz vermittelt,
61vgl. OVG NW, Beschluß vom 30.07.1996 - 10 B 1755/96 -,
62liegt die vom Kläger gerügte Hinterlandbebauung beim Vorhaben der Beigeladenen gar nicht vor,
63vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 28.11.1989 - 4 B 43 und 44.89 - BRS 49 Nr. 83,
64denn das streitige Vorhaben soll auf dem Eckgrundstück der Beigeladenen straßennah zum xxxxxxxxx errichtet und zu diesem erschlossen werden, was im übrigen auch für die vom Kläger 1983 am xxxxxx xxx errichtete Garage zutrifft.
65Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
66Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Stellung eines Sachantrages nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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