Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 4590/98

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten zu 7/8, der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten - soweit die Kläger sie tragen - vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.


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