Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 L 1569/00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.05.2000 gegen die in der Ord-nungsverfügung des Antragsgegners vom 18.04.2000 enthaltenen Ausweisung wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.


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