Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 1340/01
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt xxxxxx abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 23. Mai 2001 sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 2889/01 mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 in die Jahrgangsstufe 5 der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, aufzunehmen,
4ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
6Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx in xxxxxxx zum kommenden Schuljahr zusteht.
7Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
8Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
9Die verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings grundsätzlich ihre Grenze dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.
10OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/00 -, vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
11Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität der von dem Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft.
12Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier nach dem Vorbringen des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, durch die Stadt xxxxxxx als Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx sieben (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.
13Gemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die Klassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG (VO zu § 5 SchFG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 5 SchFG gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern, die um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden kann.
14Der Antragsgegner hat insoweit unter Vorlage der Listen der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler dargelegt, dass er von der Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und 30 Schüler pro Klasse (insgesamt 210 Schüler) aufgenommen hat. Das Gericht sieht - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers - keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Mit 30 Schülern je Klasse ist die durch § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG vorgegebene Höchstgrenze erreicht.
15Die Wertung des Verordnungsgebers, zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen, hat das Gericht zu respektieren. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat. Mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber auch die Ausnahmetatbestände in der Rechtsverordnung zu § 5 SchFG geregelt hat, ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung des Regelwertes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG allenfalls dann in Betracht gezogen werden kann, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 - und vom 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 -.
17Eine derartige Ausnahmesituation hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
18Soweit er geltend macht, dass seine Mutter im Falle seiner Nichtaufnahme die beabsichtigte ganztägige Berufstätigkeit nicht aufnehmen könne, hat er sein diesbezügliches Vorbringen schon nicht in der notwendigen Form glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Namentlich ist nicht einmal dargetan, dass während einer ganztägigen Berufstätigkeit der Mutter keine anderweitige Betreuung des Antragstellers an den Nachmittagen möglich sein soll, was in vielen vergleichbaren Fällen gelingt. Darüber hinaus rechtfertigt dieses Vorbringen, wonach es vorübergehend bei der auch bisher nur ausgeübten Teilzeitbeschäftigung mit ergänzender Sozialhilfe bleiben würde, aber auch nicht die Annahme eines schlechthin unerträglichen Ergebnisses im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.
19Der Besuch einer anderen Schule ist für den Antragsteller auch im Hinblick auf einen etwaigen Verlust langjährig aufgebauter sozialer Bindungen nicht unzumutbar. Selbst wenn er als Einziger eine andere Schule besuchen müsste, ist nicht erkennbar, dass dies für ihn mit unerträglichen Nachteilen verbunden wäre. Dies wäre nach der Lebenserfahrung auch eher fern liegend, zumal der Übergang auf eine weiterführende oder sonst andere Schule regelmäßig von Kindern geschlossene Freundschaften trennt und sich bisherige soziale Kontakte auch meist schnell zu Gunsten neuer Freundschaften zu anderen Schülern relativieren.
20Soweit der Antragsteller rügt, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, kann offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass die Kapazität der Schule rechtlich noch nicht erschöpft wäre, oder ob im Hinblick auf die möglicherweise rechtswidrigen, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung doch wirksamen Aufnahmeentscheidungen zu Gunsten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler von einer Kapazitätserschöpfung auszugehen ist. Auch im letzteren Falle ließe sich ein Aufnahmeanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nämlich daraus ableiten, dass ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.
21Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.
22Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sind solche Ermessensfehler nicht festzustellen.
23Nach den in § 114 VwGO normierten Maßstäben unterliegt das dem Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Schülers durch § 5 Abs. 2 ASchO eingeräumte Auswahlermessen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob dieser den vom Schulträger für die Aufnahme zulässigerweise festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechender Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.
24So zu dem gerichtlichen Prüfungsrahmen bei Schulaufnahmestreitigkeiten OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -.
25Diesbezügliche Fehler lassen weder die Erläuterungen des Antragsgegners zum Aufnahmeverfahren noch das Vorbringen des Antragstellers erkennen.
26Die von dem Antragsgegner zugrundegelegten und angewandten Aufnahmekriterien - angemessene Berücksichtigung von sozialen Härtefällen, angemessene Berücksichtigung von ausländischen Schülerinnen und Schülern, ausgewogenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen, Leistungsheterogenität und Losverfahren im Übrigen - sind sachgerecht.
27Vgl. zur Zulässigkeit dieser Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 18. Aufl., § 5 Rdn. 2 S. 59 ff.
28Auch die Durchführung des Auswahlverfahrens anhand dieser Kriterien hält sich in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen.
29Das Kriterium der vorrangigen Berücksichtigung sozialer Härtefälle allein begründet keinen Aufnahmeanspruch des Antragstellers. Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter unterhalb der oben dargestellten Grenze unerträglicher Ergebnisse die vorrangige Berücksichtigung sozialer Härtefälle auf eine bestimmte Quote der zur Verfügung stehenden Plätze beschränkt. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem Gesichtspunkt des sozialen Härtefalls um ein zwar zulässiges, nicht aber um ein zwingendes Differenzierungskriterium handelt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -.
31Liegt aber schon die grundsätzliche Anerkennung dieses Kriteriums im Ermessen des Schulleiters bzw. des Schulträgers, gilt dies mangels normativer Vorgaben auch für seine quantitative Ausgestaltung.
32Weiter ist es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter bei einem Überhang von Anmeldungen, die die vorab festgelegten Kriterien eines sozialen Härtefalls erfüllen, die hierauf entfallenden Plätze nicht im Wege des Losverfahrens vergibt, sondern eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Gruppe von Anmeldungen vornimmt. Dabei kann offen bleiben, ob der Schulleiter zu einer solchen Binnendifferenzierung rechtlich sogar verpflichtet ist.
33So wohl Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. April 2000 - 2 B 10642/00 -, NVwZ-RR 2000, 680 (681).
34Er ist hieran jedenfalls nicht aus Rechtsgründen gehindert. Der Gruppe der sozialen Härtefälle werden in aller Regel unterschiedliche Fallkonstellationen zuzuordnen sein. Da diese Fälle gegenüber den übrigen Anmeldungen einen auf individuelle Besonderheiten gegründeten Vorrang beanspruchen, können diese individuellen Besonderheiten auch zur Rangbildung innerhalb der Gruppe herangezogen werden. Eine solche Rangbildung überträgt den Grundgedanken der vorrangigen Berücksichtigung sozialer Härtefälle lediglich zusätzlich auf das Verhältnis der nach den Ursprungskriterien als soziale Härtefälle einzustufenden Anmeldungen untereinander. Eine solche Binnendifferenzierung, die im Vorfeld des Anmeldeverfahrens, wie oben ausgeführt, durch eine Verengung der Anerkennungskriterien und/oder durch die Normierung eines Rangfolgekatalogs zulässigerweise erfolgen könnte, ist aber ebenso zulässig, wenn sich erst nach den Anmeldungen ergibt, dass die Zahl der hierfür zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausreicht. Dabei kann offen bleiben, ob die inhaltliche Ausfüllung des Merkmals der sozialen Härte in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist oder einer nur begrenzt justiziablen Einschätzungsprärogative des Schulleiters oder Schulträgers unterfällt.
35Das weitere Auswahlverfahren des Antragsgegners, wie dieser es in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2001 beschrieben hat, ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner die Fälle, in denen der allein erziehende Elternteil bereits ganztägig berufstätig ist, vor den Fällen berücksichtigt, in denen eine solche Ganztagsbeschäftigung nur beabsichtigt ist. Diese Differenzierung rechtfertigt sich schon daraus, dass in letzterem Fall jedenfalls gewisse Unsicherheiten über die tatsächliche Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit verbleiben. Auch konnte rechtsfehlerfrei angenommen werden, dass der (mittelbare) Zwang, eine ganztägige Berufstätigkeit aufzugeben, einschneidendere Folgen hat, als wenn es zunächst bei einer auch zuvor nur ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bleiben muss. Der Schulleiter ist in diesem Zusammenhang auch zu einer pauschalierenden Bewertung berechtigt und nicht gehalten, der Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit jedes geäußerten Beschäftigungswunsches im Einzelnen nachzugehen. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2001 rügt, der Antragsgegner habe sich nicht dazu erklärt, ob er die Berufstätigkeit allein erziehender Mütter bei der Abwägung berücksichtigt habe, ist dieser Vorwurf angesichts der oben wiedergegebenen Ausführungen des Antragsgegners unberechtigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in der Klasse, der der Antragsteller zugewiesen worden wäre, seine Mutter die einzige berufstätige allein erziehende Mutter gewesen wäre. Maßgeblich ist insoweit die Gesamtheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler. Anhaltspunkte dafür, dass die konkret ausgewählten Schülerinnen und Schüler nach den Kriterien des Antragsgegners nicht bevorzugt hätten ausgewählt werden dürfen, liegen nicht vor und werden auch von dem Antragsteller nicht benannt. Soweit er die Ordnungsgemäßheit des Auswahl- bzw. Losverfahrens pauschal bestreitet, enthält sein Vorbringen keinen Tatsachenkern, der die Richtigkeit der oben wiedergegebenen Angaben des Antragsgegners in Frage zu stellen geeignet wäre.
36Auch die weiteren Kriterien der Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der sozialen Härtefälle - die Möglichkeiten anderweitiger Betreuung und sonstige familiäre Besonderheiten, wie etwa die Betreuung kranker Angehöriger - sind nicht willkürlich. Mit ihnen wird ebenfalls der anderweitigen zeitlichen Beanspruchung des allein erziehenden Elternteils und den Möglichkeiten einer alternativen Auflösung der Konfliktsituation Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Asthmaerkrankung seiner Schwester verweist, begründet auch dies keinen vorrangigen Aufnahmeanspruch, da diesem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Schwester der Betreuung durch die Mutter bedarf. Die von der Letzteren bekundete Absicht, ganztägig berufstätig sein zu wollen, spricht vielmehr dafür, dass eine Betreuung jedenfalls durch die Mutter nicht erforderlich ist. Auf das Betreuungserfordernis, nicht aber auf die Erkrankung als solche kommt es jedoch nach den Kriterien des Antragsgegners an.
37Die Durchführung des Auswahlverfahrens begegnet weiter auch im Hinblick auf die Berücksichtigung ausländischer Schülerinnen und Schüler nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsgegner dieses nach den obigen Ausführungen grundsätzlich zulässige Differenzierungskriterium,
38vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1998 - 1 K 4307/98 - und Beschluss vom 11. Juni 1996 - 1 L 2457/96 -,
39so umgesetzt hat, dass er 10% der zur Verfügung stehenden Plätze vorab mit ausländischen Schülerinnen und Schülern besetzt hat, ist zwar nicht zu verkennen, dass die ausländischen Schülerinnen und Schüler hierdurch insoweit begünstigt werden, als ihnen sowohl bei der Verteilung dieser Plätze als auch bei der Verteilung der Restplätze eine entsprechende Loschance zukommt. Eine solche Privilegierung könnte allerdings unter dem Aspekt der Kompensation einer möglichen strukturellen Benachteiligung ausländischer Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit der Heranziehung des Kriteriums der Leistungsheterogenität sachlich gerechtfertigt sein; da das Gericht die Tatsachenbasis dieser Ausgestaltung des Auswahlverfahrens mit den im vorliegenden summarischen Verfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht aufzuklären vermag und auch keine Erkenntnisse vorliegen oder vom Antragsteller geltend gemacht worden sind, die gegen die Zulässigkeit einer solchen Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Kompensation etwaiger Nachteile sprächen, rechtfertigen auch diese Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht die Annahme eines Ermessensfehlers.
40Soweit der Antragsgegner schließlich sieben Plätze in der neu zu bildenden Jahrgangsstufe 5 erst in einer zweiten Stufe des Anmeldeverfahrens vergeben und hierbei möglicherweise nur solche Schüler berücksichtigt hat, die gegen den sie betreffenden Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt hatten wie etwa der von dem Antragsteller namentlich angeführte Schüler, spricht manches dafür, dass eine solche Vorgehensweise ermessensfehlerhaft wäre, weil damit jedenfalls die Loschance der übrigen Schülerinnen und Schüler in der ersten Stufe des Anmeldeverfahrens zu Unrecht verkürzt worden sein dürfte. Allerdings bedarf dieser Aspekt hier keiner weiteren Klärung, da der Antragsteller zu dem insoweit begünstigten Kreis gehörte und durch diesen Rechtsfehler jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens sachwidrige Kriterien angewandt worden wären, liegen nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht vor und sind auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht worden.
41Soweit der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung weiter anführt, er wohne in der Nähe der Schule, verhilft auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Die Berücksichtigung der Länge des Schulwegs ist zwar ein zulässiges weiteres Auswahlkriterien, nicht aber ein rechtlich zwingendes Differenzierungsmerkmal.
42OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, a.a.O., § 5 Rdn. 2 S. 61.
43Hat die Schule dieses Kriterium bei ihren Aufnahmeentscheidungen, wie hier, allgemein nicht berücksichtigt, ist dies demnach nicht ermessensfehlerhaft.
44Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass er nicht auf eine Warteliste aufgenommen worden ist, ist dies für die Beurteilung seines Aufnahmebegehrens unerheblich. Im Übrigen enthält der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2001 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Warteliste verbunden mit der Bitte um Mitteilung, ob die Aufnahme in diese Liste gewünscht wird. Eine solche Mitteilung hat die Mutter des Antragstellers unterlassen. Ihre Behauptung, sie sei auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden, wird durch die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Ablichtung des Ablehnungsbescheides widerlegt.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach alledem gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ebenfalls abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
47Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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