Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 2138/01

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4640/01 wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2001 in Ziffern II., III. und IV. getroffenen Regelungen wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.


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