Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 3830/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx vom 01.06.2001 verpflichtet, den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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