Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 6720/99

Tenor

Die Leistungsbescheide des Beklagten vom 6. Juli 1999 betreffend die Kinder K.     I.         , O.     I.         , L.     I.         , K1.      I.         und U.     I.         in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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