Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4328/99

Tenor

Der Eintragungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Juni 1999 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.