Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 7583/96.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 5. Juni 1977 in Maizaa (Libanon) geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehörigkeit mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
3Er reiste nach seinen Angaben am 20. April 1996 mit seinem eigenen Flüchtlingsausweis für Palästinenser über den Flughafen Beirut aus seinem Heimatland aus und gelangte am selben Tage von einem ihm unbekannten, vermutlich nicht deutschen Flughafen aus mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland.
4Hier stellte er mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 1996 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, Hintergrund der Flucht aus dem Libanon seien die in den vergangenen Tagen erfolgten Anspannungen zwischen Israel und dem Libanon. Er müsse damit rechnen, kurzfristig von den Palästinensern oder anderen vergleichbaren Organisationen rekrutiert und im unmittelbaren Grenzbereich eingesetzt zu werden. Er habe bereits einen Bruder bei diesen kriegerischen Auseinandersetzungen verloren.
5Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Mai 1996 gab er im wesentlichen Folgendes an: Er habe zunächst in einem Flüchtlingslager in Chatila, dann in Nabatiya im Südlibanon gelebt. Er habe den Libanon verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Seit dem Bürgerkrieg habe er praktisch keinen einzigen friedlichen Tag gekannt. Ein Bruder sei im Bürgerkrieg als Märtyrer gestorben. Er selbst habe Angst vor der Hisbollah. Von dem libanesischen Staat befürchte er nichts. Allerdings hätten Palästinenser im Libanon keine Rechte und keine Chance auf eine ordentliche Ausbildung.
6Durch Bescheid vom 20. Juni 1996 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen; ferner forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Libanon an.
7Gegen den ihm am 25. Juni 1996 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29. Juni 1996 Klage erhoben. Ein Eilantrag blieb erfolglos.
8In einem schriftlichen Statement vom 19. Juli 1997 trug der Kläger weiter vor, er habe im März 1993 in Beirut den Zeugen X kennen gelernt. Zwischen ihnen hätte sich eine sehr große Freundschaft entwickelt. Von dieser Zeit an sei er ständig zwischen dem Libanon und Syrien gewechselt. Die meiste Zeit habe er jedoch bei dem Zeugen X in dessen Haus in Homs (Syrien) verbracht. Nach außen habe niemand von der wahren Natur ihrer Beziehungen erfahren dürfen. Der Zeuge X sei in Syrien geschäftlich tätig gewesen. Im September 1995 sei der Zeuge X in seinem Haus von der syrischen Geheimpolizei verhaftet worden. Er selbst habe sich noch verstecken können, sei dann aber am nächsten Tage beim Verlassen des Hauses verhaftet und nach Damaskus zur Kriminalpolizei gebracht worden. Dort habe er ganz kurz den Zeugen X gesehen, der ihm einen Zettel mit seiner Adresse in Deutschland habe zustecken können. Er selbst sei jeden Tag von der Polizei verhört und befragt worden, ob er homosexuelle Beziehungen zu dem Zeugen X gehabt habe. Er habe dies stets verneint. Man sei dort auch der Meinung gewesen, dass der Zeuge X in Syrien für den israelischen Geheimdienst gearbeitet habe. Im Januar 1996 habe ihn im Auftrag des Zeugen X ein syrischer Rechtsanwalt aufgesucht, der dann im Februar 1996 seine Freilassung aus dem Gefängnis erreicht habe. Er habe sich dann auf illegalem Wege nach Beirut begeben, weil er befürchten musste, im Libanon von der Hisbollah gesucht zu werden. Auch habe er die Geheimpolizei im Libanon fürchten müssen. Er habe nur den einen Gedanken gehabt, zu seinem Freund X nach Deutschland zu kommen, denn er habe ihn über alles geliebt. Seine Familie habe ihm dann in Verbindung mit anderen Leuten zur Flucht nach Deutschland verholfen. Seine Familie, die zum großen Teil in Deutschland lebe, dürfe von seiner Veranlagung nichts erfahren, weil sie ihn sonst verstoßen würde.
9Bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 15. August 1997 hat er im Wesentlichen noch Folgendes ausgeführt: Er sei über Beirut aus dem Libanon ausgereist, und zwar in erster Hinsicht aus Angst vor der Hisbollah. Dann habe es aber auch noch seine "Staurodorm"sexuelle Angelegenheit" gegeben, die er bei seinem Asylantrag in Gegenwart einer Tante mütterlicherseits nicht habe erwähnen dürfen. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er seinen Freund, den Zeugen X, habe suchen wollen. Er habe ihn schließlich am 25. Juni 1997 wiedergetroffen. Den Zeugen X habe er im März 1993 in Beirut in einer Sauna kennen gelernt und kurz darauf in einem Beiruter Hotel homosexuelle Beziehungen zu ihm aufgenommen. Als seine Schwester davon erfahren und eine Beziehung zu dem Zeugen X vermutet habe, sei er dem Zeugen X, der Beirut nach drei Tagen verlassen habe, eine Woche später nach Homs (Syrien) gefolgt, wo der Zeuge X gewohnt und gearbeitet habe. Nach einem Monat habe er beschlossen, für immer bei ihm zu bleiben. Sie hätten dann normal zu Hause zusammen gelebt. Am 26. Dezember 1995 seien drei Angehörige des syrischen Geheimdienstes erschienen und hätten den Zeugen X festgenommen. Als er selbst am nächsten Morgen das Haus habe verlassen wollen, seien vier Männer gekommen und hätten ihn in ein sog. Kindergefängnis gebracht. In einem Vernehmungszimmer habe der Zeuge X an einem Tisch gesessen und auf Befragen bejaht, dass er ihn, den Kläger, kenne. In Sekundenschnelle sei der Zeuge X dann aus dem Raum geführt worden, habe ihm aber noch einen Zettel mit seiner (deutschen) Adresse zustecken können. Er selbst sei dann 25 Tage lang vernommen und gefoltert worden. Fragen nach einer sexuellen Beziehung habe er verneint, weil er Angst gehabt habe, ja zu sagen. In den ersten zwei Tagen seiner Haft sei auch der Zeuge X in einem anderen Raum des sog. Kindergefängnisses untergebracht gewesen, dann sei er in ein anderes Gefängnis gekommen und er habe ihn nicht mehr gesehen. Nach 25 Tagen sei er in einem anderen Raum untergebracht und nicht mehr gefoltert worden. Nach einem Monat, im Februar, habe ihn ein von dem Zeugen X beauftragter Rechtsanwalt aufgesucht. Am 20. März 1996 sei eine Rechtsanwältin gekommen, die seine Entlassung vorbereitet habe. Er sei dann vom Gefängnis aus in einem Sammeltaxi nach Beirut gefahren und dort zehn Tage bei einem Freund geblieben. Dann sei er zu seiner Schwester nach Sour (Süd-Libanon) gefahren. Nach Aussage seiner Schwester sei jemand vom syrischen Geheimdienst zu Hause bei den Eltern gewesen und habe diese über seine sexuellen Beziehungen informiert. Mit Hilfe seiner Schwester habe er ein Visum erhalten und sei dann am 20. April 1996 mit seinen Reisedokumenten für Palästinenser ausgereist. Er habe Angst vor einer Rekrutierung durch die Hisbollah gehabt und davor, dass alles herauskomme.
10Seit dem 8. Dezember 1999 ist der Kläger im Besitz einer - derzeit bis zum 8. Dezember 2001 - befristeten Aufenthaltserlaubnis.
11Seine Klage hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter hält der Kläger nicht mehr aufrecht. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.
12Der Kläger beantragt nunmehr noch,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. Juni 1996 zu verpflichten,
14festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
15hilfsweise
16festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
17Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. August 1997 verwiesen.
20Das Gericht hat ferner Beweis erhoben zur Frage der strafrechtlichen Beurteilung von Homosexualität und homosexuellen Handlungen und der tatsächlichen Strafverfolgungspraxis im Libanon sowie zur Frage der gesellschaftlichen Situation der Homosexuellen im Libanon. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 1. Oktober 1997, auf die amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 1997, sowie auf die Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 30. Januar 1998 und von amnesty international vom 31. Mai 1999. Ferner wird auf die in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse verwiesen.
21Der Kläger hat einer Verwertung sämtlicher Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Lasten des Klägers widersprochen. Zur Begründung beruft er sich auf eine Aussage des Staatsministers im Auswärtigen Amt W, wonach ein Lagebericht zum Kosovo vom November 1998 "Staurodorm"nicht der empirischen Wahrheit" entsprochen habe. Dabei habe es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt.
22Der Kläger hat ferner beantragt, Beweis darüber zu erheben, "Staurodorm"dass die Behauptung des Auswärtigen Amtes in seiner in diesem Verfahren erteilten Auskunft vom 30. Oktober 1997, es finde im Libanon keine generelle Fahndung nach Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, statt, dass einzig tauglicher Beweis für eine Verurteilung eine inflagranti/Verhaftung sei, dass eine Bestrafung homosexueller Handlungen einzig und allein der Aufrechterhaltung der sittlichen Normen der Gesellschaft diene, dass ferner im Falle von Übergriffen der Bevölkerung auf Homosexuelle diese entsprechend gesetzlichen Vorschriften des Libanon Schutz von Seiten der Behörden erhielten", sowie die Behauptung des Auswärtigen Amtes in seiner amtlichen Auskunft vom 11. November 1998 an das Bundesamt zu den Fragen 3) und 4) nicht der empirischen Wahrheit entsprechen, sondern aus innenpolitischen Gründen aufgestellt wurden, durch Vernehmung des Staatsministers im Auswärtigen Amt W, zu laden über das Auswärtige Amt in Berlin, hilfsweise durch Vernehmung des Verfassers der Auskunft vom 30. Oktober 1997, des Bediensteten des Auswärtigen Amtes N, bzw. des Verfassers der Auskunft vom 8. November 1998, dessen Name gegebenenfalls anzugeben sein werde.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers hingewiesen worden sind und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO).
26Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
27Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 1996 ist, soweit er noch angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Libanon vorliegen.
29Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992 S. 892; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - NVwZ 1994 S. 497 ff.
31Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen und zur Flucht aus dem Heimatland zwingen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es hierbei nicht an. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität muss der humanitären Intention des Asylrechts entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Notwendige Voraussetzung für eine politische Verfolgung ist, dass sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, also - im Unterschied etwa zu einer privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener Macht, also vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht ausgeht, welcher der Verletzte unterworfen ist.
32Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, dass der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er regelmäßig als asylberechtigt anzuerkennen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er nunmehr in seinem Heimatstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist oder sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
33BVerfG -, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (S. 333 ff. unter B I).
34Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt verlassen, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände auf Grund asylrelevanter Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O. (S. 345 f.); Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (S. 64 ff.)
36Es obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen seiner Anerkennung "glaubhaft" zu machen. Dazu muss er in Bezug auf in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und persönliche Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen und muss er hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland Tatsachen vortragen, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat ergeben.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44.
38Ein in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt zugleich voraus, dass das Vorbringen des Asylbewerbers substantiiert und glaubhaft ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger den Libanon aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat.
40Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Rekrutierung durch die Hisbollah befürchtet, hat dies keine asylrechtliche Relevanz, weil ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes jedenfalls seit 1996 die Hisbollah - abgesehen von Gebieten im Südlibanon und in der Bekaa-Ebene - im Libanon keine staatliche Gewalt ausgeübt hat oder ausübt.
41Vgl. u.a. Lagebericht Libanon vom 19. Juli 1996 (Stand: 1. Juli 1996) und zuletzt noch Lageberichte vom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001 (Stand: Mai 2001).
42Das Gericht sieht keinen Anlass, auch die vor 1998 erstellten Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu berücksichtigen, obwohl sich die Auskünfte zur Lage der Albaner im Kosovo durch die neuere Entwicklung als möglicherweise unrichtig erwiesen haben. Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren verwertbar sind, dass die Tatsachengerichte aber fallbezogenen, beweiserheblich konkretisierten Zweifeln an ihrer Richtigkeit nachzugehen haben.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2001 -21 A 2664/01.A - , m.w.N.
44Insoweit sind Zweifel weder vom Kläger konkretisiert worden noch drängen sie sich dem Gericht angesichts der sonstigen Auskunftslage auf.
45Der Kläger hat im Übrigen selbst ausdrücklich erklärt, dass er vom libanesischen Staat nichts befürchte. Warum er gleichwohl "Staurodorm"die Geheimpolizei" habe fürchten müssen, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht vielmehr, dass er eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem syrischen Gefängnis zunächst in den Libanon zurückgekehrt ist und mit seinem eigenen Identitätspapier über den Flughafen Beirut aus dem Libanon ausgereist ist. Es ist auch nicht plausibel, warum der syrische Geheimdienst seine Eltern über seine sexuellen Beziehungen informiert haben soll, obwohl ihm solche Beziehungen in Syrien offensichtlich nicht nachgewiesen werden konnten. Hinzu kommt, dass die Schwester des Klägers schon vor dessen Übersiedlung nach Syrien davon gewusst haben soll.
46Der Kläger muss auch nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen, wenn er jetzt in den Libanon zurückkehrt.
47Soweit der Kläger nach wie vor Übergriffe der Hisbollah befürchtet, hat dies nach den obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine asylrechtliche Relevanz.
48Dem Kläger ist aber auch auf Grund seiner homosexuellen Prägung nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil ihm bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den libanesischen Staat droht, durch die er auch in der bei ihm bestehenden Veranlagung getroffen werden soll.
49Es kann dabei hier dahinstehen, ob - wofür viel spricht - bei dem Kläger eine homosexuelle Veranlagung in der Ausprägung vorhanden ist, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
50- vgl. Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, u.a. in: BVerwGE 79, 143; NVwZ 1988, 838 -
51als unabänderliches persönliches Merkmal im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG Anknüpfungs- und Bezugspunkt für staatliche Verfolgungsmaßnahmen sein kann, und sich der Kläger deshalb einer im Libanon strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht wird enthalten können. Denn jedenfalls stellt die im Libanon bestehende, die Homosexualität betreffende Verbotsnorm keinen auf die homosexuelle Veranlagung als solche zielenden Eingriff dar.
52Nach Auskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Strafrecht vom 1. Oktober 1997 enthält das libanesische Strafgesetzbuch zwar keinen Straftatbestand, der den freiwilligen geschlechtlichen Umgang zwischen (erwachsenen) Männern ausdrücklich unter Strafe stellt, jedoch wird nach Artikel 534 jede "Staurodorm"widernatürliche geschlechtliche Vereinigung" mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Nach Einschätzung des Max-Planck-Instituts fällt unter "Staurodorm"widernatürliche Vereinigung" in diesem Sinne auch die homosexuelle bzw. lesbische Vereinigung.
53So auch Deutsches Orient-Institut in seiner Auskunft vom 30. Januar 1998 und ai in seiner Auskunft vom 31. Mai 1999.
54Im Übrigen werden nach den Straftatbeständen im libanesischen Recht, die Sexualstraftaten betreffen (Art. 503 ff), hetero- wie homosexuelle Taten bestraft, die unter Gewaltanwendung, gegenüber wehrlosen Personen oder gegenüber Jugendlichen begangen werden.
55Vgl. Auskunft des Max-Plank-Instituts vom 1. Oktober 1997 nebst Anlage (Auszug aus dem libanesischen Strafgesetzbuch in französischer Sprache).
56Nach seinem Wortlaut knüpft Artikel 534, der hier insoweit allein in Betracht kommt, danach eindeutig nicht schon an die homosexuelle Veranlagung, sondern an ein bestimmtes äußeres Verhalten an, nämlich die geschlechtliche Vereinigung. Einverständliche sexuelle Betätigungen unter erwachsenen Männern unterhalb dieser Schwelle werden - anders als etwa nach iranischem Strafrecht
57- vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O. -
58- von dieser Verbotsnorm nicht erfasst.
59Nach der Stellung im Unterabschnitt "Staurodorm"Des Outrages à la Pudeur Publique et aux Bonnes Moeurs" ("Staurodorm"Erregung öffentlichen Ärgernisses und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen oder Darstellungen")des Libanesischen Strafgesetzbuchs ist Artikel 534 als Verbotsnorm zum Schutz der im Libanon herrschenden Ordnungs- und Moralvorstellungen anzusehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Libanon Homosexualität in den muslimisch geprägten Gegenden aus religiösen Gründen entsprechend dem dort herrschenden Religionsgesetz aber auch in christlich geprägten ländlichen Gebieten stark verpönt ist.
60Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 30. Januar 1998 an das erkennende Gericht und vom 6. August 1998 an das VG Frankfurt/Oder; ai, Auskunft vom 31. Mai 1999 an das erkennende Gericht.
61Die Verbotslage im Libanon entspricht damit im Wesentlichen der Verbotslage, wie sie - allerdings noch weiter gehend - bis zum Erlass des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) auch in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. März 1988 (a.a.O.) dazu Folgendes ausgeführt:
62"Staurodorm"Danach waren neben den schon immer seit Erlass des Strafgesetzbuchs verbotenen so genannten beischlafsähnlichen Handlungen im Sinne der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts seit der Änderung des § 175 im Jahre 1935 sämtliche Formen homosexueller Handlungen untersagt, selbst dann, wenn sie ohne körperliche Berührungen des anderen vor sich gingen. Eine Einschränkung lag nur darin, dass Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer gefordert wurden. Damit waren lediglich ganz kurze Berührungen von der Strafbarkeit ausgenommen (vgl. BGH NJW 1957, 191; BGH BGHSt 1, 110; 1, 293; 4, 323; 5, 88; 8, 1). Als strafrechtliches Schutzgut wurde das "allgemeine Wohl des deutschen Volkes in seiner sittlichen und gesundheitlichen Kraft" (OLG Düsseldorf JR 1947, 169 <170>), "die Volksgesundheit und vor allem die Sittlichkeit" (OLG Hamburg, HESt 1, 55) angesehen.
63Das Bundesverfassungsgericht hat dies von Verfassungs wegen nicht beanstandet. Es hat ausgeführt, homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen gingen über den "engsten Intimbereich" hinaus; sie lägen im Grenzbereich zwischen privatem und sozialem Bereich, in den der Gesetzgeber auch mit Strafnormen eingreifen dürfe, wenn er sich dafür auf das Sittengesetz als rechtliche Schranke der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen könne. Gleichgeschlechtliche Betätigung unter Männern verstoße jedoch eindeutig gegen das Sittengesetz (BVerfGE 6, 389 <433 f.>). Auch in späteren Entscheidungen, in denen hervorgehoben wurde, dass der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehe (vgl. BVerfGE 47, 46 <73>; 60, 123 <134>), hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass dies nur im Rahmen des Sittengesetzes gelte (vgl. z.B. BVerfGE 49, 286 <299>). In gleicher Weise geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem zu Art. 8 EMRK ergangenen Urteil vom 22. Oktober 1981 (EuGRZ 1983, 488) als Grundsatz davon aus, dass eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein könne. Die Grundfunktion des Strafrechts in diesem Bereich sei es, die öffentliche Ordnung und Sitte zu erhalten und die Bürger vor Belästigung und Beleidigungen zu schützen. Die Notwendigkeit einer gewissen Kontrolle könne sogar einverständliche Handlungen des Privatbereichs umfassen. Ob dies in einem Lande der Europäischen Menschenrechtskonvention tatsächlich notwendig sei, hänge davon ab, ob auf Grund der in dem betreffenden Lande herrschenden Moralvorstellungen ein dringendes öffentliches Bedürfnis bestehe. Dabei ist es aus der Sicht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ohne Bedeutung, ob sich in der Bundesrepublik nach der Liberalisierung des Sexualstrafrechts durch das Erste und Vierte Strafrechtsänderungsgesetz die sittlichen Anschauungen über homosexuelle Verhaltensweisen allgemein gewandelt haben. Dies würde nämlich nichts für die Beurteilung homosexueller Betätigung durch andere Länder und ein durch die dort herrschenden Vorstellungen vorhandenes Bedürfnis eines Verbots aus Gründen der öffentlichen Moral ergeben. Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen. Aus diesen Gründen kann der Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich allein keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Der Zwang, sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende Verhaltensweisen zu unterlassen, stellt für denjenigen, der sich ihm beugt, keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar."
64In Anwendung dieser Grundsätze, denen das Gericht folgt, kann der Kläger danach nicht allein schon deshalb als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er sich bei einer Rückkehr in den Libanon mit dem dort bestehenden Verbot konfrontiert sehen würde.
65Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1999 - 5 K 10540/98.A -.
66Seine politische Verfolgung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Denn weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass im Libanon ein straffällig gewordener Homosexueller nicht nur als Störer öffentlicher Ordnung und Moral, sondern zugleich auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer persönlichen Eigenschaft getroffen werden soll.
67Die in Artikel 534 des Libanesischen Strafgesetzbuchs angedrohte Gefängnisstrafe von "Staurodorm"bis zu einem Jahr" ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass mit der Bestrafung mehr beabsichtigt ist, als die Ahndung der Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit. Der Strafrahmen sieht eine Mindeststrafe nicht vor und bleibt deshalb noch unterhalb der anderen Strafrahmen im selben Unterabschnitt, die jeweils eine Mindeststrafe von einem Monat vorsehen.
68Vgl. Auskunft des Max-Planck-Instituts vom 1. Oktober 1997 nebst Anlage.
69Die in Artikel 534 angedrohte Strafe ist auch geringer als nach den früher geltenden Bestimmungen des deutschen Strafrechts, wonach gemäß § 175 a.F. des StGB "Staurodorm"Gefängnis" d.h. ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren angedroht war, so dass sie nicht als "Staurodorm"besonders streng" oder gar "Staurodorm"unerträglich hart" im Sinne der für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland geltenden Maßstäbe anzusehen ist.
70Vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O., m.w.N.
71Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Libanon auch keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise asylrechtlich relevante Handhabung der bestehenden Verbotsnorm.
72Ganz generell gilt, dass eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach asylrelevanten Merkmalen diskriminiert, im Libanon nicht zu erkennen ist. Vielmehr werden allgemeine kriminelle Delikte im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften verfolgt und geahndet.
73Vgl. die jüngsten Lageberichte Libanon des Auswärtiges Amtes (seit Juli 1996), zuletzt noch (wie bisher) Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 27. Juni 2001 (Stand: Mai 2001); vgl. auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 30. Januar 1998 in diesem Verfahren
74Es liegen dem Gericht insbesondere keine Hinweise auf etwaige Beweiserleichterungen für Fälle homosexuellen Verhaltens vor, wie dies etwa für das iranische Beweisrecht im Falle homosexueller Betätigungen berichtet wird, deren Aburteilung von Staats wegen für wünschenswert gehalten werde.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O.
76Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gefahr einer Verurteilung nach Artikel 534 Lib. StGB als äußerst gering einzuschätzen ist und eine Strafverfolgung jedenfalls nicht in einer Weise erfolgt, die über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgeht.
77Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1999, a.a.O.
78So hat dem Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht bei seiner Auskunft vom 1. Oktober 1997 Libanesische Rechtsprechung und Literatur nicht vorgelegen, sondern nur Rechtsprechung zu (dem gleich lautenden) Artikel 520 des Syrischen StGB. Auch dem Deutschen Orient-Institut und amnesty international liegen nach den in diesem Verfahren eingeholten Auskünften keine Erkenntnisse über konkrete Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen vor. Anhaltspunkte dafür, dass es demgegenüber in jüngerer Zeit (vermehrt) zu entsprechenden Verurteilungen gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch - angesichts der Berichtsdichte hinsichtlich des Libanon und der dortigen ausführlichen Gerichtsberichterstattung im Übrigen - sonst ersichtlich.
79Nach der Auskunftslage liegen auch darüber hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Libanon die Verbotsnorm des Artikel 534 Lib. StGB von Staats wegen zum Anlass genommen wird, nicht nur ein Fehlverhalten gegenüber dieser Norm zu ahnden, sondern darüber hinaus auf asylrechtlich bedeutsame Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen. Das Deutsche Orient-Institut verneint eine solche Einschätzung vielmehr ganz entschieden. In der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft vom 30. Januar 1998 heißt es auf die entsprechende Beweisfrage, in dem ihm zum Libanon vorliegenden Material habe es nicht den geringsten Anhaltspunkt für (eine staatliche) Verfolgung und Bestrafung von Homosexuellen wegen ihrer als verwerflich oder gemeinschädlich angesehenen sexuellen Veranlagung gefunden. Der Kläger muss wegen seiner homosexuellen Veranlagung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Übergriffen Dritter rechnen, jedenfalls dann nicht, wenn er seine Veranlagung nicht öffentlich macht. Nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts könne es im Libanon dergleichen nur in ganz bestimmten ländlichen Gebieten und Kleinstädten geben, wo die Dominanz religiöser Kreise gleichsam unterhalb der Ebene staatlicher Strafverfolgung eine aus dortiger Sicht "Staurodorm"gerechte Bestrafung" durchsetze, etwa eine Verprügelung oder dergleichen, natürlich nicht öffentlich und ohne Aufsehen zu erregen.
80Vgl. auch Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. August 1998 an das VG Frankfurt/Oder.
81Auch aus der von amnesty international in seiner in diesem Verfahren eingeholten Auskunft ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein den Zweck der Verbotsnorm überschreitendes asylrechtlich relevantes staatliches oder staatlich geduldetes Vorgehen gegen Homosexuelle. Nach den dort zitierten Pressemeldungen über polizeiliche Aktionen in den Jahren 1991 bis 1994 kam es zu Festnahmen jedenfalls ausschließlich im Zusammenhang mit "Staurodorm"homosexuellen Handlungen", die öffentlichkeitswirksam geworden waren bzw. bei denen jeweils mehrere Personen beteiligt waren. Nach Einschätzung von amnesty international sollen die Polizeibehörden versuchen, das Auftreten Homosexueller in Bars und Nachtclubs sowie auf öffentlichen Plätzen zu begrenzen bzw. generell zu verhindern, dass sich Homosexuelle irgendwie und irgendwo in größerer Zahl versammeln. Denn von staatlichen Stellen werde befürchtet, dass die Versammlung Homosexueller in der Öffentlichkeit zur Praktizierung homosexuellen Verhaltens ermutigen und dessen Propagierung dienen könnte. Zusammenkünfte Homosexueller in Bars und Clubs in Beirut solle es geben, diese könnten allerdings nicht offen stattfinden.
82Hierzu ebenso auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Deutschen Orient-Instituts.
83Für eine darüber hinausgehende Einschätzung der konkreten asylrelevanten Lage im Libanon (Beweisfrage 1 e) betreffend) gibt die Auskunft von amnesty international keine Veranlassung.
84Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Oktober 1997 zu den Beweisfragen 1 b) bis e) sowie mit der Auskunft vom 11. November 1998 an das Bundesamt und den Aussagen des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten Libanon vom 7. April 2000 und 27. Juni 2001, in denen im Übrigen der Hinweis auf den sog. "Staurodorm"in flagranti-Aufgriff" nicht, wie im klägerischen Schriftsatz vom 22. Mai 2000 bezüglich des Lageberichts vom 7. April 2000 behauptet, entfallen ist. Angesichts der eindeutigen Auskunfts- und Erkenntnislage im Übrigen kommt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar auf die genannten Auskünfte des Auswärtigen Amtes in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an, doch hat das Gericht keine Bedenken, in Anwendung der oben genannten Grundsätze auch diese Auskünfte zu verwerten. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Vernehmung sachverständiger Zeugen gibt zu einer weiteren Ermittlung und Aufklärung des Sachverhaltes keinen Anlass und war daher abzulehnen. Die Beweiserhebung mittels sachverständiger Zeugen vollzieht sich nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis, nicht nach denjenigen über den Sachverständigenbeweis (§ 98 VwGO, § 414 ZPO). Der sachverständige Zeuge bekundet sein Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er kraft dieser Sachkunde wahrgenommen hat. Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, angetreten (§ 98 VwGO, § 373 ZPO). Im Beweisantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 9 B 876.97- ; Urteil vom 26. April 1988 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155.
86Daran fehlt es hier. Der Kläger hat mit dem Beweisantrag keine konkreten Wahrnehmungen von in der Vergangenheit liegenden Tatsachen in das Wissen des benannten bzw. der hilfsweise benannten sachverständigen Zeugen gestellt. Gegenstand der Bekundungen der Zeugen soll vielmehr eine Bewertung des Wahrheitsgehalts und der politischen Zielsetzung der erteilten amtlichen Auskunft sein. Dabei geht es aber gerade nicht um die Bekundung von ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Sachverständigenauftrag speziell von den Zeugen gemachten Wahrnehmungen, also das Wissen als solcher beweismäßig nicht ersetzbarer Personen, sondern um Erkenntnisse und Wertungen, die von letztlich auswechselbaren Sachkundigen - Sachverständigen - vermittelt werden sollen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 20 A 2612/97.A - .
88Misst man das Beweisthema an den Grundsätzen für die Erhebung von Sachverständigenbeweisen, fehlt es an Umständen, die auf einen Bedarf an zusätzlicher Aufklärung hindeuten könnten. Das schon vorliegende, in das Verfahren eingeführte und verwertete Erkenntnismaterial zu den mit dem Beweisthema angesprochenen Themenkomplexen ist aussagekräftig und stammt aus unterschiedlichen Quellen. Mängel der vorliegenden Stellungnahmen, Auskünfte und jüngsten Lageberichte oder in ihnen nicht behandelte entscheidungserhebliche Fragestellungen oder sonstige Tatsachen dafür, dass sie eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Situation im Libanon nicht zulassen, hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
89Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Palästinenser bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt. Palästinenser haben nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine staatliche oder dem libanesischen Staat zuzurechnende Verfolgung zu erwarten. Zwar sind die Palästinenser im Libanon nicht besonders beliebt. Zu Verfolgungshandlungen, die asylrechtlich relevant sind, ist es jedoch in der Vergangenheit bis in die Gegenwart nicht gekommen.
90Vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1990, vom 7. Mai 1990, vom 24. Januar 1991, vom 18. Juli 1991, vom 3. Juni 1992, vom 21. Dezember 1992, vom 16. Dezember 1993, vom 25. Mai 1994, vom 20. Dezember 1994, vom 30. Juni 1995, vom 11. Januar 1996, vom 19. Juli 1996, vom 8. September 1997, vom 21. September 1998, vom 7. April 2000, vom 27. Juni 2001; Gutachten des Dr. A. Hottinger vom 18. Juli 1991 an das VG Ansbach, Gutachten des Deutschen Orient- Instituts vom 25. September 1992 an das VG Ansbach, Auskunft von amnesty international vom 27. August 1993 an das VG Bremen und vom 29. März 1996 an das VG Regensburg, Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Juli 1995 an das VG Stuttgart, vom 23. November 1995 an das VG Frankfurt/Oder, vom 24. Januar 1996 an das VG Schleswig, das VG Ansbach und das VG München, vom 30. Mai 1996 und vom 27. August 1996 an das VG Karlsruhe; Bericht der Dänischen Einwanderungsbehörde von Juni 1998 über eine Untersuchungsmission im Libanon im Mai 1998; amnesty international, Auskunft vom 10. März 1999 an das VG Stuttgart.
91Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
92§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein. Die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht nicht. Die in dieser Norm wie auch die in den übrigen Regelungen des § 53 AuslG genannten Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139.89 - InfAuslR 1990 S. 298.
94Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen vielmehr ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25.
96Konkrete Anhaltspunkte für die ernsthafte Gefahr der Folterung bestehen selbst dann nicht, falls der Kläger zu einer Haftstrafe verurteilt werden sollte, die auch vollstreckt werden würde. Nach Aussagen libanesischer Menschenrechtsorganisationen ist die Folter aus dem zivilen Strafrechtsbereich verschwunden, wenngleich Exzesse und Übergriffe einzelner Verantwortlicher gelegentlich in der Presse angeprangert werden.
97Vgl. u.a. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001.
98Diese gelegentlichen Exzesstaten reichen jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus.
99Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. In Betracht zu ziehen sind dabei nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die im Libanon als dem Zielland der Abschiebung drohen. Dazu gehören auch Gesetze, soweit sie homosexuelle Handlungen auch dann kriminalisieren, wenn sie in der Privatsphäre und unter Gleichgewillten stattfinden, und damit in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung der Privatsphäre eingreifen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
100Vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, u.a. in EuGRZ 1992, 477.
101Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob es bei Maßnahmen auf Grund der libanesischen Verbotsnorm des Artikel 534 zu Eingriffen in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsgut kommen kann, denn jedenfalls sind die genannten Voraussetzungen für einen Eingriff hier gegeben. Der Eingriff ist in Artikel 534 Lib. StGB gesetzlich vorgesehen und hat einen - grundsätzlich - legitimen Zweck, nämlich den Schutz der öffentlichen Moral und Sittlichkeit. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der libanesischen Gesellschaft heute kein besonderes Bedürfnis mehr nach einem Schutz vor homosexuellen Handlungen der unter Strafandrohung gestellten Intensität besteht. Die dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse bestätigen vielmehr übereinstimmend, dass Homosexualität nahezu in der Gesamtheit der libanesischen Gesellschaft - in der muslimisch geprägten Bevölkerung aber auch in der christlichen Bevölkerung in ländlichen Gegenden - auf Grund des intensiven religiösen Bewusstseins bei Mitgliedern aller Glaubensgemeinschaften aus religiösen Gründen als verwerflich und störend betrachtet wird und homosexuelles Verhalten, das öffentlich wird, auf totale Inakzeptanz stößt.
102Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 30. Januar 1998 (in diesem Verfahren) und vom 6. August 1998 an das VG Frankfurt/Oder; amnesty international, Auskunft vom 31. Mai 1999 in diesem Verfahren; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 30. Oktober 1997 in diesem Verfahren.
103Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 GK sind. Zwar entsprechen die Haftbedingungen im Libanon nicht europäischem Standard und würde der Kläger mit für europäische Verhältnisse nicht akzeptablen hygienischen Verhältnissen in den libanesischen Haftanstalten konfrontiert werden; nachhaltige Gesundheitsgefährdungen oder eine unmenschliche Behandlung werden jedoch nicht berichtet.
104Vgl. Auswärtiges Amt, zuletzt noch Auskunft vom 16. Februar 1999 an das VG Leipzig und Lageberichte vom 7. April 2000 und 27. Juni 2001.
105Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner homosexuellen Veranlagung landesweit Übergriffen aus der Bevölkerung ausgesetzt sein könnte, bei denen er einer Rechtsgutverletzung im Sinne des § 53 AuslG ausgesetzt wäre.
106Nach den vorgenannten Auskünften des Deutschen Orient- Instituts und von amnesty international ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, das dem Kläger im gesamten Libanon, insbesondere in dem von offener, freizügiger und lebenslustiger Atmosphäre beherrschten Beirut, in dem sogar Clubs für die Zusammenkunft von Homosexuellen bestehen,
107so Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts vom 6. August 1998 an das VG Frankfurt/Oder und vom 30. Januar 1998 an das erkennende Gericht,
108Übergriffe von Seiten Dritter drohen.
109Im Übrigen hat sich seit der Beendigung des Bürgerkrieges das staatliche Machtmonopol mehr und mehr stabilisiert. Die verfassungsmäßigen Institutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen haben ihr Feld im staatlichen Gefüge des Libanon wieder voll besetzt. Sie funktionieren nach rechtsstaatlichen Prinzipien.
110Vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001.
111Mit Ausnahme eines kleinen noch von Israel besetzten Gebiets im Süden des Landes und eines kleinen Gebietes in der westlichen Bekaa sowie der 12 Flüchtlingslager für Palästinenser erstreckt sich die staatliche Autorität des Libanon heute faktisch auf alle Landesteile.
112So die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2000 und vom 27. Juni 2001.
113Aktionen, die mit der Rechtsordnung des Libanon nicht zu vereinbaren sind, wie das etwa auf "Staurodorm"Selbstjustiz" von moslemischen Fundamentalisten zutrifft, werden von libanesischen Stellen nicht geduldet. Ebenso wie Versuche der Hizbollah, die libanesische Staatsgewalt zu unterlaufen, nicht mehr akzeptiert werden
114- vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. November 1994 an das VG Darmstadt und vom 19. Januar 1995 an das VG Ansbach -
115und Justiz und Polizei die Verfolgung missliebiger Personen durch die Hizbollah auf libanesischem Staatsgebiet nicht tolerieren,
116- vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 8. November 1994 an das VG Darmstadt, vom 19. Januar 1995 an das VG Ansbach sowie des Deutschen Orient-Instituts vom 21. April 1995 an das VG Koblenz,
117werden sie Aktionen fundamentalistischer Moslems, die die Staatsgewalt zu unterlaufen drohen, tatenlos hinnehmen, so dass es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger landesweit Nachstellungen dieser Gruppen ausgesetzt sein wird.
118Die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtfertigen sich aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.
119Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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