Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 2448/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxx einen Containerterminal.
3Durch Ordnungsverfügung vom 31. August 2000 bestätigte das Beklagte Amt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachfolgende am 29. August 2000 mündlich erlassene Ordnungsverfügung:
41.
5Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr 2 t oder mehr sehr giftiger Stoffe oder Zubereitungen und insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern.
62.
73.
8Die in der Anlage gelagerten in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen sind bis auf eine Menge kleiner 10 t zu verringern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
94.
105.
11Bis zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dürfen die in Ziffer 1 genannten Stoffe oder Zubereitungen nur bis unterhalb der in Ziffer 1 genannten Menge von 10 t zur Lagerung aufgenommen werden. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
126.
137.
14Ausgenommen von den Anordnungen in Ziffern 1 bis 3 sind die Mengen an Stoffen oder Zubereitungen, die von Ihnen mit o.g. Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes angezeigt sowie mit o.g. Bestätigung durch das xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bestätigt wurden, soweit sie auf dem von der Anzeige erfassten Betriebsgelände gelagert werden.
158.
16Die Ordnungsverfügung ist im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass die Klägerin ihre Containerterminal-Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreibt.
17Durch Erklärung vom 20. Oktober 2000 fasste das beklagte Amt Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wie folgt neu:
18Ihre Anlage zur Lagerung von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (Containerterminal) wird insoweit stillgelegt, als in ihr insgesamt 10 t oder mehr sehr giftiger, giftiger, brandfördernder oder explosionsgefährlicher Stoffe oder Zubereitungen lagern. Sehr giftige Stoffe dürfen dabei eine Menge von 2 t nicht erreichen.
19Durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2001 wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründe des Bescheides heißt es: Der Betrieb der Containerterminal-Anlage bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da dort Container gelagert und nicht bloß umgeschlagen würden.
20Mit der am 2. Mai 2001 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,
21die Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 29. August 2000 in der Fassung der schriftlichen Bestätigung vom 31. August 2000 und der Erklärung des beklagten Amtes vom 20. Oktober 2000 sowie des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 29. März 2001 aufzuheben.
22Das Beklagte Amt beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 3 K 2936/01 und 3 L 2743/00 sowie der Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes und des Widerspruchsvorgangs der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ergänzend Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen, denen das Gericht folgt.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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