Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 3321/01

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 4. und 5. für den Zeitraum vom 25. Januar 2002 bis zum 31. März 2002 regelsatzmäßige Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. Insoweit wird den Antragstellern zu 4. und 5. Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt xxxx aus xxxxxxxx beigeordnet.

Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1.-3. tragen 7/10 und die Antragsteller zu 4. und 5. 3/20 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Der Antragsgegner trägt 3/20 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 4. und 5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert wird auf 2.629,92 Euro festgesetzt.


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