Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 6720/99
Tenor
Die Leistungsbescheide des Beklagten vom 6. Juli 1999 betreffend die Kinder K. I. , O. I. , L. I. , K1. I. und U. I. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist seit dem 6. Januar 1999 von ihrem ersten Ehemann geschieden. Aus dieser Ehe sind zwölf Kinder hervorgegangen, fünf davon waren im Zeitpunkt der Scheidung noch unter zwölf Jahren. Die Klägerin lebte von ihrem geschiedenen Mann getrennt.
3Die Klägerin beantragt am 20. Januar 1999 bei dem Beklagten für ihre fünf unter zwölf Jahre alten Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), da ihr geschiedener Ehemann nicht ausreichend Unterhalt leistete. Mit Bescheid vom 23. März 1999 bewilligte der Beklagte rückwirkend zum 1. Februar 1999 für die fünf Kinder Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung des vom Kindsvater gezahlten Unterhaltes.
4Am 5. Juli 1999 meldete die Klägerin sich telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, dass sie am 13. März 1999 in Las Vegas Herrn N. geheiratet habe. Sie habe die Eheschließung am 10. Juni 1999 beim örtlich zuständigen Standesamt eintragen lassen und könne die Heirat daher erst jetzt melden. Sie lebe mit ihrem zweiten Ehemann nicht in Haushaltsgemeinschaft zusammen, da sie noch keine passende Wohnung gefunden hätten.
5Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheiden vom 6. Juli 1999 seine leistungsbewilligenden Bescheide teilweise zurück, da die Leistungsvoraussetzungen seit der Heirat der Klägerin nicht mehr vorgelegen hätten. Gleichzeitig forderte der Beklagte die im Zeitraum vom 14. März 1999 bis zum 19. Juli 1999 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.489,22 DM unter Berufung auf § 5 Abs. 1 UVG zurück (685,80 DM für O. , je 746,80 DM für K. , U. und K1. sowie 563,02 DM für L. ).
6Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. August 1999 Widerspruch gegen die Leistungsbescheide. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie zwar am 13. März 1999 in den USA geheiratet habe, aber seit der Eheschließung von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebe.
7Die Bezirksregierung Düsseldorf wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1999 ‑ zugestellt am 21. September 1999 ‑ zurück. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz liege ein dauerndes getrennt Leben nur vor, wenn die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr hätten und wenigstens einer von ihnen erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen wolle, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne. Dies sei im Fall der Klägerin nicht anzunehmen.
8Die Klägerin hat am 20. Oktober 1999 Klage erhoben. In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie vor, dass die Heirat im täglichen Leben nicht zu Veränderungen geführt habe. Soweit darauf abgestellt werde, dass einer der Ehepartner die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wolle, weist die Klägerin darauf hin, dass ihr Ehemann die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, mit ihr in einen Haushalt zu ziehen, dies jedoch abgelehnt habe. Ihr könne kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Außerdem sei die Heirat erst am 5. Juli 1999 vom Standesamt in Deutschland anerkannt worden, obwohl sie direkt nach ihrer Rückkehr die Anerkennung beantragt habe, vorher habe die Heirat für die Behörden keine Gültigkeit gehabt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Leistungsbescheide des Beklagten vom 6. Juli 1999 betreffend die Kinder K. I. , O. I. , L. I. , K1. I. und U. I. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens weist er darauf hin, dass die Ehe der Klägerin nicht zerrüttet sei, sondern von beiden Eheleuten die eheliche Gemeinschaft gewünscht werde. Die Schwierigkeiten, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstünden und zu einem Anspruch nach dem UVG führen könnten, träfen auf die Klägerin und ihre Kinder nicht zu. Die Klägerin sei bei Leistungsbewilligung auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 UVG hingewiesen worden. Das Datum der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe sei irrelevant. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der Eheschließung. Die Klägerin habe die Rückzahlungspflicht fahrlässig herbeigeführt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichtsakte ‑ insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2002 ‑ die Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf (Beiakte Heft 1) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Hefte 2 bis 6) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
17Die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 6. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 betreffend die Kinder K. , O. , L. , K1. und U. I. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten - § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Nach § 5 Abs. 1 UVG setzt eine Rückzahlungspflicht grundsätzlich zunächst voraus, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben. Hier lagen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen für die Kinder der Klägerin im in Rede stehenden Zeitraum indes vor.
19Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Die Klägerin war zwar seit dem 13. März 1999 wirksam verheiratet ‑ einer Anerkennung bedurfte es nicht ‑. Sie war aber von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebend im Sinne des UVG.
20Zwar knüpft der Rechtsbegriff „dauernd getrennt lebend“ an die Begrifflichkeit des § 1567 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dieser Begriff greift aber im Sinne des UVG zu kurz. Denn das UVG erweitert den Begriff, um den Belangen betroffener Kinder, denen die Leistungen nach diesem Gesetz zugute kommen sollen, besser gerecht werden zu können. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil auch dann als dauernd getrennt lebend, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Aufzählung von Fallgruppen ist nicht abschließend, sondern ist - Sinn und Zweck der Unterhaltsvorschussleistungen entsprechend - auch auf den vorliegenden Fall, in dem die Kinder trotz Wiederheirat nach wie vor nicht in einer vollständigen Familie leben, sondern ein Elternteil mit der Alleinerziehung belastet bleibt, auszudehnen.
21Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm mit der Schaffung des UVG verfolgten Zweck. Unterhaltsvorschussleistungen sollen dazu dienen, die besondere Belastung eines allein erziehenden Elternteils durch die Einführung einer öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung für nicht eheliche Kinder, Halbwaisen und eheliche Kinder von geschiedenen oder von dauernd getrennt lebenden Ehepartnern aufzuheben oder wenigstens zu mildern, wenn die Kinder bei einem Elternteil leben und ein bestimmtes Lebensalter noch nicht vollendet haben.
22Vgl. BT-Dr. 8/2774 S. 12.
23Eine Leistungsberechtigung von Kindern in Stiefelternfamilien erschien dem Gesetzgeber nicht erforderlich, weil der heiratende allein erziehende Elternteil seinem Kind einen Stiefelternteil verschafft und sich dadurch zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage der Stiefelternfamilie ändert. Das Kind ist dann in eine vollständige Familie eingebettet und nimmt im allgemeinen auch an deren sozialem Standard teil; der bisher allein erziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt.
24Vgl. BT-Dr. 8/1952 S. 6 f.
25Der Gesetzgeber wollte damit nicht maßgeblich auf die unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkte und besonderen Belastungen des Alleinerziehenden abstellen, sondern auf die Situation des Kindes, das tatsächlich auf die Betreuung und Pflege von zwei Erwachsenen zurückgreifen kann.
26Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass als getrennt lebend nicht nur der Elternteil anzusehen ist, der aus einer sich auflösenden ehelichen Gemeinschaft als Erzieher allein zurück bleibt, sondern auch der, der zwar rechtlich, aber nicht tatsächlich eine neue Gemeinschaft des Kindes mit einem Stiefelternteil herstellt und deshalb trotz der familienrechtlichen Änderung weiterhin die mit der Alleinerziehung verbundenen Belastungen zu tragen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zunächst nur rechtlich hinzutretende Stiefelternteil die materielle Situation des Kindes tatsächlich noch nicht verbessern kann.
27Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999, 764 f..
28Dies gilt zum einen in den Fällen, in denen ein Ehegatte auch ohne Zerrüttung der Ehe durch „höhere Gewalt“ für längere Zeit als Miterzieher ausfällt
29- BT-Dr. 8/2774 S. 12 -,
30wie z. B. in den Fällen, in denen eine Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen geschlossen wird, der noch im Ausland lebt und nicht damit rechnen kann, vor Ablauf von sechs Monaten die Einreiseerlaubnis zu erhalten und damit die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu können
31- Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999, 764 f -.
32Gleiches muss aber auch dann gelten, wenn sich der tatsächliche Ausfall als Miterzieher durch die von den Ehegatten gewählte und gelebte Form der Ehe notwendig ergibt. Dies kann allerdings nur in besonders gelagerten Einzelfällen - so im vorliegenden - gelten.
33Die verheiratete Klägerin war mit der Erziehung ihrer Kinder auch nach ihrer Wiederheirat vollkommen auf sich gestellt. Eine häusliche Gemeinschaft wurde über einen Zeitraum von nunmehr fast drei Jahren nicht hergestellt und wird voraussichtlich auch in Zukunft nicht hergestellt werden, da der zweite Ehemann sich ein Zusammenleben mit der Klägerin und den bei ihr lebenden acht Kindern nicht vorstellen kann. Der Fortbestand der Ehe ist indes gewollt. Gemeinsame Wochenend- oder Freizeitaktivitäten mit dem zweiten Ehemann und den Kindern finden nicht statt. Außerdem entlastet der zweite Ehemann die Klägerin in finanzieller Hinsicht nicht. Schließlich beteiligt der zweite Ehemann sich in keiner Weise an der Erziehung der Kinder der Klägerin. So ist nach den Einlassungen der Klägerin nach wie vor ihr erster Ehemann und Vater der Kinder alleiniger Ansprechpartner, wenn es Probleme mit den Kindern gibt. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass sich die Lebensumstände der Klägerin und ihrer Kinder durch die Wiederheirat und die von den Ehegatten gewählte Form der Ehe ohne eine häusliche Gemeinschaft und die gemeinsame Erziehung der Kinder der Klägerin in keinster Weise geändert haben. Die Klägerin ist im Sinne des UVG von ihrem zweiten Ehemann dauernd getrennt lebend.
34Die angefochtenen Leistungsbescheide erweisen sich mithin schon aus diesem Grunde als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
35Demnach war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Gründe zur Zulassung der Berufung i.S.d. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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