Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 1825/01
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag,
3die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,
4ist unzulässig. Nachdem die angegriffene Verfügung unanfechtbar geworden ist, beruht ihre Vollstreckbarkeit nicht mehr auf dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen, sondern auf ihrer Bestandskraft. Der Antrag geht mithin ins Leere.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und berücksichtigt die obergerichtliche Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, GewA 1996 S. 474).
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