Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 6367/97

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben 1997 vom 31. Januar 1997 betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx festgesetzte Schmutzwassergebühr um 157,96 DM auf 211,81 DM zu ermäßigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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