Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 3516/01.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Kammer sieht durch das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller nur die Antragsgegnerin in Anspruch genommen und nicht zugleich auch den Bürgermeister der Stadt xxxxxxx als die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde (§ 88 VwGO). Der Rechtsschutzantrag dient nämlich bei verständiger Würdigung der Antragsbegründung allein dem Ziel, den im Hauptsacheverfahren 15 K 7911/01.A geltend gemachten und mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verfolgenden Anspruch der Antragsteller zu sichern, ihre bereits zuvor bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren teilweise wieder aufzugreifen und nunmehr das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG aber nach der Konzeption des Asylverfahrensgesetzes auch dann dem Bundesamt obliegt, wenn der Asylbewerber bereits einmal ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
3vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 1999, 1 C 6.99,
4hat sich der vorläufige Rechtsschutzantrag eines Asylbewerbers, der mit dem nunmehrigen Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründet ist, gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen die Ausländerbehörde zu richten,
5vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 16. Januar 2001, 15 L 3942/00.A, und vom 10. Dezember 2001, 15 L 3344/01.A; siehe auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2000 13 L 1998/00.A sowie Ruge, NVwZ 1995, 733, 739.
6Dass die Antragsschrift demgegenüber auch den Bürgermeister der Stadt Velbert als Antragsgegner benennt, beruht nach der Begründung des Antrages erkennbar allein auf den Unwägbarkeiten, die sich aus Sicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Frage ergeben, wem gegenüber unter Hinweis auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorläufiger Rechtsschutz zu beantragen ist.
7Für das danach gegen die Antragsgegnerin gerichtete Rechtsschutzgesuch ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend benannten Gründen erfolglos bleibt; §§ 166 VwGO, 114 ZPO.
8Der bei Gericht am 7. Dezember 2001 eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag,
9dem Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege der einstweilige Anordnung aufzugeben, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt xxxxxxx als der für die Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bis zur Entscheidung über die Klage 15 K 7911/01.A vorläufig nicht vollzogen werden darf,
10hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
11Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die für den Erlass der begehrten Anordnung danach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil schon kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
12Die Entscheidung des Bundesamtes vom 26. November 2001, die Bescheide vom 21. Oktober 1998 (Gz.: xxxxxxxxxxx, Antragsteller zu 1.) und vom 19. November 1999 (Gz.: xxxxxxxxxxx, Antragstellerin zu 2.) bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG nicht abzuändern, hält einer Rechtskontrolle Stand. Auch nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) steht den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellern der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7. September 2001 geltend gemachte Anspruch, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festzustellen, nicht zu.
13Zu Recht hat das Bundesamt das Abänderungsgesuch der Antragsteller am Maßstab des § 51 VwVfG geprüft. Macht der Asylbewerber nämlich nach Unanfechtbarkeit der durch das Bundesamt zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, ist das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Ziff. 1. bis Ziff. 3. oder Abs. 5 VwVfG wieder zu eröffnen,
14vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, 9 C 41.99.
15Die Bescheide des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 und vom 19. November 1999 sind bestandskräftig, nachdem die Antragsteller es jeweils schuldhaft versäumt haben, sie rechtzeitig mit einer Klage anzugreifen (Urteil des beschließenden Gerichts betreffend den Antragsteller zu 1. vom 16. November 1999, 3 K 10196/98.A, rechtskräftig seit dem 17. Dezember 1999 und Gerichtsbescheid betreffend die Antragstellerin zu 2. vom 10. April 2000, 11 K 70/00.A, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2000). Gemessen an § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG ist das Festhalten des Bundesamtes an seinen vormals zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidungen im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, verletzt die Antragsteller dabei nicht in eigenen Rechten, weil ihr Vortrag die Feststellung des hier einzig in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht rechtfertigt.
16Ebenso wie der Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 VwVfG besteht auch der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nur, wenn der Asylbewerber in dem weiteren Verfahren schlüssig und substantiiert Wiederaufnahmegründe i. S. des § 51 Abs. 1 VwVfG vorträgt und Umstände darlegt, die erkennen lassen, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande war, die Wiederaufnahmegründe bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG liegen dabei nur vor bei konkreten, d. h. beachtlich wahrscheinlichen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahren,
17vgl. zum Gefahrenbegriff des § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1995, S. 24 ff. (26); zu § 53 Abs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, S. 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205),
18die nicht nur regional, sondern landesweit drohen,
19für § 53 Abs. 4 AuslG (S.614): BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 15.95 -, DVBl. 1996, S. 612 ff.; für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a. a. O. (S.615); für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, S. 20 des Urteilsabdrucks.
20Diesen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. für die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, genügt die Begründung des Abänderungsgesuchs vom 7. September 2001 der aus dem Kosovo stammenden Antragsteller albanischer Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren nicht.
21So weit der Antragsteller zu 1. geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr in den Kosovo als ehemaliger "Unfallgutachter" und Mitarbeiter des serbischen Innenministeriums befürchten, von der "Ushtria Clirimtare e Kosoves" (UCK) ermordet zu werden, ist schon die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Dies gilt, weil über Vergeltungsaktionen von Albanern an solchen Albanern, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden, schon seit dem Rückzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und der Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 berichtet wird,
22vgl. etwa schon: Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur aktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999.
23Dass es auch dem Antragsteller zu 1. bereits im Jahr 1999 möglich und zumutbar war, im Bundesgebiet um Schutz vor solchen Gefahren nachzusuchen, denen er sich wegen seiner vorgeblichen Tätigkeit für die serbischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sieht, zeigt die Tatsache, dass er sich bereits zur Begründung seiner Klage 3 K 10196/98.A im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. November 1999 auf seine angebliche Polizeitätigkeit berufen hat.
24Abgesehen davon ist aber die Behauptung, für die serbischen Sicherheitskräfte gearbeitet zu haben, rechtlich auch nicht neu i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1. VwVfG. Offen bleiben kann dabei, ob dem Antragsteller zu 1. die Berufung auf die Gefahr, wegen seiner vorgeblichen beruflichen Tätigkeit das Opfer von Übergriffen der UCK zu werden, in dem zuvor abgeschlossenen Asylverfahren verwehrt war, weil der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 1998 nach Aktenlage mit Ablauf des 13. November 1998 in Bestandkraft erwachsen, der Kosovo-Krieg indes erst nach im Juni 1999 beendet war. Es spricht zwar alles dafür, dass die UCK Vergeltung an der Kollaboration verdächtigen Albaner nicht erst seit dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo übt. Der weiteren Prüfung bedarf dies hier aber nicht, weil der Vortrag des Antragstellers zu 1., für die serbische Polizei gearbeitet zu haben, unglaubhaft ist. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG analog auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 21. Oktober 1998 Bezug genommen. Den dortigen Ausführungen hat der Antragsteller zu 1. mit der Begründung zu dem Abänderungsantrag vom 7. September 2001 nichts entgegengesetzt. Entsprechende Ausführungen fehlen auch in den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen. Von einem tatsächlich Verfolgungsfurcht hegenden Asylbewerber ist aber bei vernünftiger Betrachtungsweise ein derartiger Vortrag spätestens im gerichtlichen Verfahren zu erwarten. Für den Antragsteller zu 1. gilt dies insbesondere deshalb, weil seine behauptete Tätigkeit für die serbischen Sicherheitskräfte durch das Bundesamt unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 21. Oktober 1998 in dem Ablehnungsbescheid vom 21. November 2001 erneut als unglaubhaft gewertet worden ist. Dass der Antragsteller zu 1. sich im gerichtlichen Verfahren demgegenüber wiederum nur darauf beschränkt hat, ohne Angabe von näheren Details zu behaupten, einen Hochschulabschluss zu besitzen, Unfallgutachter zu sein und für die serbische Polizei gearbeitet zu haben, spricht gegen die Annahme, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Hinzu kommt, dass diese Behauptungen keine Entsprechung in dem Vortrag zu seinen früheren Asylgesuchen finden und zu dem dortigen Vorbringen auch in nicht aufgelöstem Widerspruch stehen. Weder zur Begründung des unter einem falschen Namen am 9. Juni 1993 gestellten Asylantrages (Gz.:xxxxxxxxxxxxxx) noch in seinem weiteren Asylverfahren aus dem Jahr 1993 (Gz.: xxxxxxxxxxxxxx hat der Antragsteller zu 1. auf eine berufliche Tätigkeit als Polizist im Kosovo hingewiesen. Der für ihn zuständigen Ausländerbehörde gegenüber hat er sich damals vielmehr als "Kaufmann" bezeichnet.
25Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu 1. über seine berufliche Vergangenheit sprechen aber nicht nur der diesbezüglich unsubstantiierte und widersprüchliche Vortrag und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit durch die Stellung eines Asylantrages unter falschem Namen bereits einmal versucht hat, die für die Bearbeitung von Asylgesuchen im Bundesgebiet zuständigen Stellen zu täuschen. Hinzu kommt, dass auch die Wahl des Zeitpunktes für die Stellung des Abänderungsantrages anhand seiner Begründung sachlich nicht nachvollziehbar ist. Dies lässt den Schluss zu, dass das Vorbringen nur dem Ziel dient, eine unmittelbar bevorstehende Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu verhindern. Dafür, dass der Antragsteller zu 1. tatsächlich die geschilderte Verfolgungsfurcht hegt, spricht nach Lage der Akten nichts. Abgesehen davon, dass er - wie oben bereits gezeigt - ohne angegebenen oder sonst erkennbaren Grund nach rechtskräftigem Abschluss des zuletzt durchlaufenen Asylverfahrens im November 1999 bis zum 7. September 2001 fast zwei Jahre zugewartet hat, um einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu § 53 AuslG zu stellen, war bei Stellung des Antrags die Gültigkeit der letztmals durch die Ausländerbehörde am 21. August 2001 bis zum 28. August 2001 verlängerten Duldung gerade abgelaufen. Hinzu kommt, dass die Antragsteller selbst noch Mitte des Jahres 2000 ihre Bereitschaft erklärt hatten, bis zum 30. Juni 2001 freiwillig in den Kosovo zurückzukehren. Antwortend auf eine entsprechende Anfrage der Ausländerbehörde vom 31. Mai 2000 ließen die Antragsteller durch den ökumenischen Arbeitskreis "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxx mit Schreiben vom 19. Juni 2000 Folgendes mitteilen:
26"... die Familie xxxxx hat uns auf Grund ihres o. g. Schreibens um Hilfe gebeten. Sie sieht sich nicht in der Lage, eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr innerhalb der genannten Fristen im Laufe dieses Jahres zu unterschreiben, da ihr Haus im Kosovo vollständig zerstört und derzeit eine Unterkunfts- und Lebensmöglichkeit im Kosovo nicht absehbar ist.
27Hinzu kommt, dass die Familie aus Gnjlane stammt, einem gemischt serbisch- albanisch bewohnten Gebiet in der Nähe der Grenze zur Republik Jugoslawien. Dort bestehen erhebliche Unruhen zwischen den genannten Ethnien, die immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen und Einschreiten der dort stationierten KFOR-Truppen führen. Eine Rückführung von obdachlosen Flüchtlingen in dieses Gebiet ist derzeit nicht verantwortbar.
28Die Familie wäre jedoch bereit, in Erwartung einer zu einer Befriedung und zum Wiederaufbau von Wohnraum führenden Entwicklung eine Verpflichtungserklärung zur freiwilligen Rückkehr zum 30. Juni 2001 zu unterschreiben."
29Da dieses Schreiben offenbar von einer Einrichtung verfasst worden ist, die das Vertrauen der Antragsteller genießt, spricht nichts gegen die Annahme, dass die dort aus Sicht der Antragsteller geschilderten und gegen eine Rückkehr sprechenden Gründe mit den im Kosovo herrschenden Lebensbedingungen richtig und abschließend benannt sind. Anhaltspunkte für eine beim Antragsteller zu 1. damals vorhandene Verfolgungsfurcht sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Fehlen einer solchen Verfolgungsfurcht ist aber gerade unter Berücksichtigung der Fluchtgründe plausibel, auf die beide Antragsteller ihre zuletzt im Jahr 1998 gestellten Asylanträge gestützt haben. Die dort geltend gemachte Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte wegen der (vermeintlichen) UCK-Zugehörigkeit eines Bruders der Antragstellerin zu 2. droht im Kosovo heute nicht mehr.
30Aber selbst wenn der Antragsteller zu 1. für die serbischen Sicherheitskräfte bis 1992 gearbeitet haben sollte, rechtfertigt dies Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht; eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr i. S. dieser Norm für die dort geschützten Rechtsgüter ist nicht dargelegt. Die effektive Gebietsgewalt übt im Kosovo die internationale Staatengemeinschaft und nicht die UCK aus,
31vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A und 13 A 2807/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A - und vom 17. September 1999 - 14 A 2996/98.A -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 4 A 157/96.A -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 19 ZB 99.31429 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 -; Thüringer OVG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 12268/95.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 7 UE 3645/99.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 - und vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -; ständige Kammerrechtsprechung: vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1999 - 15 K 5925/96.A -und vom 19. September 2000 - 15 K 10339/97.A - und vom 28. Februar 2001 - 15 K 8668/98.A -.
32KFOR und UNMIK sind bereit und in der Lage, die ihnen im Kosovo zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz von Angehörigen der Minderheiten vor Übergriffen Dritter einzusetzen. Wenn dies auch Verletzungen der in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genannten Rechtsgüter im Einzelfall nicht ausschließt, so mindert die Präsens der internationalen Sicherheitskräfte für alle Bevölkerungsteile aber in rechtserheblicher Weise jedenfalls die Gefahr, das Opfer abschiebungsrechtlich bedeutsamer Übergriffe zu werden,
33vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001, 13 A 1984/00.A.
34Für den Schutz albanischer Volkszugehörige vor Übergriffen von Mitgliedern der UCK gilt nichts anderes,
35vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2001, 15 L 2894/01.A.
36Dass abweichend hiervon eine Rückkehr des Antragstellers zu 1. in den Kosovo gerade für ihn ein erhöhtes Gefahrenpotenzial birgt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem behaupteten gewaltsamen Tod von Familienmitgliedern folgt eine solche Gefährdung seiner Person nicht. Dies gilt schon deshalb, weil der betreffende Vortrag sich in Behauptungen erschöpft, ohne die näheren Umstände der Gewalttaten, namentlich die Täter und Tatmotive zu substantiieren. Im Übrigen spricht nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1. aber auch nichts dafür, dass der UCK seine fast 10 Jahre zurückliegende (vorgebliche) Tätigkeit für die serbische Polizei überhaupt präsent ist. Andernfalls mindert ein etwaiges Gefahrenpotenzial, dass die Antragsteller ihren eigenen Angaben zufolge im Jahr 1998 wegen des Verdachts, der UCK angehörige Familienmitglieder unterstützt zu haben, von den serbischen Sicherheitskräften behelligt worden sind. Dass der Antragsteller zu 1. als Opfer derart motivierter Repressionen serbischer Sicherheitskräfte seitens der UCK als Kollaborateur auch nur (weiter) verdächtigt werden könnte, erscheint nahezu ausgeschlossen.
37Auch im Hinblick auf die behauptete Traumatisierung genügt der Vortrag der Antragsteller nicht den Voraussetzungen, die für ein Wiederaufgreifen und die Feststellung eines hier allein in Betracht kommenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erfüllt sein müssen.
38Dass die Antragsteller eine solche Erkrankung binnen der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zum Gegenstand des Abänderungsantrages vom 7. September 2001 gemacht haben, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Zum Nachweis einer gewahrten Frist genügt der Hinweis auf die "Nervenärztliche Stellungnahme" des Dr. xxxxxxxxx aus xxxxxxxxx nicht. Abgesehen davon, dass sie nur die Antragstellerin zu 2. und nicht auch den Antragsteller zu 1. betrifft, datiert sie vom 4. Oktober 2001 und ist damit zu einem Zeitpunkt abgefasst, der nach der Stellung des Abänderungsantrages gelegen ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1. ausweislich des Attestes bereits ".... vorher lange Zeit wegen derselben Problematik von ihrem Hausarzt behandelt worden ..." sein will. Wann diese Behandlung aufgenommen worden ist, ist dem Vorbringen aber nicht zu entnehmen.
39Im Übrigen ist eine posttraumatische Belastungsstörung durch die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Für den Antragsteller zu 1. erschöpft sich der diesbezügliche Vortrag in einer nicht belegten Behauptung. Da - wie oben ausgeführt - nichts für eine durch den Antragsteller zu 1. auch tatsächlich empfundene Verfolgungsfurcht spricht, bietet der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
40Im Ergebnis gilt für die Antragstellerin zu 2. nichts anderes. Die zum Beleg einer bei ihr vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung beigebrachte "nervenärztliche Stellungnahme" des Dr. xxxxxxxxx vom 4. Oktober 2001 ist nicht zu ihren Gunsten verwertbar. Die ärztlich gestellte Diagnose einer "... posttraumatischen, protrahierten Belastungsstörung mit Depressionen und Angstsymptomatik" beruht auf einer nach Lage der Akten nicht nachvollziehbaren Grundlage.
41Soweit in dem ärztlichen Attest ausgeführt ist, dass "Schikanen und Malträtierungen" bei der Antragstellerin zu 1. ein "starkes Psychotrauma" hervorgerufen haben, genügt dies mangels jeglicher Substantiierung der Befundtatsachen den Anforderungen nicht, die an eine nachvollziehbare und damit der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legende sachverständige ärztliche Diagnose zu stellen sind. Erlebnisse der genannten Art sind zwar jedenfalls generell geeignet, seelische Erkrankungen bei Betroffenen auszulösen, die, weil ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen des Heimatlandes findend, im Rahmen des § 53 AuslG zu berücksichtigen sind,
42vgl. zur Abgrenzung von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen bei psychischen Beschwerdebildern: BVerwG, Urteil vom 9. September 1999, 9 C 8.99.
43Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt aber, dass nicht jede Belastungssituation ein psychisches Beschwerdebild mit Krankheitswert nach sich zieht. Das Auftreten einer solchen Erkrankung hängt damit unter anderem ab von Art und Ausmass der Belastung und der psychischen Konstitution des Betroffenen. Die Feststellung einer derartigen Erkrankung ist dabei den Gerichten regelmäßig mangels vorhandener eigener Sachkunde verwehrt. Wenn damit auch die Diagnose selbst - jedenfalls grundsätzlich - dem ärztlichen Sachverstand vorzubehalten ist, entzieht sich die gestellte ärztliche Diagnose einer gerichtlichen Kontrolle nicht. Sie kann nur dann Grundlage der Rechtsanwendung sein, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. §§ 120 Abs. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mithin sind ärztliche Atteste mit dem gerichtlichen Sachverstand auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher Krankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur sehr schwer objektiv verifizieren lassen und somit die Möglichkeit eröffnen, sich gegenüber Ärzten missbräuchlich auf ihr Vorhandensein und damit auf die Existenz einer aus ihnen ableitbaren Erkrankung zu berufen. Einer besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle unterliegt mithin auch die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil gerade ihre - schriftsätzlich durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ins Feld geführten - Symptome, wie etwa wiederkehrende belastende Erinnerungen, Albträume, Schlafstörungen, Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhte Schreckhaftigkeit zu denjenigen gehören, deren behauptetes Vorliegen fachwissenschaftlich nur schwer zu widerlegen ist.
44Die ärztlich gestellten Diagnose, nach der bei der Antragstellerin zu 2. eine posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, wird nicht durch Gründe gestützt, die die Feststellung einer derartigen Erkrankung plausibel erscheinen lassen. Zwar hat die Antragstellerin zu 2. im Rahmen der Anhörung zu ihrem im Jahr 1998 gestellten Asylgesuch von "Schikanen" der serbischen Sicherheitskräfte berichtet. Ob die damalige Sachdarstellung überhaupt der Wahrheit entspricht, kann hier offen bleiben. Jedenfalls unglaubhaft ist die nach dem ärztlichen Attest im Rahmen der Anamnese aufgestellte Behauptung der Antragstellerin zu 2., sie leide wegen dieser Ereignisse an "Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen, Kopfschmerzen und diversen Magen-Darm-Beschwerden". Diese Darstellung widerspricht schon den Angaben in dem anwaltlich verfassten Wiederaufgreifensantrag vom 7. September 2001. Danach sollen ihre "psychischen Probleme" ursächlich darauf zurückzuführen sein, aus der Familie der Antragstellerin zu 2. "10 Leute massakriert" worden sind, "was geradezu wie ein Schock über [sc. sie.] hinweggefegt" sei. Mit dieser widersprüchlichen Benennung der Ursachen, auf die die Antragstellerin zu 2. selbst ihre vorgeblichen Beschwerden stützt, setzt sich das ärztliche Attest ebenso wenig auseinander wie mit der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2. sich erstmals mehr als zwei Jahre nach den behaupteten Erlebnissen im Kosovo in nervenärztliche Behandlung begeben hat. Das Fehlen plausibler Gründe für ein derartiges Zuwarten spricht nicht für das Vorliegen eines krankhaften Beschwerdebildes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Aufsuchen des Arztes bei einem Asylbewerber zeitlich zusammenfällt mit einer unmittelbar bevorstehenden zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland. Gerade dies hier aber der Fall. Sie hat den mit der psychischen Erkrankung begründeten Abänderungsantrag vom 7. September 2001 erst gestellt, als der 30. Juni 2001 als der von ihr selbst der Ausländerbehörde gegenüber benannte Termin zur freiwilligen Ausreise verstrichen und die letztmals erteilte Duldung im August 2001 ausgelaufen war; auf die entsprechenden, den Antragsteller zu 1. betreffenden obigen Ausführungen wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Behauptung einer Erkrankung nur dem Ziel dient, eine unmittelbar bevorstehende Vollziehung der bestehenden Ausreiseverpflichtung zu entgehen.
45Ein in der vorgeblichen Erkrankung selbst liegender oder sonst beachtlicher Grund für die Aufnahme der nervenärztlichen Behandlung erst im Herbst 2001 ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller in dem Abänderungsantrag vom 7. September 2001 ausführt, seine Mandanten seien bei "verschiedenen Ärzten" vorstellig geworden, ohne dass man ihnen dort geholfen habe, stellt dies eine durch nichts belegte Behauptung dar, die darüber hinaus dem Inhalt des von Dr. xxxxxxxxx verfassten Attestes widerspricht. Danach wird die Antragstellerin zu 2. von ihm betreut, "nachdem sie vorher lange Zeit wegen derselben Problematik von ihrem Hausarzt Dr. xxxxxxxxxxxx aus xxxxxxx behandelt worden war". Für eine solche Behandlung der Sozialhilfe beziehenden Antragstellerin zu 2. bietet aber wiederum der sie betreffende ausländerbehördliche Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte. Zwar hat sie danach den Herrn xxxx, Facharzt für Allgemeinmedizin, in den ersten beiden Quartalen aus unterschiedlichen Gründen konsultiert, eine Therapie psychischer Beschwerdebilder ist dort aber nicht dokumentiert.
46Sind damit die Angaben der Antragstellerin zu 2. zu dem Grund ihrer behaupteten psychischen Beschwerden und deren Symptome unglaubhaft und fehlt es mithin der ärztlichen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung an einer in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbaren Grundlage, hat die Antragstellerin zu 2. keinen Sachverhalt dargelegt, der die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigt oder auch nur Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen bietet.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
48Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
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