Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 19 K 10836/98
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.506,35 DM nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 16. Dezember 1998 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klagerin erbrachte in der Zeit vom 16. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1995 an die am 29. Juli 1973 in B geborene türkische Staatsangehörige C1, die in Besitz einer unbe-fristenten Aufenthaltserlaubnis war, Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 12.506,35 DM. Frau C1 lebte zunächst in L und zwar bei ihren Eltern. Am 21. Januar 1994 hatte sie die elterliche Wohnung verlassen und war in das Frauenhaus L gezogen. Dort zog sie am 24. Januar 1994 wieder aus und verzog in das Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt E. Sie beantragt bei der Beklagten am 26. Januar 1994 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zur Begründung gab sie an, sie werde von ihrem Vater bedroht und auch geschlagen. Vom Frauenhaus L habe der Vater die Adresse herausbekommen. Deshalb sei sie nach E gekommen. Sie sei mittellos und benötige daher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die die Beklagte auch einschließlich der Übernahme der Kosten der Unterbringung im Frauenhaus gewährt.
3Am 16. Juni 1994 verließ Frau C1 das Frauenhaus in E und suchte das Frauenhaus in C auf. Bei der Klägerin be-antragte sie am 20. Juni 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 29. Juli 1994 gab Frau C1 gegenüber der Klägerin an, sie sei nach C gezogen, da sie auch in E von ihrer Familie verfolgt worden sei. Durch Schwierigkeiten innerhalb der Familie sei sie zunächst in das Frauenhaus E gezogen. In C verließ Frau C1 am 15. August 1994 das Frauenhaus und zog in die Wohnung I Str. 00 eines Herrn F. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie Frau C1 seit dem 16. Juni 1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewähre und machte unter Bezugnahme auf § 107 Abs. 1 BSHG einen Kostenerstattungsantrag geltend.
4Die Beklagte lehnte unter dem 9. März 1995 eine Kostenerstattung ab, da die Begründung eines Wohnsitzes in einem Frauenhaus nicht möglich sei und verwies die Klägerin an die Stadt L. Wegen eines Spruchstellenverfahren zur Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem Frauenhaus verzichtete die Beklagte mit Schreiben vom 8. Mai 1995 auf die Einrede der Verjährung. Nach Abschluss des Spruchstellenverfahrens und unter Hinweis auf die Entscheidung bat die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 1998 erneut um Erstattung der Hilfezahlungen in Höhe von 12.506,35 DM für die Zeit vom 16. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 unter Beifügung einer Kostenaufstellung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 erneut die Erstattung ab, da Frau C1 in E keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Klägerin hat am 16. Dezember 1998 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagte sei zu Kostenerstattung verpflichtet, da Frau C1 in E ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Diesen könne man auch in einem Frauenhaus begründen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.506,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1998 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Auffassung, Frau C1 habe in E keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Daher sei die Stadt L weiterhin erstattungspflichtig.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin -Leistungsakte C1, Beiakte Heft 3 - und die der Beklagten - Leistungsakte C1, Beiakte Heft 1, Vorgang Kostenerstattung, Beiakte Heft 2 - ergänzend verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet. Der Erstattungsanspruch aus § 107 BSHG anlässlich der Hilfebewilligung für Frau C1 in der Zeit vom 16. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 steht der Klägerin gegen die Beklagte zu.
13Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist gemäß § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monates nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zwischen den Beteiligten ist die Forderung der Höhe nach nicht streitig. Bedenken gegen die Höhe ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Beteiligten streiten lediglich über die Frage, ob die Beklagte Schuldnerin der Forderung ist, ob die Hilfeempfängerin, bevor sie sich nach C begab, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E hatte. Diese Frage ist zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes in seiner Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, S. 434-441 ausgeführt: "Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG ist die Vorinstanz zu Recht von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ausgegangen und hat rechtsfehlerfrei auf die lange Dauer des Aufenthalts der Spätaussiedlerfamilie in dem Übergangswohnheim abgestellt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil es nach dem insoweit maßgeblichen rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auf die Willensrichtung der Spätaussiedlerfamilie bei der Aufenthaltsbegründung nicht ankam. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - BVerwGE 99, 158, 162, 164 = Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 2 S. 3, 5). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die allgemein anerkannte rechtliche Bewertung eines Aufenthalts "bis auf weiteres" als gewöhnlicher Aufenthalt im Rechtssinne (vgl. etwa Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Juli 1998, § 103 Rn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rn. 28; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 12, 17; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 30 Rn. 20) wird auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Berufungsinstanz ist darin beizupflichten, dass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne eines Aufenthalts "bis auf weiteres" begründet werden kann. Die vom Beklagten unter Bezugnahme auf ein Gutachten (vgl. Zeitler, NDV 1998, S. 135 ff.) hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Beklagte bringt vor, ein Spätaussiedler habe nicht die Absicht, im Übergangswohnheim, einer Notunterkunft, "zunächst auf Dauer" bzw. "bis auf weiteres" zu verbleiben, sondern sei bestrebt, das Übergangswohnheim sobald wie möglich zu verlassen; die Umstände in einem Übergangswohnheim ließen erkennen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln könne, denn die beengten und fehlenden Räumlichkeiten könnten nicht als Wohnung oder Dauerunterkunft angesehen werden. Derartige Gesichts-punkte mögen vielleicht durchgreifen, wenn -etwa bei einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist; solche Umstände hat die Vorinstanz für das Übergangswohnheim in B. aber nicht festgestellt. Von derartigen Besonderheiten abgesehen steht jedoch der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts "bis auf weiteres" nicht ent-gegen. Daher ist mit der Vorinstanz und der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle davon auszugehen, dass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann (vgl. Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle vom 29. Juni 1995 - B 66/94 -, ZfF 1995, 231; vom 13. Juni 1996 - B 129/95 -, EuG 50, 407 und - B 179/95 -, EuG 51, 81; vom 19. Oktober 1997 - B 94/96 -, EuG 52, 419 und vom 12. Februar 1998 - B 31/97 -, ZfF 1998, 86)."
14Nichts anderes gilt für den Aufenthalt in einem Frauenhaus. Der Aufenthalt der Frau C1 in E war weder von Anfang beschränkt noch ungesichert. Er war vielmehr ersichtlich im Sinne eines zukunftsoffenen "bis auf weiteres" angelegt, als die Hilfe-empfängerin im E Frauenhaus gut 5 Monate lebte. Dieser Umstand spricht deutlich gegen eine von Beginn an nur auf eine kurze Zeit angelegte Verweildauer, zumal offensichtlich das Frauenhaus in E auch keine zeitliche Begrenzung der Aufnahme vorsah. Der Beklagte, der die Hilfeempfängerin immerhin selbst 5 Monate betreute, konnte auch nicht darlegen, dass der Aufenthalt der Hilfeempfängerin in E - nicht notwendig der im Frauenhaus - von Beginn an nur als vorübergehend im Sinne einer geplanten 5-monatigen Zwischenstation in E auf dem Weg nach C geplant war. Aus dem Aktenvermerk der Klägerin vom 29. Juli 1994 ergibt sich vielmehr, dass die Hilfeempfängerin nach 5 Monaten aus E fortgezogen ist, weil sie letztlich dort von ihrer Familie gefunden worden war. Dass und wieso Frau C1 in E bei der offenen Aufenthaltsdauer von 5 Monaten ihren Lebensmittelpunkt nicht E hatte, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. In diesem Zusammenhang ist dann auch unerheblich, ob die Hilfeempfängerin freiwillig nach C verzogen ist, oder quasi vor ihren Eltern geflogen ist. Ein Umzug ist nach der oben zitierten Rechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthalt in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren. Auch dies ist durch das Verhalten der Frau C1 belegt. Sie wollte nicht mehr nach L zurückkehren, später auch nicht mehr nach E. Dies bestätigt die Beklagte selbst damit, dass sie von der Stadt L für die von ihr aufgewendeten Kosten Ersatz verlangte. Ihr Kostenersattungsanspruch gegen die Stadt L setzte gerade auch einen Umzug von L nach E voraus und damit die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes - Lebensmittelpunktes - in E.
15Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.
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