Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1966/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Entscheidung soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung von Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat den danach erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920, 294 ZPO).
4Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erhalt einer Bestätigung seitens des Antragsgegners, dass es sich bei der von ihm am 26. Juli 2001 geplanten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG handelt, zu haben. Dabei lässt die Kammer angesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Rechtsschutzantrags offen, ob die Erlangung einer solchen Bestätigung in einem Hauptsacheverfahren geeignet wäre, dem Antragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte zu verhelfen. Im vorliegenden Eilverfahren erscheint das auf Erlangung einer solchen Bestätigung gerichtete Begehren zur Erreichung der geltend gemachten Rechte nämlich geeignet, nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller auf seine Anmeldung für die Veranstaltungen am 31. Mai und 21. Juni 2001 jeweils bestätigt hat, sie als Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG zu behandeln und davon auszugehen ist, dass er im Unterliegensfalle auf Grund der Erteilung einer derartigen Bestätigung die Durchführung der Veranstaltung als Versammlung hinnehmen würde.
5Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Bestätigung, dass nämlich die für den morgigen Tag geplante Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt, nicht glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auf der Grundlage der dem Gericht vorgelegten Unterlagen und bei angesichts der erheblichen Eilbedürftigkeit nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint hinreichend gesichert, dass es sich bei der Veranstaltung zu dem angegebenen Thema Zulassung von Inline-Skatern zum Straßenverkehr" nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern um eine Sport- und Vergnügungsveranstaltung handelt, die dem Schutzbereich jenes Grundrechts nicht unterfällt.
6Zur Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BVQ 28/01 und 30/01 - (sog. Love Parade" und Fuckparade").
7Unter Versammlung versteht man eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung.
8Zum Versammlungsbegriff vgl. zuletzt: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2001, a.a.O.
9Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine solche Versammlung am morgigen Tag durchführen zu wollen. Er gehört der Initiative Rollwerk" an, die sich zum Ziel gesetzt hat, dass Inline-Skates nicht nur als Sport- und Spielgeräte angesehen, sondern als Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung anerkannt werden. In der Forderung der Initiative, Rechtsänderungen im Bereich des Straßenverkehrsrechts vorzunehmen, liegt zwar grundsätzlich eine politische Meinungskundgabe. Dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dienen die von ihr durchgeführten Veranstaltungen aber nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ebenso wenig wie die am morgigen Tag geplante Veranstaltung. Nach ihrem Gesamtgepräge ist das Schwergewicht der Veranstaltungen vielmehr auf dem Gebiet des Sports und des Vergnügens zu sehen, während die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt ist. Dies folgt schon aus der Ankündigung vergangener Veranstaltungen als Stadtlauf" bzw. Nachtlauf" ohne Hinweis auf eine etwaige politische Zielsetzung, sondern lediglich mit Angabe der unterstützenden Sponsoren. Als Nachtlauf" ist im Internet (S", http://S/index.php3) auch die morgige Veranstaltung angekündigt, ohne dass auf über den sportlichen Charakter hinausgehende Zwecke hingewiesen würde. Auch im Übrigen werden Interessierte lediglich als Sportbegeisterte (Hinweis auf die Länge der Strecke, Begleitung durch Musikwagen und dergleichen) und nicht als Übermittler eines gemeinschaftlichen (politischen) Ziels angesprochen. Als öffentliche Sportveranstaltung sind die bereits durchgeführten Läufe ersichtlich auch von Teilnehmern angesehen worden, wie den vom Antragsgegner eingereichten Internetseiten (http://S1.de/.php) entnommen werden kann. Die auf den Internet-Seiten der Initiative veröffentlichten Fotografien erwecken ebenfalls den Eindruck eines reinen Sportereignisses ohne besonderen Kundgabezweck. Auf keinem der Lichtbilder sind Hinweise auf eine mögliche gemeinschaftliche Unterstützung des Zieles, mehr Rechte für Inline-Skater zu erreichen, zu erkennen. Soweit erkennbar, trägt keiner der Teilnehmer ein Banner oder verteilt Handzettel, obgleich dies zumindest zu Beginn der Veranstaltung und während der eingelegten Pausen möglich gewesen wäre. Selbst die als Ordner fungierenden Teilnehmer tragen T-Shirts mit Aufschriften der Geldgeber ohne jeden politischen Inhalt. Es wäre aber ein Leichtes, einen Kundgabezweck gerade während eines Sportlaufs durch Aufdruck oder Aufkleber auf der Sportbekleidung zu übermitteln. Hinzu kommt, dass die morgige Veranstaltung nach Angaben des Veranstalters als Nachtlauf geplant ist, um die Öffentlichkeit nicht zu sehr zu behelligen. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Einwirkung auf die Öffentlichkeit von eher untergeordnetem Interesse ist. Der Sportcharakter der Veranstaltungen wird dadurch unterstrichen, dass diese bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht durchgeführt werden. Wollten die Veranstalter primär auf ihr politisches Anliegen, mehr Rechte und Rechtsänderungen für Inline-Skater zu erreichen, aufmerksam machen, läge es nahe, Kundgebungen auch bei schlechtem Wetter, ggfs. dann nicht in der Form eines Laufs, stattfinden zu lassen. Schließlich hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, bei den in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen seien geringe themenbezogene Durchsagen sowie die Verteilung von Handzetteln während der Sammelphase die einzigen Aktionen gewesen, die entfernt versammlungsrechtlichen Charakter aufgewiesen hätten. Auch dies dokumentiert den Schwerpunktcharakter als Sportveransatltung. Soweit der Antragsteller geltend macht, bei der morgigen Veranstaltung selbstbemalte Banner mit Parolen wie Wir wollen auf die Straße", Mehr Rechte für Skater" mitführen, ein Begleitfahrzeug mit Spruchbändern ausstatten und in regelmäßigen Abständen Ansagen an die unbeteiligte Bevölkerung richten und die Ziele der Initiative verkünden zu wollen, nimmt dies der Veranstaltung nicht das Gesamtgepräge als Massenspektakel. Auf Grund der oben geschilderten Umstände wird gerade auch aus der Sicht der Teilnehmer nach wie vor im Vordergrund der Sport und die Unterhaltung stehen. Wenn daneben nach der angeführten Absicht des Antragstellers auch Aufmerksamkeit für die Ziele der Initiative erregt werden soll, vermag dies jedenfalls nach den Erkenntnissen des vorliegenden Eilverfahrens den primär sportlichen Charakter des Ereignisses nicht in Frage zu stellen.
10Nur zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass die Verneinung des Versammlungscharakters nicht zwingend zur Folge hat, dass die Sportläufe in Zukunft nicht mehr stattfinden können. Der Veranstalter wird sich um die Erlangung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bemühen müssen, die er nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners für 2002 ohnehin beantragen will.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. I.7. Satz 2, 44.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 606, 610).
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