Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 L 3283/01

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner den Beigeladenen am 31. Oktober 2001 erteilte Baugenehmigung (Aktenzeichen 76/00) zum Um- und Anbau an das Haus xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gemarkung xxxxxxxxxxx, Flur x, Flurstück xxxx, wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese insoweit als Gesamtschuldner, jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig und von diesen selbst zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.


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