Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 1021/01

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten an der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, vorläufig zu untersagen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte und im übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- DM festgesetzt.


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