Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 NC 72/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Rechtsschutzantrag jedenfalls nicht begründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt.
5Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der seine Rechtsgrundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i .V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip findet, besteht nicht; die durch Rechtsverordnung für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpft die Ausbildungskapazität der I-Universität E für Studienanfänger.
6Die Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (MSWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 vom 25. Juni 2001, GV NRW S. 445, geändert durch die Verordnung 16. November 2001, GV NRW S. 832, auf 344 festgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt. Die Erhöhung im ersten Fachsemester wie auch die unterbliebene Festsetzung von Zulassungszahlen für das zweite und vierte Fachsemester im Wintersemester 2001/2002 beruhen auf der kapazitätsneutralen, in das nicht zu beanstandende Organisationsermessen der I Universität gestellten Entscheidung, ab dem Wintersemester 2001/2002 im Studiengang Medizin vom bisherigen semesterweisen Zulassungsbetrieb auf einen Jahreszulassungsbetrieb umzustellen. Infolgedessen sind im Wintersemester 2001/2002 neben den Studienplätzen für Studienanfänger nur noch Plätze im dritten Fachsemester durch Höchstzahlenverordnung der MSWF festgesetzt worden, für welches jedoch vorläufige Rechtsschutzanträge nicht -mehr- anhängig sind. Mangels verfügbarer Plätze im zweiten Fachsemester konnten hierauf gerichtete Zulassungsanträge keinen Erfolg haben.
7Die festgesetzten Zulassungszahlen im ersten Fachsemester und die errechneten Zulassungszahlen im dritten Fachsemester sowie die hieraus abgeleiteten Zulassungszahlen des zweiten und vierten Fachsemesters im Sommersemester 2002 bewirken bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung in der Summe von 668 Studienplätzen, die um sechs über derjenigen des Vorjahreszeitraums liegt, eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I- Universität E.
8Der Kapazitätsermittlung liegen für das Studienjahr 2001/2002 die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlungen (KapVO) vom 25. August 1994, GV NRW S. 732, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW S. 176, zu Grunde. Hiernach ist die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
9Für den Studiengang Medizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 KapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch- theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden sind und der vorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese seit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 (KapVO II), GV NRW S. 688, in allen weiteren Vorgängerverordnungen der zurzeit gültigen Kapazitätsverordnung vorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden.
10Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK- HSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977, GV NRW S. 50.
11Hieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs gestellt werden können und weiter gehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil- ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus diesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei auf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch nur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der klinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem Hauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen entgegenstünde, hält sie trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch dieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der Beiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen sind, wie unter Ziffer III ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden Berechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen. Hieraus ergibt sich im Übrigen folgende Gesamtrechnung:
12I. Lehrangebot
13Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
141. Bruttolehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
15Der Lehreinheit Vorklinische Medizin stehen nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2001 (Medizinische Einrichtungen der I- Universität E - Kapitel 05 172 -) und dem zugehörigen Stellenplan der Universität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zur Verfügung. Soweit für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2001/2002 bei den einzelnen Stellengruppen Stellenstreichungen und -verlagerungen gegenüber dem Vorjahr und zum Teil auch gegenüber den haushaltsplanmäßigen Festlegungen erfolgt sind, erweisen sich diese als kapazitätsfreundlich, wie noch zu zeigen sein wird.
16Das auf der Grundlage der modifizierten Stellenzuweisung für den Studiengang Vorklinische Medizin an der I-Universität E mit 320 DS ermittelte Bruttolehrdeputat lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ihm liegt der Erlass zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2001/2002 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der MSWF vom 15. Januar 2001 - 321-6514.601.602 - und ihr unter demselben Aktenzeichen ergangener Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, Berechnungsstichtag 15. September 2001, sowie § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999, GV NRW S. 518, zu Grunde. Danach ergibt sich ein Deputat von 310 DS aus folgenden Festlegungen:
17Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4 Universitätsprofessor 8 8 64 C 3 Universitätsprofessor 5 8 40 C 2 Universitätsprofessor 1 8 8 C 2 Oberassistent 1 6 6 C 2 Hochschuldozent 2 8 16 C 1 Wissenschaftlicher Assistent 8 4 32 A 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 8 16 A 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 4 20 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet 9 4 36 BAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 9 8 72 Summe 50 310 Gegenüber dem Vorjahr und dem Haushaltsplan ist in dieser Berechnung die durch Erlasse der MSWF vom 1. Februar 2001 (323-4025/071) und 24. April 2001
18(323-3075/071 Nr. 10370) kapazitätsfreudlich genehmigte Einrichtung von zwei C-2 Stellen für Hochschuldozenten gegen Wegfall je einer C-1 Stelle eines Wissenschaftlichen Assistenten und einer BAT I-II a Stelle eines unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten berücksichtigt, auf die gegenüber dem Vorjahr das um 4 DS höhere Deputat von 310 DS zurückzuführen ist.
19Dem Deputat von 310 DS hat die MSWF 10 DS auf Grund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung hinzugerechnet. Sie ergeben sich aus einer Erhöhung von je 4 DS für die auf Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte geführten unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dres. N und T zuzüglich einer Erhöhung von 2 DS für den auf einer Oberassistentenstelle C-2 geführten Hochschuldozenten Dr. E1. Das sich hiernach ergebende Bruttolehrdeputat von 320 DS begegnet bei summarischer Prüfung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die den einzelnen Stellengruppen zugeordneten Lehrdeputate nach Maßgabe der LVV, die den Vorgaben der Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990, NVwZ 1992, 46 ff, entspricht, deren Inhalt auf Grund des ihr zu Grunde liegenden Konsenses der zuständigen Länderexperten als Orientierungsrahmen und als Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen anzusehen ist,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 1991, 78, f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -.
21Gewichtige Gründe, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
22Des Weiteren sind auch die Anzahl, die Besetzung und das hieraus ermittelte Lehrdeputat der Stellen wissenschaftlicher Angestellter entgegen mehrfach geäußerter gegenteiliger Auffassung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als kapazitätsneutral ist es zunächst unbedenklich, dass auf zwei der Stellen für Wissenschaftliche Assistenten (Institut für Neuroanatomie und Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie) die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten W und T1 geführt werden; denn das von ihnen nach den Arbeitsverträgen zu erbringende, auf § 3 Abs. 4 S. 4 LVV beruhende Deputat von 4 DS entspricht demjenigen der Wissenschaftlichen Assistenten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV. Bei den Stellen für Wissenschaftliche Angestellte weist der Stellenplan der Lehreinheit im Gegensatz zu den 9 Stellen nach dem Haushaltsplan 11 Stellen für befristet Beschäftigte aus, von denen eine im Institut für Physiologische Chemie I unbesetzt ist. Diese rechnerische Überschreitung der haushaltsplanmäßig ausgewiesenen Stellen erweist sich im Hinblick auf das der Kapazitätsberechnung nach den §§ 8, 9 KapVO zu Grunde liegende abstrakte Stellenprinzip als im Ergebnis kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn der Überschreitung um 2 Stellen bei den Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten Beschäftigungsverträgen steht eine ebensolche Unterschreitung um 2 im Stellenplan bei den nach dem Haushaltsplan vorhandenen 8 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten gegenüber. Das abstrakte Stellenprinzip verbietet es nicht, das in einer Stellengruppe tatsächlich fehlende Lehrangebot durch den Überhang an Lehrangebot in einer anderen Stellengruppe mit gleicher Regellehrverpflichtung zu kompensieren. Dementsprechend gleicht das in der Gruppe der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten im Umfang von 8 DS über die Festlegungen im Haushaltsplan hinausgehende Lehrangebot das in der Stellengruppe der Wissenschaftlichen Assistenten im gleichen Umfang fehlende Lehrangebot aus.
23Das aus den 20 nach dem Stellenplan vorhandenen Stellen für Wissenschaftliche Angestellte sich errechnende Lehrdeputat ist gleichfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die 10 Stellen für unbefristet Beschäftigte sind mit entsprechenden Stelleninhabern besetzt, eine davon nur zur Hälfte (Dr. S. Klosterhalfen); die andere halbe Stelle ist mit dem befristet Beschäftigten X besetzt. Dass Letzterer ausweislich des mit den Berechnungsunterlagen zum Studienjahr 1998/99 vorgelegten Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1998 nur über einen befristeten Vertrag mit einer um 50 % reduzierten Arbeitszeit verfügt, und seine individuelle Lehrverpflichtung deshalb möglicherweise nur 2 DS umfasst, ist rechtlich unerheblich, da die MSWF für ihn kapazitätsfreundlich eine Lehrverpflichtung von 4 DS in die Kapazitätsberechnung hat einfließen lassen.
24Auf den 11 Stellen für befristet beschäftigte Angestellte werden 3 Wissenschaftliche Angestellte mit unbefristeteten Arbeitsverträgen geführt (T,S, N). Von den verbleibenden 8 Stellen ist eine unbesetzt(Institut für Physiologische Chemie I) und 7 sind mit Wissenschaftlichen Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen besetzt, 2 davon (Institut für Herz- und Kreislaufphysiologie und Institut für Medizinische Soziologie) aufgeteilt auf je zwei Stelleninhaber mit einer um 50 % reduzierten Arbeitsleistung (H und L einerseits und T2 und K andererseits). Die Überqualifizierung der 3 Stelleninhaber in unbefristeter Anstellung, denen nach § 3 Abs. 4 S. 2 LVV i. V. m. den Beschäftigungsverträgen ein Deputat von 8 DS zugeordnet ist, wirkt sich gegenüber der Berechnung der MSWF nicht kapazitätserhöhend aus. Für die unbefristet beschäftigten Angestellten Dres. N und T hat die MSWF in ihrer Kapazitätsermittlung nämlich selbst die zuvor erwähnten 8 DS zusätzlich in Ansatz gebracht. Die Lehrverpflichtung der weiteren, ebenfalls auf einer befristeten Stelle geführten unbefristet beschäftigten Dr. S (8 DS) geht demgegenüber nur zur Hälfte in das Brutto-Lehrdeputat der Vorklinik ein, weil sie 4 Semesterwochenstunden in dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung zu erbringen hat.
25Auch im Übrigen begegnet die Besetzung der Stellen innerhalb der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Kammer ordnet in ständiger Rechtsprechung befristet beschäftigte Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zu, wenn sie die Voraussetzungen für eine unbefristete Beschäftigung (Promotion, § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b. des Hochschulgesetzes (HG) vom 14. März 2000, GV NRW S. 190) erfüllen, wenn also der Beschäftigungsvertrag nach der Promotion geschlossen oder ggfs. verlängert worden ist und ein sachlicher Grund für die Befristung nicht mehr besteht, wobei Befristungsgrund und -dauer an §§ 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999, BGBl. I S. 19, zu messen sind,
26vgl. Urteil vom 24. Oktober 1986 - 15 K 2275/86 u.a. -.
27In Anwendung dieser Grundsätze sind keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zuzuordnen.
28Hinsichtlich der Wissenschaftlichen Angestellten W, L,L1 und X gilt dies schon deshalb, weil sie mangels Promotion nicht über die Qualifikation verfügen, die nach § 59 Abs. 4 S. 1 lit. b HG für die Aufnahme eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Wissenschaftliche Angestellte T2 kommt für eine Höherstufung ebenfalls nicht in Betracht, weil sie nach ihrer Promotion während des ab dem 1. Januar laufenden letzten Arbeitsvertrages mit Ablauf des 30. September 2001 aus dem Dienst der Hochschule ausgeschieden ist.
29Auch bei keinem der Übrigen befristet Beschäftigten, Dres. H1, H2, F, M, L2 und Dr. (Univ. Sarajevo) K sowie dem auf einer Wissenschaftlichen Assistenstelle geführten Dr. T1 sind die Voraussetzungen ausweislich der dem Gericht durch den Antragsgegner für das Wintersemester 2001/2002 vorgelegten bzw. der Unterlagen erfüllt, die der Kammer aus Anlass der Kapazitätsüberprüfung für vorangegangene Berechnungszeiträume vorliegen. Die mit den Genannten jeweils nach dem Abschluss ihrer Promotion geschlossenen bzw. zuletzt verlängerten befristeten Arbeitsverträge erweisen sich im Hinblick auf die Regelungen in § 57 b Abs. 2 Nrn. 1 - 4 HRG wegen der Weiterbildung zum Facharzt (H1), der Mitarbeit an einem befristeten Forschungsprojekt (H2, F, M, L2, T1) und der Vorbereitung auf eine weitere -deutsche- Promotion (K) als sachlich gerechtfertigt.
30Die nach Abschluss der Promotion gelegenen Vertragszeiten wahren zudem die Fristen des § 57 c HRG. Das erste, nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG befristete Anstellungsverhältnis (1. Januar 1993 bis 30. April 1999) des seit dem 2. Mai 1991 promovierten Dr. H1 wurde durch ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG (1. Mai 1999 bis 30. April 2002) abgelöst. Von den danach insgesamt 9 Jahren und 4 Monaten Vertragslaufzeit ist zunächst gemäß § 57 c Abs. 6 Nr. 2 HRG die mit 1 Jahr und 4 Monaten bemessene Zeit seiner Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität Parma in Italien nicht auf die Befristungshöchstdauer von 5 Jahren des § 57 c Abs. 2 S. 1 anzurechnen. Die verbleibende Überschreitung der 5-Jahres-Frist um 3 Jahre ist nach § 57 c Abs. 4 Satz 1 HRG wegen der mit dem aktuellen Angestelltenverhältnis erstrebten Facharztanerkennung zulässig. Dr. H2 wurde am 6. Juni 1991 zum Dr. rer. nat. promoviert und erhielt am 4. Oktober 2000 für die Zeit vom 2. Oktober 2000 bis zum 30.September 2002 einen ersten Arbeitsvertrag. Dr. F hat nach seiner Promotion am 23. November 1998 unter dem 5. Juli 1999 einen ersten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der später bis zum 31. Juli 2000 befristet und unter dem 17. Juli 2000 durch einen weiteren, vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 laufenden Vertrag abgelöst wurde. Dr. M schloss nach seiner Promotion zum Dr. rer. nat. am 12. Februar 1999 unter dem 3. September 1999 einen ersten bis zum 28. Februar 2001 befristeten Arbeitsvertrag ab, an den sich ein weiterer bis zum 28. Februar 2003 befristeter Vertrag vom 23. November 2000 anschloss. Die Promotion von Dr. L2 datiert auf den 3. November 1998; sein befristeter Anstellungsvertrag begann am 3. Februar 2000 und läuft bis zum 26. November 2002. Dr. (Univ. Sarajevo) K ist seit dem 15. November 1996 als Zeitangestellte, zunächst aus Drittmitteln für drei befristete Forschungsstudien bezahlt, mit mehrfach verlängerten Arbeitsverträgen für insgesamt vier Jahre und eineinhalb Monate bis zum 31. Dezember 2000 beschäftigt gewesen. Nach ihrem neuesten Arbeitsvertrag vom 5. Dezember 2000 bleibt sie für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2003 zur Erlangung einer -weiteren- Promotion mit dem Thema "Gesundheitliche Folgen sozialer Krisen in Risikogruppen und Folgerungen für die medizinische Versorgung" weiter beschäftigt, wobei die Arbeitszeit 50 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 1 BAT beträgt und die restliche Arbeitszeit auf die Promotion entfällt. Die Zeiten dieser -ersten deutschen- Promotion sind gemäß § 57 c Abs. 3 HRG auf die 5-Jahres-Frist nach § 57 c Abs. 2 HRG nicht anzurechnen. Im Übrigen käme auch bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 HRG in ihrem Falle eine Erhöhung des durch Wissenschaftliche Angestellte erbrachten Lehrangebots nicht in Betracht, weil bei einer unterstellten vollen Lehrverpflichtung von 8 DS, die wegen der Beschränkung der Arbeitszeit auf 50 % auf 4 DS zu reduzieren wäre, gegenüber den arbeitsvertraglich zu erbringenden 2 DS nur 2 DS mehr zu berücksichtigen wären, die auf die Stellenvakanz am Institut für Physiologische Chemie I zu verrechnen wären. Dr. T1 schließlich wurde nach seiner Promotion am 30. März 2000 zum 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 angestellt.
31Ist die 5-Jahres-Frist nach alledem bei allen Anstellungsverträgen eingehalten bzw. in einem Fall(Dr. H1) mit Rechtsgrund überschritten, kann offen bleiben, ob die Wissenschaftlichen Angestellten Dres. H2 und L2 auch deshalb nicht der Gruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet werden können, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind, was die Kammer für den Berechnungszeitraum 1999/2000 für zwei andere Wissenschaftliche Angestellte noch angenommen hat.
32Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 -15 Nc 57/99.HM u.a.-, Seite 7 des Beschlussabdrucks.
33Das sich nach allem ergebende Bruttolehrangebot von 320 DS ist des Weiteren gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i. V. m. §§ 6 Abs. 2, 9 lit. a, b LVV zu Recht um insgesamt 3,68 DS vermindert worden.
34Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die Wahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten weiteren Aufgaben und Funktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz Beispiele aufgezählt werden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden. Gemäß § 9 lit. a, b LVV kann die Regellehrverpflichtung eines Stelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. In Anwendung dieser Vorschriften wurde die Lehrverpflichtung der auf einer Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T3 wegen ihrer Funktion als Studiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im Beispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen gegen eine Anwendung der Ermäßigungsvorschrift auf diese Funktion keine Bedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers neben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht zumutbar erscheint. Dass der Lehrbedarf bei der Reduzierung unberücksichtigt geblieben sein sollte, ist weder dargetan noch spricht angesichts des insgesamt gestiegenen Bruttolehrangebots hierfür etwas. Des Weiteren sind mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q1, der auf der mit einer Regellehrverpflichtung von 8 DS versehenen Stelle eines Akademischen Rates mit Lehraufgaben geführt wird, dessen Regellehrverpflichtung um 12 % von 8 DS = 0,96 DS gekürzt und die Regellehrverpflichtung der in ihrer Erwerbsfähigkeit auf 20 % eingeschränkten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L2, die mit einer halben Stelle in der mit einem Deputat je Stelle von 8 versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS gemindert worden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden Stelleninhabern rechtzeitig gestellt. Aus welchen Gründen die Deputatsverminderungen "ihrem Umfange nach nicht glaubhaft gemacht" worden sein sollen, wie vereinzelt behauptet wird, ist nach alledem nicht ersichtlich.
35Auch ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, "Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch- theoretischen Medizin und der Klinisch-praktischen Medizin" auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. Tatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität E auch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der Stellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin befasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.
36Urteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.
37Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf haben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren Gesamtlehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.
38Beschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.
39Diese Rechtsgrundsätze müssen erst recht bei einer -wie hier- erfolgten Erhöhung des Lehrdeputats gegenüber dem Vorjahr gelten. Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung geböten, sind nicht vorgebracht worden. Insbesondere die Ausführungen im Verfahren 15 L 162/01. HM zu diesem Problemkreis überzeugen nicht, weil sie sich spekulativ mit möglichen künftigen Entwicklungen der Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin befassen, die eine Übertragung auf die auf gesicherter Rechtsgrundlage beruhende aktuelle Berechnung der Ausbildungskapazität im Wintersemester 2001/2002 nicht erlauben. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gilt nichts anderes.
402. Lehrauftragsstunden:
41Das (Brutto-)Lehrangebot von danach 316,32 DS (320 DS - 3,68) war - rechtlich zutreffend - um Lehrauftragsstunden im Umfang von 1 DS auf 317,32 DS zu erhöhen.
42Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag (1. März 2001) vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
43In die Berechnung der Lehrauftragsstunden ist bezogen auf das Wintersemester 2000/2001 folgende Lehrveranstaltung eingestellt worden:
44Dipl.-Pädagogin H3, Veranstaltung: Praktische Übungen: Kursus der Medizinischen Psychologie Semesterwochenstunden: 4 SWS Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 2000/2001, Nr. 343.
45Bei dem in die Berechnung eingestellten Anrechnungsfaktor f = 0,5, der rechtlich nicht zu beanstanden ist,
46vgl. Beschlüsse der Kammer 20. Dezember 1991 - 15 Nc 182/91.HM u. a. -,
47ergibt sich aus der Anzahl von 4 Lehrauftragsstunden in zwei Semestern eine anrechenbare semesterliche Durchschnittszahl von 1 DS.
48Soweit zwei Parallelkurse zu dem Kurs der medizinischen Psychologie im Wintersemester 2000/2001 durchgeführt wurden (apl. Prof. Dres. X1 und M1) und die gleiche Veranstaltung bereits im Sommersemester 2000 in einem Kurs (apl. Prof. Dr. L2, Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2000, Nr. 350) angeboten worden ist, sind diese entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
49vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, vom 3. Dezember 1993 - 15 Nc 249/93.HM u.a. -, vom 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM - und vom 2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM -,
50sowie der bislang vom Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen gebilligten Auffassung, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 10 Satz 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich erbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese Lehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden,
51vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.
52Die Kammer sieht auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des OVG NRW vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 - und vereinzelt in Antragsschriften geäußerten Bedenken keinen Grund, hiervon abzuweichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 10 Satz 3 KapVO alle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Diese Auslegung des § 10 Satz 3 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar; dieses gebietet nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen,
53BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 34 f.,
54weil die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O.
56Die weiteren, in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden ebenfalls sämtlich außer Betracht. Sie gehören entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder aber sie werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung exportierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin beim Studiengang Psychologie (Diplom) erfasst.
573. Dienstleistungsexport:
58Der sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge ist ebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.
59Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) sowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die MSWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet: CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsex. 0,87 22,5 19,58 Biologie, Diplom 0,04 79,5 3,18 Psychologie, Diplom 0,02 29,5 0,59 Pharmazie, Staatsex. 0,01 48,0 0,48 Summe 23,83 Die einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MSWF ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc- Studiengängen abzustellen ist; dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei summarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch Doppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, nimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
60z.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-
61seit ihrem Urteil vom 26. November 1992 -15 K 2894/91 u.a.-, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor.
624. Bereinigtes Lehrangebot:
63Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
64317,32 DS - 23,83 DS = 293,49 DS.
65II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
661. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. der Anlage 2 durch den Curricularnormwert bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise,
67vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 13 C 93/91 -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 1991 - 15 L 8031/90 u. a. -, jeweils S. 20 bis 28 des Beschlussabdrucks,
68auf 2,17 erhöht worden ist. Der Curricularnormwert ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der auf diesem Wege ermittelte Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,76 erweist sich bei summarischer Prüfung gleichfalls als rechtsfehlerfrei,
69vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 1998 - 13 C 24/98 -, S. 6/7 des Beschlussabdrucks.
70Er berücksichtigt die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (Caq) für Dienstleistungsexporte durch die Lehreinheiten
71Klinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,02,
72Physik mit einem Wert von 0,13, Biologie mit einem Wert von 0,13, und Chemie mit einem Wert von 0,13, 0,41,
73und kann angesichts der aus dem Selbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden Organisationskompetenz der einzelnen Hochschulen bei der Ausfüllung der Curricularnormwerte durch einen Vergleich mit den teils niedrigeren Eigenanteilen anderer deutscher Hochschulen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
74Zu allen grundlegenden Einwänden gegen den Curricularnormwert selbst hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 28. Januar 1991 Stellung genommen (Einführung vorklinischer Seminare, Gruppengröße für vorklinische Seminare, Durchführung von vorklinischen Seminaren nicht nur durch Professoren, Beibehaltung der Betreuungsrelation g-180 für Vorlesungen); die vorgelegten Antragsbegründungen enthalten demgegenüber keinen wesentlichen neuen Vortrag.
752. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2001/2002 hält der rechtlichen Überprüfung stand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,76 und dem bereinigten Brutto- Lehrdeputat von 293,49 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
762 x 293,49 DS ------------------- = 333,51, 1,76
77gerundet 334 Studienplätzen.
78III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
79Schließlich erweist sich die gemäß §§ 14 ff. KapVO durchgeführte Überprüfung des Berechnungsergebnisses als rechtsfehlerfrei.
80Eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO wegen einer Entlastung des Lehrpersonals durch eine besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern ist nicht geboten. Denn nach Mitteilung des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln für die Kammer kein Anlass besteht, werden im Berechnungszeitraum keine Lehrpersonen in der Lehre tätig sein, die nicht ohnehin für die Kapazitätsberechnung des Studienjahres 2001/2002 gemäß § 10 KapVO erfasst werden.
81Der in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses eingestellte Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 ist bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass der nach Abschnitt 5 des Kapazitätserlasses der MSWF vom 15. Januar 2001 in Anwendung der Methodik des "Hamburger Modells" anhand der amtlichen, der Kammer auszugsweise vorgelegten Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibquote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt.
82Durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 erhöht sich die ermittelte personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger auf
83334 x 1 ---------- =344,33, 0,97
84gerundet 344 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2001/2002 entfallen.
85Nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,97% ergeben sich damit folgende Studienzahlen: WS 2001/2002 SS 2002
861. Fachsemester
87344 - 2. Fachsemester - 337 3. Fachsemester 331 - 4. Fachsemester - ----- 675 324 ----- 661. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Ausbildungskapazität von 668.
88Soweit die MSWF in ihrem Kapazitätserlass vom 10. Oktober 2001 für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2001/2002 und des Sommersemesters 2002 niedrigere Zahlen im 2., 3. und 4. Fachsemester errechnet hat, aus denen sich eine durchschnittliche jährliche Ausbildungskapazität von nur 660 ergibt, beruht dies darauf, dass bei der Berechnung der Auffüllgrenze für höhere Fachsemester irrtümlich ein Schwundausgleichsfaktor von 1/0.96 zu Grunde gelegt worden ist, dem eine durchschnittliche semesterliche Verbleibequote von 97,28 % entspricht. Dieser Irrtum, der sich auf die Berechnung der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein strittigen, zutreffend ermittelten Zulassungszahlen des 1. Fachsemesters nicht auswirkt, wird ausweislich des Schriftsatzes der MSWF vom 12. Dezember 2001 - 331 - 6514.601/602 - noch durch eine Änderung der Höchstzahlenverordnung für höhere Fachsemester berichtigt werden.
89IV. Besetzung der Studienplätze
90Nach der dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten Studentennamensliste (Stand: 23. Oktober 2001) sind entsprechend der ursprünglichen Festsetzung durch die Höchstzahlenverordnung vom 25. Juni 2002 343 Studienplätze des 1. Fachsemesters besetzt. Soweit durch die Änderungsverordnung vom 16. November 2001 die Studienanfängerzahl auf 344 erhöht worden ist, steht der eine zusätzliche Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Als zusätzlich im Rahmen der Nachprüfung nach § 5 Abs. 2, 3 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2001 errechneter Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität ist er nach der Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000, GV NRW S. 500, durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergeben; Anhaltspunkte dafür, dass eine Vergabe auf diesem Wege ohne Erfolg bleibt, sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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