Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 8739/98
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 verpflichtet, die Klägerin in Bezug auf die in der Betriebsstätte des xxxxxxxxxxxxx xxxxxx anfallenden so genannten A- und B-Abfälle" von dem die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung betreffenden Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt drei Krankenhäuser, darunter in xxxxx das xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
3Bis zum Ende des Jahres 1994 hatte sie die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle durch ein Privatunternehmen entsorgen lassen.
4Unter dem 2. Januar 1995 wies der Beklagte die Klägerin auf das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges hinsichtlich der vorbezeichneten hausmüllähnlichen Abfälle hin. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 setzte" er den vorgenannten Bescheid" für die Dauer eines Jahres aus". Zugleich sprach er eine befristete Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwanges" aus, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ein von ihr in Aussicht genommenes Abfallwirtschaftskonzept umzusetzen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 forderte die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx die Klägerin unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung unter anderem auf, auf dem Betriebsgrundstück des xxxxxxxxxxxxxxxxxxx anfallende hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, vermischt mit Verpackungsmaterial und Kartonagen", ab dem 19. Januar 1998 dem Abfallentsorgungszentrum xxxxxxxxxx zuzuführen. Zugleich drohte sie ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM an. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Januar 1998 Widerspruch.
6Mit Bescheid vom gleichen Tage beendete" der Beklagte die zunächst auf ein Jahr befristete und im Folgejahr stillschweigend verlängerte Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 1996". Zugleich ordnete er den Anschluss- und Benutzungszwang für die auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle wieder an. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Januar 1998 Widerspruch, den der Beklagte mit am 4. September 1998 zur Post aufgegebenen und per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998 zurückwies.
7Am 7. Oktober 1998 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die betroffenen Abfälle unterlägen keinem Anschluss- und Benutzungszwang, da sie als Ersatzbrennstoff der energetischen Verwertung zugeführt würden. Den in dem von ihr betriebenen Krankenhaus anfallenden hausmüllähnlichen Abfall - jährlich handele es sich dabei um eine Menge von etwa 220 t - lasse sie auf den Stationen in Sammelwagen oder Abfallsammlern sammeln, sodann zu Sammellagern verbringen und von dort in einen auf dem Betriebsgrundstück stehenden 20-m3-Presscontainer füllen. Diesen Container lasse sie wöchentäglich drei Mal und samstags zwei Mal täglich durch ein privates Entsorgungsunternehmen abholen. In einem Turnus von zehn Tagen würden die Abfälle sodann von der zentralen Sammelstelle in die Verbrennungsanlage der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxx) nach xxxxxxxx verbracht. Dieses Müllheizkraftwerk, das zwei Entnahmekondensationsturbinen betreibe, das Prinzip der Kraft-Wärme-Koppelung nutze und einen Feuerwirkungsgrad von 75 % erziele, sei in ein anlagenübergreifendes Energienutzungskonzept eingebunden. Blieben entsprechende Abfälle aus, müsse mit fossilen Primärbrennstoffen zugefeuert werden, um die für das entsprechende Versorgungsgebiet notwendige und insbesondere zur Sicherstellung der Fernwärmeversorgung der Stadt xxxxxxxx erforderliche Energie zu erzeugen. Eine stoffliche Verwertung der unter den A- Abfällen befindlichen DSD-Materialien und des übrigen Verpackungsmülls scheide oftmals wegen Überfüllung der Sammelstandorte für den DSD-Müll aus. Eine Reduzierung des Rhythmus der Abfuhr der so genannten gelben Säcke" von vier auf zwei Wochen habe sie nicht zu erreichen vermocht. Die Aufstellung weiterer Container für DSD-Abfälle sei ihr aus Platzgründen nicht möglich, da bereits gegenwärtig dringend benötigter Parkraum durch Restmüll-, Papier-, Glas-, DSD-, Schrott- und PE-Folien-Container belegt werde. Daher würden teilweise Leicht- beziehungsweise Kunststoffverpackungen in den Restmüllcontainer geworfen. Dies geschehe ausschließlich aus Kapazitätsgründen beziehungsweise im Falle von Fehlwürfen, nicht hingegen zu dem Zweck, die Erreichung des ohnehin überschritteten Mindestheizwertes für eine energetische Verwertung zu Gewähr leisten. Einer Vorsortierung der Abfälle bedürfe es nicht, da diese auch als Abfallgemisch insgesamt thermisch verwertbar seien.
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 zu verpflichten, sie in Bezug auf die in der Betriebsstätte des xxxxxxxxxxxxx xxxxxx anfallenden so genannten A- und B-Abfälle" von dem die Abfallentsorgungseinrichtung betreffenden Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er ist der Auffassung, bei den betroffenen Abfällen handele es sich um solche zur Beseitigung. Die Abfälle fielen nicht als Abfallgemisch, sondern als Einzelabfälle in dem Zeitpunkt an, in dem der Wille zur Entledigung bestehe, somit gegebenenfalls bereits vor dem Einwurf in das bereitgestellte Sammelgefäß. Die Klägerin führe die in ihrer Betriebsstätte anfallenden Abfälle weder einer Sortieranlage noch einer stofflichen Verwertung zu. Stattdessen würden die vorbezeichneten Abfälle ohne Vorbehandlung in vermischtem Zustand einer thermischen Behandlung unterzogen. Durch die nachträgliche Vermischung der zunächst gesondert gesammelten DSD-Fraktionen mit den übrigen A-Abfällen - hierbei handele es sich etwa um Blumen, Hygienetücher, Obst- und Speisereste, Kugelschreiber, Glas, Batterien etc., mithin um Hausmüll - werde gegen das Vermischungsverbot des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG verstoßen. Eine energetische Verwertung der Abfälle in einer Hausmüllverbrennungsanlage sei von § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KrW-/AbfG nicht erfasst, da es insoweit bereits an dem Einsatz der Abfälle als Ersatzbrennstoff mangele. Sie sei lediglich Nebenzweck einer vornehmlich mit dem Ziel der Reduzierung der Kosten betriebenen thermischen Behandlung. Das Müllheizkraftwerk in xxxxxxxx sei als Abfallentsorgungsanlage im Sinne der Ziff. 8.1 des Anhanges der 4. BImSchV genehmigt worden. Die Energieumwandlung, die in dem Müllheizkraftwerk betrieben werde, sei nicht Hauptzweck der Anlage, sondern Ausdruck einer gesetzlichen Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG. Eine energetische Verwertung sei zudem mit Blick auf einzelne Fraktionen der vermischten Abfälle - hierzu seien etwa Kehricht, Speisereste oder Blumen zu rechnen - nicht zulässig, erreichten diese doch nicht den erforderlichen Heizwert. Eine Gesamtbetrachtung des Abfallgemisches verbiete sich, da die einzelnen Abfälle nicht erst mit dem Einwurf in das Abfallsammelbehältnis, sondern teilweise bereits in den Krankenzimmern entstanden seien. Im Übrigen verweist der Beklagte auf den Inhalt eines von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Auftrag gegebenen Gutachtens über die Prüfung der Entsorgung von A- und B-Abfällen des xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx als Abfall zur Verwertung".
13Mit Beschluss vom 4. September 1998 - 16 L 650/98 - hat die 16. Kammer des erkennenden Gerichts einen auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx vom 18. Dezember 1997 gerichteten Antrag der Klägerin in Bezug auf das xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Blick auf das infolge der Verfügung des Beklagten vom 14. Januar 1998 entfallene Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hinsichtlich der beiden anderen von der Klägerin unterhaltenen Betriebsteile hat sie deren Antrag stattgegeben. Einen unter dem 28. September 1998 gestellten Antrag der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf Zulassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. November 1998 - 22 B 2151/98 - abgelehnt. Die xxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 zurückgewiesen. Die hiergegen unter dem 14. Februar 2000 erhobenen Klage ist mit Urteil vom 11. Dezember 2001 - 17 K 885/00 - in Bezug auf die Betriebsstätte xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx abgewiesen worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie der Verfahren 16 L 650/98, 17 K 8740/98 und 17 K 885/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16I.
17Die Klage ist unbegründet.
18Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in Bezug auf die allein streitgegenständlichen so genannten A- und B- Abfälle" einen Anspruch auf Befreiung von dem die Abfallentsorgungseinrichtung betreffenden Anschluss- und Benutzungszwang.
19Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt xxxxx (Abfallsatzung - AbfS) vom 11. Dezember 1997 ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt xxxxx liegenden zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes verpflichtet, die in Wohnungen und anderen Teilen seines/ihres Wohngrundstückes anfallenden Abfälle von der Stadt entsorgen zu lassen (Anschlusszwang). Nach § 7 Abs. 2 AbfS ist der/die Anschlusspflichtige und jede(r) andere Abfallbesitzer/in verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 AbfS die auf seinem/ihrem Grundstück oder sonst bei ihm/ihr anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Gemäß § 7 Abs. 3 AbfS obliegen die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen gleichermaßen jedem/jeder Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen für Abfälle zur Beseitigung, soweit diese in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 2 AbfS gesammelt beziehungsweise diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden können und kein überwiegendes öffentliches Interesse die Überlassung erfordert und diese Abfälle nicht von der städtischen Sammlung ausgeschlossen sind.
20Diese Regelungen stehen, soweit vorliegend von Belang, im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben insbesondere der §§ 13 und 15 KrW-/AbfG. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gilt gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 KrW-/AbfG zu beseitigen.
21Die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle unterliegen nicht der Andienungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG, da sich diese allein auf Abfälle zur Beseitigung beschränkt. Die in der betroffenen Betriebsstätte der Klägerin anfallenden A- und B-Abfälle sind hingegen als Abfälle zur Verwertung zu qualifizieren;
22zur Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorhandensein dieser tatbestandlichen Voraussetzung Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG), Beschl. v. 6. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202 (1203); Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.
23Ausweislich Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Arbeitsgruppe Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"
24Stand: Mai 1991, abgedruckt in Hösel/Lindner/Kumpf - Technische Vorschriften für die Abfallbeseitigung (Berlin; Stand: Dezember 2000), Kennzahl 30014,
25herausgegebenen Merkblattes über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zählen zu den A- Abfällen" solche Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Hierzu gehören insbesondere Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die nicht bei der unmittelbaren gesundheitsdienstlichen Tätigkeit anfallen (Abfallschlüssel 911 01), desinfizierte Abfälle der Abfallgruppe C (Abfallschlüssel 971 03), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Abfallschlüssel 912 01) und Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 912 02). Als B-Abfälle" gelten Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen etwa mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel einschließlich Spritzen, Kanülen und Skalpelle (Abfallschlüssel 971 03).
26§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Der begrifflichen Anknüpfung an den Vorgang der Verwertung steht das Benennen konkreter Verwertungsmaßnahmen beziehungsweise das substantiierte Aufzeigen der Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit gleich;
27Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; Cancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von 'Verwertung - Beseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BayVBl. 2000, 711 (716); Klages - Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10).
28Maßgaben für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Behandlung von Abfall zum Zwecke der Beseitigung sehen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), Abs. 4, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 KrW-/AbfG vor. Während die thermische Behandlung von Abfällen als Beseitigungsmaßnahme die Reduzierung der Menge und Schädlichkeit der behandelten Abfälle erstrebt, ist die energetische Verwertung auf den Einsatz von Abfällen als Mittel zur Gewinnung von Energie ausgerichtet. Der Annahme einer energetischen Verwertung der in dem Betrieb der Klägerin anfallenden A- und B-Abfälle widerstreiten die Anforderungen weder des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG noch des § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG.
291. Eine solche energetische Verwertung, mithin die Nutzung von Abfällen mit dem Ziel der Gewinnung von Energie, ist nach nationalem Recht zulässig, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen mindestens 11.000 kj/kg beträgt, ein Feuerwirkungsgrad von 75 % erzielt wird, entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. In diesem Zusammenhang mag es auf sich beruhen, ob § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG Mindestvoraussetzungen" für eine energetische Verwertung in Abgrenzung zur thermischen Behandlung statuiert,
30vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Problematik der Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KrW-/AbfG vorgesehenen Anforderungen mit europäischem Abfallrecht Posser, in: Giesberts/Posser - Grundfragen des Abfallrechts: Abgrenzung von Produkt/Abfall und Verwertung/Beseitigung (München 2001), Rn. 270-280; Rindtorff - Götterdämmerung für die kommunale Hausmüllentsorgung, DVBl. 2001, 1038 (1039),
31da selbige in Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle als erfüllt angesehen werden können.
32a) Insbesondere genügen diese dem Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG.
33Dem widerstreitet nicht, dass das Gesetz insoweit auf den Heizwert
34zum Begriff des Heizwertes Dolde/Vetter - Abgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 1997, 937 (942),
35des einzelnen Abfalls abstellt, da eine Einstufung gemischt angefallenen Abfalls als Abfall zur Verwertung nicht generell ausscheidet;
36Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 31. Mai 1999 - 10 S 2766/98 -; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -; Dieckmann - Die Abgrenzung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Klages, ZfW 2001, 1 (10).
37Unter den Begriff des einzelnen Abfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG können vielmehr auch solche Abfälle zu subsumieren sein, die auf Grund ihrer Herkunft oder der Art ihrer Bereitstellung von wechselnder Zusammensetzung sind und - wie für so genannte hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle", zu denen jedenfalls die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle zu rechnen sind, typisch - bereits gemischt anfallen, mithin nicht erst nachträglich vermischt werden;
38in diesem Sinne etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.; Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 297 f., 320; Dieckmann, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73); Kersting - Ist die Verwertung von Abfallgemischen rechtlich unmöglich?, NVwZ 1998, 1153 (1155). A.A. Dolde/Vetter - Verwertung und Beseitigung von Abfall nach dem Entwurf einer Abfallverwertungsvorschrift des Bundes, NVwZ 2000, 1104 (1110).
39Das Gericht teilt die Einschätzung der 16. Kammer des erkennenden Gerichts, derzufolge es sich bei den streitgegenständlichen Abfällen nicht um nachträglich vermischte Abfälle handelt;
40Beschl. d. 16. Kammer d. Gerichts v. 4. September 1998 - 16 L 650/98 -.
41Die gegenteilige Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Umstände des Anfalles der A- und B-Abfälle eine sortenreine Sammlung und Entsorgung mit vertretbarem Aufwand kaum zulassen dürfte. Diese Situation unterscheidet sich deutlich von einer Konstellation, in dem der Abfallbesitzer die Abfälle verschiedenster Herkunft lediglich zu dem Zweck vermischt, sie einer energetischen Verwertung zuzuführen. Die gegenläufige Annahme eines generellen Verwertungsverbotes für gemischt anfallende Abfälle mit einer daraus resultierenden Pflicht zur Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorger lässt sich zudem mit den vorrangig auf die Förderung einer umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft ausgerichteten Zielen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes schwerlich in Einklang bringen;
42OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.
43In Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle ist von dem Vorliegen eines aus diversen Fraktionen bestehenden Abfallgemisches auszugehen. Ein Abstellen auf den Anfall jeder einzelnen dieser verschiedenartigen Fraktionen aus dem Pflegebereich liefe der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zuwider;
44vgl. in diesem Zusammenhang auch Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 298-300.
45Dass ausweislich der gutachterlichen Ausführungen nachträglich eine Vermischung der zuvor gemischt angefallenen Abfälle unter anderem mit DSD-Abfällen stattgefunden hat, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Soweit in der entnommenen Probe einige DSD-Säcke, Inhalte von Blumenkästen und verschiedene Problemabfälle aufgefunden wurden, waren diese den gutachterlichen Ausführungen als im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigende Fehlabwürfe zu werten und außer Betracht zu lassen.
46Während die von der Klägerin im behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahren überreichten Analyseergebnisse einen Heizwert von 18.480 kj/kg ausweisen, belief sich der im Auftrag der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ermittelte Summenheizwert auf 15.602 kJ/kg. Die von der Klägerin überreichte Heizwertermittlung bezog sich auf eine Einzelprobe, die angesichts der erheblichen Schwankungsbreite nicht als repräsentativ angesehen werden kann. Dessen ungeachtet überschreitet der dabei festgestellte Wert den Wert von 11.000 kJ/kg um 68 %;
47vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - sowie Rindtorff, DVBl. 2001, 1038.
48Dem von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx eingeholten Gutachten über die Prüfung der Entsorgung von A- und B- Abfällen des xxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxx als Abfall zur Verwertung" sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen A- und B- Abfälle das Heizwertkriterium nicht erfüllten. Die Feststellung, auf Grund der angeblichen Verfälschung des Anteiles der Kunststoffe und der auf Grund des divergierenden Feuchtegehaltes auftretenden Schwankungen des Heizwertes einzelner Fraktionen könne nicht bei jeder Anlieferung davon ausgegangen werden, dass der Mindestheizwert von 11.000 kJ/kg
49zur Frage der Höhe des Heizwertes Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 294 f.,
50immer erreicht werde, widerstreitet dem nicht. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normiert keinen generellen Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG ist vielmehr Ausdruck der grundsätzlichen ökologischen Gleichwertigkeit" von stofflicher und energetischer Verwertung;
51Weidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München, Stand: August 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 65; Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 313.
52Dem widerstreitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht;
53Weidemann, in: Brandt/Ruchay/Weidemann (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (München, Stand: August 2000), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 14-16; Fluck, in: Fluck (Hrsg.) - Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht (Heidelberg, Stand: August 2001), § 6 KrW-/AbfG, Rn. 60; Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 313.
54Zudem spiegelt sich das Fehlen eines Regelvorranges der stofflichen Verwertung nicht nur in Art. 3 Abs. 1 lit. b) der -Richtlinie 75/442/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über Abfälle vom 15. Juli 1975,
55Abfallrahmenrichtlinie, ABl. EG 1975, L 194, S. 39,
56sondern auch in der Systematik der §§ 4 Abs. 1 und 4, 6 Abs. 2 KrW-/AbfG wider, denenzufolge die Wahl zwischen stofflicher und energetischer Verwertung in Bezug auf für beide Verfahren geeignete Abfälle dem jeweiligen Abfallbesitzer obliegt. Die Problematik, ob der in § 6 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG statuierte Vorrang der umweltverträglicheren Verwertungsart unmittelbar kraft Gesetzes gilt oder ob die Vorrangklausel lediglich eine nicht vollziehbare Vorgabe an den Verordnungsgeber im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 4 KrW-/AbfG darstellt,
57vgl. zum Meinungsstand Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 316,
58bedarf mit Blick auf die allein zu treffende Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung keiner näheren Erörterung, da das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kein generelles Vermischungsverbot kennt. Ein Getrennthalten nicht nur von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung, sondern auch von Abfällen, die einer stofflichen Verwertung zuführbar sind, und solchen, die sich energetisch verwerten lassen, kann vorbehaltlich der §§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG nur verlangt werden, wenn das Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstieße. Solange demgegenüber die Vermischung der Abfälle als zulässig zu gelten hat, ist Beurteilungsgegenstand auch für die Frage der Abgrenzung von Abfällen zur stofflichen Verwertung und solchen zur energetischen Verwertung das Abfallgemisch und nicht die jeweilige Einzelfraktion;
59Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik, BayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen: Verbote und Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting, NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).
60Dass die Klägerin Etikettenschwindel" betriebe, mithin der quantitative oder substanzielle Anteil an verwertungsfähigem Abfall bei den streitgegenständlichen A- und B-Abfällen so gering wäre, dass sich der Eindruck aufdrängte, die gewählte Art und Weise der Entsorgung diene vorrangig dem Zweck, der Überlassungspflicht zu entgehen,
61zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179), sowie OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -; ferner Esser - Anm. zu BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, AbfallPrax 2000, 198 (199); Kibele - Grüntischig - oder: Der 3. Senat des BVerwG zur Qualifizierung von gewerblichen Abfallgemischen, NVwZ 2001, 42; Weidemann - Zum Verhältnis von privater Verwertungs- und kommunaler Entsorgungspflicht, NVwZ 2000, 1131 (1133); zum Ganzen auch Dieckmann, ZUR-Sonderheft 2000, 70 (73 f.),
62ist weder erkennbar noch dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten Gutachtens zu entnehmen, beläuft sich doch der aus der untersuchten Probe ermittelte Anteil der Abfälle zur Beseitigung auf 20 %.
63b) Die Erzielung eines Feuerwirkungsgrades von mindestens 75 % im Zuges des Verwertungsvorganges ist nicht bestritten;
64vgl. insoweit Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 323 f.,
65Ebenso wenig steht in Frage, dass die entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird
66vgl. auch in diesem Zusammenhang Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 325,
67und die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können;
68siehe auch dazu Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 326.
69Die vorstehenden Wertungen finden ihre Bestätigung in einem Schreiben der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Dezember 1996, in dem diese der xxxxxxxx bestätigt, dass das Müllheizkraftwert in xxxxxxxx die anlagenbezogenen Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 KrW- /AbfG einhalte beziehungsweise mit Sicherheit erfülle".
702. Der Einstufung der streitgegenständlichen Abfälle als Abfälle zur Verwertung stehen ferner weder die Regelungen des § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG noch die Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 KrW-/AbfG entgegen.
71a) Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bleibt die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll, vom Vorrang der energetischen Verwertung unberührt.
72Es mag auf sich beruhen, ob diese so genannte Hausmüllklausel" die Annahme zu rechtfertigen vermöchte, die Verbrennung inhomogener Abfälle wechselnder Zusammensetzung sei keine energetische Verwertung, sondern thermische Behandlung im Rahmen der Beseitigung;
73zum Meinungsstand Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.
74Desgleichen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG Anwendung auch auf Hausmüll mit einem Heizwert von über 11.000 kJ/kg Anwendung findet;
75vgl. auch insoweit zu den divergierenden Ansichten Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -.
76Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Norm noch der in der differenzierenden Verwendung der Begriffe Hausmüll und Abfällen aus privaten Haushaltungen zum Ausdruck gelangenden Gesetzessystematik lässt sich nämlich entnehmen, dass auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle unabhängig von dem Vorliegen der Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG einer energetischen Verwertung entzogen seien;
77in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 -: Allein der Umstand, dass die Zusammensetzung des Hausmülls regelmäßig inhomogen und wechselnd ist, lässt eine Ausweitung der 'Hausmüllklausel' auf sonstige inhomogene Abfälle wechselnder Zusammensetzung aus dem gewerblichen Bereich noch nicht zu. Denn der Heizwert von Hausmüll und von gewerblichen Abfällen, ..., differiert in einem derartigen Umfang, dass eine Gleichsetzung ausscheidet. Da das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Abgrenzung von Verwertung und Beseitigung zentral auf das Heizwertkriterium abstellt, hätte es zumindest einer Andeutung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KrW-/AbfG bedurft, um dieses wesentliche Abgrenzungskriterium für inhomogene gewerbliche Abfälle von vorneherein für unanwendbar zu erklären. Schließlich lässt sich auch aus der Formulierung 'insbesondere' Hausmüll kein derartiger weitreichender Analogieschluss auf inhomogene Gewerbeabfälle ableiten."; ferner Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 283 f., die das Wort insbesondere" hervorheben und den Begriff Hausmüll" auf den Terminus gem. Ziff. 2.2.1 TASi reduziert wissen möchten.
78b) Der Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KrW-/AbfG, demzufolge energetische Verwertung den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff beinhalte, lässt ferner keinen Rückschluss dahingehend zu, dass eine energetische Verwertung nur für den Fall anzunehmen sei, dass Abfälle als Ersatzbrennstoff Primärenergie ersetzen, mithin die Stützfeuerung beziehungsweise die ansonsten zuzuführenden Energieträger substituieren, während bei einer Verbrennung auf dem Rost stets eine Beseitigung im Wege thermischer Behandlung vorliege;
79vgl. zum Ganzen Giesberts - 'Konkurrenz um Abfall': Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen Union, NVwZ 1996, 949 (950).
80Vielmehr beschreibt § 4 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG lediglich einen Unterfall der energetischen Verwertung, ohne diese selbst zu definieren. Folglich ist die brennstoffliche Nutzung der Abfälle eine, nicht aber die einzige Form der energetischen Verwertung;
81in diesem Sinne Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - u. Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 262 f., jeweils unter Hinweis auf die Anpassung der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG durch die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 1996 - 96/350/EG -, infolge derer der Verwertungstatbestand R 1 als Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung" bezeichnet sei.
82Entscheidend ist nach alledem eine funktionale Betrachtungsweise und damit, ob der Abfall nicht zuletzt auf Grund seines Heizwertes zur Energiegewinnung einsetzbar ist;
83Posser, in: Giesberts/Posser, Rn. 294 f.
84c) Der Einordnung der streitgegenständlichen A- und B- Abfälle steht ferner nicht so genannte Hauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für die Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung von Abfällen einerseits und thermischer Behandlung von Abfällen zur Beseitigung andererseits auf den Hauptzweck der Maßnahme, nicht hingegen auf den Hauptzweck der Anlage abzustellen. Gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG bestimmen Art und Ausmaß der Verunreinigungen des einzelnen, nicht mit anderen Stoffen vermischten Abfalls sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die Verwertung oder Behandlung gerichtet ist. Die Gewichtung der einzelnen Aspekte ist im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der individuellen Belange des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen. Für das Gewicht der für eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte vermögen die Kriterien des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrW-/AbfG wesentliche Anhaltspunkte zu liefern. In diesem Zusammenhang erscheint es im Rahmen einer konkreten Abwägung angezeigt, Heizwert einerseits und Art und Ausmaß der Verunreinigungen andererseits ins Verhältnis zu setzen. Dabei vermag eine hohe Schadstoffhaltigkeit des Abfalls die thermische Behandlung im Sinne einer Abfallbeseitigung indizieren, während ein hoher Heizwert ein wesentliches Indiz für eine Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme sein kann. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass sich die Bestimmung des Heizwertes und die Schadstofffracht im Einzelfall, insbesondere in Bezug auf Stoffgemische stark wechselnder Zusammensetzung, als schwierig erweisen kann;
85OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 - u. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 -. Vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschl. v. 2. Februar 2001 - 11 K 1246/00 - m.w.N.; Dolde/Vetter - Beseitigung und Verwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NVwZ 2000, 21 (25 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (605).
86Dessen ungeachtet sind Abfälle, die bereits gemischt anfallen, als einzelne Abfälle im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 3 KrW-/AbfG zu werten;
87in diesem Sinne etwa OVG NRW, Beschl. v. Beschl. v. 18. September 1998 - 22 B 1856/98 - m.w.N.; Cancik, BayVBl. 2000, 711 (712); Kersting, NVwZ 1998, 1153 f. In europarechtlicher Hinsicht Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954). Differenzierend zwischen Abfallgemischen und nach ihrem Anfall vermischten Abfällen Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937 (943); Dolde/Vetter - Einzelner Abfall - vermischter Abfall, NVwZ 1999, 1193 (1194); Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 1104 (1110).
88In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen ist vorliegend das Abfallgemisch und nicht die einzelnen Fraktionen der A- und B-Abfälle in Betracht zu nehmen.
89Der Umstand, dass das mit der Verbrennung beauftragte Müllheizkraftwerk den Anforderungen des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KrW-/AbfG entspricht, indiziert eine auf die Verwertung gerichtete Zielsetzung der Maßnahme;
90OVG NRW, Beschl. v. 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -.
91In diesem Zusammenhang ist das bereits zitierte Schreiben der Bx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 19. Dezember 1996 in Betracht zu nehmen, in dem diese der xxxxxxxx bestätigt, dass dann, wenn die in der Anlage als Einsatzstoffe zugelassenen Abfälle den Heizwert von 11.000 kJ/kg ... nachgewiesen mindestens einh[ie]lten, eine Verwertung vorliegen k[önne] und diese Verwertung von Abfällen in der Anlage ordnungsgemäß und schadlos erfolg[e]". Dass diese Bestätigung vermischten, unsortierten Hausmüll nachfolgend ausdrücklich ausklammert, widerstreitet der Annahme einer Indizwirkung aus den vorstehenden Erwägungen nicht.
92Anhaltspunkte für die Annahme, dass die anlässlich der Verbrennung der streitgegenständlichen A- und B-Abfälle in der Verbrennungsanlage der xxxxxxxx anfallenden Abfälle in besonderer Weise mit Schadstoffen belastet sein könnten, sind weder ersichtlich noch seitens des Beklagten vorgetragen worden. Gleiches gilt für die durch den Verbrennungsvorgang entstehenden Emissionen. Die in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten enthaltene Feststellung, krankenhausspezifische Abfallfraktionen, wie zum Beispiel mit Blut, Sekreten und Exkreten behaftete Abfälle, Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel", bärgen die Gefahr einer Belastung mit pathogenen Keimen oder Medikamenten und seien daher als infektiös anzusehen mit der Folge, dass an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb der Einrichtung besondere Anforderungen zu stellen seien, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als unerheblich, da zugleich ausgeführt wird, dass an die allein streitgegenständlichen B-Abfälle des Abfallschlüssels 971 03 zwar innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, diese jedoch im Einklang mit Ziff. 3.2 des von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), Arbeitsgruppe Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", erstellten Merkblattes außerhalb der vorgenannten Einrichtungen wie Hausmüll zu behandeln und zu bewerten sind. In Bezug auf die streitgegenständlichen A- und B-Abfälle hat der Beklagte keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
93II.
94Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO ergangen.
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