Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 6590/00
Tenor
- 1
Die Klage wird abgewiesen.
- 2
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 3
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Veranlagt ist der folgende klägerische Grundbesitz, der in der Gemarkung P. belegen ist:
3Flur | Flurstück | Postalische Bezeichnung | Größe in m² | Nutzungsfaktor |
3030 | 577, 578, 579580, 581, 576 | C. Straße 87C. Straße | 1.1313.722 | 2,02,0 |
Die C. Straße ist Teil der Landesstraße 000. In westlicher Richtung nimmt die Landesstraße ab dem auf der südlichen Seite gelegenen Flurstück 187 den Namen X.--------straße an, in östlicher Richtung heißt sie ab der Stadtgrenze zu C1. P1. Straße. Die Straße verläuft zunächst fast genau in West-Ost-Richtung, verschwenkt dann später in Richtung Ostnordost. Zur Abrechnung gelangte der Teil der C. Straße, der zwischen dem östlichen Ende der X.--------straße und der Einmündung X1. Straße liegt. Die C. Straße drehte am heutigen Übergang zur X.--------straße nach Süden über die X2. Richtung T. Straße ab. Dieser Knick wurde 1977 entwidmet. Stattdessen wurde die C. Straße in westlicher Richtung allein durch die X.--------straße fortgeführt. Der abgerechnete Teil der C. Straße ist rund 1.500 m lang.
5Die C. Straße hieß früher teils P2. Straße, teils I.----straße . Ihr Fahrdamm wurde vom Staat Preußen, Provinz Westfalen, als vestische Provinzialchaussee Nr. 11 bereits in den Jahren 1880 bis 1903 teilweise gepflastert. Als Chaussee handelte es sich um eine Durchgangsstraße, die der Bewältigung des Fernverkehrs diente. Streckenweise wurde eine Oberflächenentwässerung angelegt und es wurden die Chausseegräben zugeschüttet. Überwiegend waren die Fahrbahnränder mit Hochbordsteinen versehen. 1925/26 wurde ein Mischkanal gebaut.
6Das erste Ortsstatut der Landgemeinde P. wurde im Jahr 1897 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt gab es eine dichtere Bebauung höchstens im damaligen Ortskern, der sich nach den heutigen Straßennamen etwa von der I1. -T1. -Straße bis zur O. Straße erstreckte (Beiakte Heft 76).
7Auf Grund des Kostenspaltungsbeschlusses der Stadt P3. vom 5. Juli 1965 wurden für die Teileinrichtungen Fahrdamm, Entwässerung, Beleuchtung im Jahr 1966 Erschließungsbeiträge erhoben. Diese Beiträge wurden für den Abschnitt zwischen dem damaligen südwestlichen Ende der C. Straße (seit 1977 entwidmet, s. oben) und der Einmündung der westfälischen Straße erhoben, nach der damals in Richtung C1. die Bebauung endete und der Außenbereich begann. Über diese Beitragserhebung war beim hiesigen Gericht ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 44/71 (Beiakte Heft 74) anhängig. Darin stellte das Gericht mit Urteil vom 4. Juli 1972 fest, dass die C. Straße zwischen W. und G.----------straße als eine vorhandene Straße im Sinne des § 180 Abs. 2 Bundesbaugesetz (vom 23. Juni 1960, BGBl. I 341) anzusehen war. Hierzu stützte es sich entscheidend auf die Ansicht des von 1899 bis 1926 tätigen Stadtbaumeisters bzw. -rats H. . Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
8Vor der jetzt abgerechneten Baumaßnahme stellte sich die C. Straße dar wie folgt. Der Fahrdamm war zwischen 7,50 m und 10,80 m breit. Er bestand aus einer bis zu 40 cm dicken Setzpacklage und einer bituminösen Überdeckung (Teermakadam, Asphaltfeinbeton). Die Deckschicht, die später im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen auffrischend behandelt wurde, wuchs auf eine Dicke von 10 bis 12 cm an. Die Gehwege waren zwischen 1,60 m und 4 m breit. Sie bestanden aus Platten oder Betonsteinpflaster, die auf Sand gebettet waren. Sie waren größtenteils bis zur Ausbaumaßnahme noch mit Asche bestreut. Die Oberflächenentwässerung erfolgte über eine Ein-Stein-Rinne, Senken und 61 Straßeneinläufe. Die Radwege waren nicht ganz durchgängig angelegt; es fehlten im Durchschnitt rund 350 m auf jeder Straßenseite. Die Radwege bestanden aus Pflaster auf Sandbettung und einer bituminösen Überdeckung auf einem Unterbau von 15 cm Schotterschicht. Die wenigen Parkflächen befanden sich auf dem Teil zwischen X.--------straße und Bahnhof P3. P. -Süd. Sie waren aus Verbundpflaster auf einer Schottertragschicht von 15 cm Dicke angelegt. Die Stadt P3. ist bis zum heutigen Tage nicht Eigentümerin aller Flächen, auf denen die Gehwege verlaufen.
9Die C. Straße ist in ihrem überwiegenden Teil überplant. Von der S. bis zur N. Straße gilt der Bebauungsplan Nr. 147 vom 16. Juni 1986. Die Nordseite der C. Straße zwischen X.--------straße und S1. Straße bildet zugleich die südliche Plangrenze des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 148 vom 29. Juni 1981. Die Bebauungspläne weisen Straßenbegrenzungslinien auf. Im Übrigen liegen noch Fluchtlinienfestsetzungen aus den Jahren 1927/28 vor, die das westliche Ende der C. Straße betreffen.
10Am 18. April 1989 beschlossen der Ausschuss für Bau- und Verkehrswesen der Stadt P3. und am 28. November 1989 die Bezirksvertretung P. das Ausbauprogramm. Nach öffentlicher Ausschreibung wurden die Ausbauaufträge an die Firmen I2. T2. Baugesellschaft und die I3. U. Nachf. GmbH vergeben. Die Baumaßnahmen wurden zuletzt am 21. November 1995 schlussabgenommen, Teilabnahmen erfolgten bereits am 19. November 1990 und am 4. Februar 1992.
11Die Entscheidung, den abgerechneten Teil der C. Straße als eigenen Abschnitt zu behandeln, traf der Beklagte am 22. Februar 1999. Er sah die abgerechnete Straße als Hauptverkehrsstraße nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt P3. vom 19. Dezember 1995 (im Folgenden: SBS 95) an.
12Der Beklagte rechnet die Teilanlagen Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Parkstreifen und Entwässerung ab. Diese stellen sich nach dem Ausbau wie folgt dar:
13 Die Fahrbahn besteht von der X3. Straße bis zum Bahnhof P3. P. Süd aus einer 20 cm dicken Frostschutzschicht und einer 20 cm dicken hydraulisch gebundenen Tragschicht, aus einer jeweils 8 cm dicken durchgehenden Tragschicht und einer Binderschicht sowie einer Deckschicht von Splitt-Mastix-Sonderasphalt Widera von 4 cm Stärke. In dem Teilbereich von Bahnhof P3. P. -Süd bis X1. Straße besteht der gleiche Aufbau, allerdings mit der Abweichung, dass die vorhandene Setzpacklage weiterverwendet wurde und nur in den Verbreiterungsbereichen eine 20 cm dicke Schicht aus Hochofenschlacke eingebracht wurde. Die Fahrbahn weist verschiedene Breiten auf. Sofern eine Abbiegerspur vorhanden ist, liegt die Regelbreite bei 10,25 m, sofern dies nicht der Fall ist, bei 7 m.
14 Die Gehwege weisen nun eine Frostschutzschicht von 15 bis 18 cm Dicke auf, die aus Schlacke oder Mineralgemisch besteht. Es wurden neue Gehweg- bzw. Pflasterplatten gelegt. Zudem wurden neue Perltonbordsteine gesetzt. Die Gehwege sind zwischen 1,9 m und 3 m breit, im Durchschnitt etwa 2 m.
15 Die Radwege wurden mit einer Frostschutzschicht von 13 bis 15 cm aus Schlacke bzw. Mineralgemisch versehen. Die rote Betonsteinpflasterung ist weiß eingefasst. Die beidseitigen Radwege sind 1,20 bis 1,61 m breit.
16 Die Parkflächen wurden ganz überwiegend erstmals angelegt. Sie verlaufen beidseitig längs der Fahrbahn, ab und an unterbrochen von Begleitgrün. Sie bestehen aus einem Unterbau von 20 cm Schlacke bzw. Mineralgemisch und einer anthrazitfarbenen Betonsteinpflasterung.
17 Die Straßenentwässerung besteht nun aus Rinnenplatten. Außerdem wurden die vorhandenen Straßeneinläufe auf Grund der Ausbaumaßnahmen im Rahmen von Anpassungsarbeiten angeglichen. Zum Teil wurden auch neue Straßeneinläufe eingebaut.
18An Ausbaukosten fielen folgende Summen an:
19Teilanlage | Beitragsfähiger Gesamtaufwand in DM* | Stadtanteil in % | Umlagefähiger Aufwand in DM++ |
Fahrbahn | 1.645.492,18 | 90 | 139.278,63 |
Gehwege | 713.804,36 | 50 | 289.866,63 |
Radwege | 1.670.436,02 | 90 | 151.106,90 |
Parkstreifen | 2.257.252,63 | 50 | 1.020.950,39 |
Entwässerung | 461.093,87 | 90 | 46.109,39 |
6.748.079,06 | 1.647.311,94 |
* einschließlich Überbreiten, ++ abzüglich Überbreiten
21Hinzu kamen Ausbaukosten in Höhe von 5.783.922,48 DM, die nicht beitragsfähig waren.
22Für die abgerechnete Baumaßnahme erhielt der Beklagte einen Zuschuss in Höhe von 9.396.000,- DM aus Mitteln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG). Ein spezifischer Verwendungszweck war in den Zuwendungsbescheiden des Landschaftsverbandes Rheinland nicht angegeben. Den Zuschuss verrechnete der Beklagte vollständig mit den Aufwendungen, die nicht beitragsfähig waren und den von der Stadt zu tragenden Anteilen an den Ausbaukosten (3.612.077,53 DM). Hiervon wurde der Zuschuss vollständig aufgezehrt, ein Überschuss verblieb nicht.
23Mit Bescheiden vom 17. Dezember 1999 zog der Beklagte die Klägerseite zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heran. Dabei setzte er folgende Werte und Beträge für den in der Gemarkung P. belegenen Grundbesitz fest:
24Flur 3030 | Flurstücke 577, 578, 579576, 580, 581 | Beitrag in DM 26.399,0686.876,50 |
Gegen die Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsbegründung entspricht weitestgehend derjenigen der Klage. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheiden vom 31. August 2000 zurück.
26Der Kläger hat am 2. Oktober 2000, einem Montag, hiergegen Klage erhoben.
27Die Argumente gegen die Heranziehung lauten im Wesentlichen folgendermaßen:
28 Nach der anwendbaren SBS 1986 seien die Beitragsforderungen - jedenfalls zum Teil - verjährt, da § 3 Abs. 5 SBS 86 dazu führe, dass gesonderte Abschnittsbildungsentscheidungen nicht nötig seien und es deshalb auf die Abnahme der Arbeiten ankomme. Diese sei in großen Teilen vor 1995 erfolgt, sodass bei der Festsetzung im Jahr 1999 die Beiträge verjährt gewesen seien.
29Hilfsweise wird gegen die Beitragsveranlagung weiter argumentiert:
30 Die Straßenbaubeitragssatzung von 1977 (SBS 77) in der Fassung der Änderungssatzung 1986 sei unwirksam, da die Regelungen über ihr Inkrafttreten in § 10 widersprüchlich seien. § 5a SBS 95 verstoße gegen Art. 3 und Art. 20 Grundgesetz (GG), da es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen handele. Auch verstoße § 4 Abs. 6 SBS 95 gegen die grundgesetzlichen Anforderungen an die Normenklarheit und gegen Art. 3 GG.
31 Die Zuwendungen des Landes, müssten auch den beitragspflichtigen Anliegern zugute kommen. Eine „Subvention“ allein der Stadt sei rechtsmissbräuchlich.
32 Die Ausbaumaßnahme habe den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil nicht eingetragen. Es handele sich nur um optische Verschönerungen, welche die Zufahrt zum Einkaufszentrum D. (Neue N1. P3. ) attraktiver gestalten sollten. Die Gehwege seien zu schmal und die Radwege nicht den Anforderungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend angelegt. Vor allem in den Endbereichen der Maßnahme seien die Parkbuchten viel zu schmal. Im Bereich von der N. Straße bis zum Bahnhof P3. P. -Süd seien überhaupt keine Parkstreifen vorhanden, was zu vermehrten Verkehrsstauungen führe.
33 Weiterhin habe nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden müssen, wonach die Maßnahmen bzgl. der Fahrbahn nicht beitragsfähig seien, da es sich um eine klassifizierte Straße handele.
34 Nach dem anwendbaren Erschließungsbeitragsrecht dürfe hier aber überhaupt kein Beitrag für die Baumaßnahmen erhoben, da es sich um eine vorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB handele. Das ergebe sich aus einem Urteil des erkennenden Gerichts von 1972. Außerdem würden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt, wenn der Beklagte nun Erschließungsbeiträge erhöbe.
35Der Kläger beantragt,
36die Straßenbaubeitragsbescheide des Beklagten vom 17. Dezember 1999 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 31. August 2000 aufzuheben.
37Der Beklagte ist unter Wiederholung und Vertiefung der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente dem klägerischen Vortrag entgegengetreten und beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Grundlage in §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der SBS 95.
421. Der Beklagte hat die Beiträge für sämtliche Baumaßnahmen auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 21. Oktober 1969 [GV NRW S. 712], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 [GV NRW S. 718], im Folgenden: KAG NRW) in der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung geltenden Fassung in Verbindung mit seiner SBS 95 gestützt. Die SBS 95 ist anwendbar, da die Beitragspflicht erst mit der Abschnittsbildung im Februar 1999 zur Entstehung gelangt ist, mithin eine Festsetzungsverjährung ausscheidet.
43Die C. Straße wurde gemäß dem beschlossenen Bauprogramm technisch hergestellt und die Arbeiten gegenüber den ausführenden Unternehmern abgenommen. Eine Abschnittsbildung war sowohl nach der SBS 77/86 als auch nach der SBS 95 erforderlich, da beiden Satzungen der erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff zugrundeliegt.
44a) Der Beklagte hat die Abschnittsbildung vom 22. Februar 1999 rechtmäßig vorgenommen und dadurch die Beitragspflicht zur Entstehung gebracht.
45Die sachliche Beitragspflicht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen (irgendeiner) gültigen Beitragssatzung erfüllt sind, § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung (AO). Ergänzend zu dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW, dass die Beitragspflicht für Straßenbaubeiträge mit der endgültigen Herstellung der Anlage entsteht.
46„Anlage“ ist in § 1 sowohl der SBS 95 als auch der SBS 77/86 durch Klammerdefinition als Erschließungsanlage im Sinne des Baugesetzbuchs festgelegt. Deswegen entscheidet die natürliche Betrachtungsweise darüber, was noch zur Anlage gehört und wo eine andere, weitere Anlage beginnt. Die natürliche Betrachtungsweise führt zu dem Ergebnis, den Straßenzug, der zunächst X.--------straße und dann C. Straße heißt, als eine Anlage in diesem Sinne zu betrachten. Jedenfalls am nordöstlichen Ende des hier abgerechneten Teils bestehen keine Zweifel daran, dass die Gesamtanlage über das hier abgerechnete Teilstück in Richtung C1. hinausgeht. Deswegen kann es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht darauf ankommen, ob und wann die C. Straße in bautechnischer Hinsicht fertig gestellt war. Die Erfüllung bloß des Bauprogramms, das sich nur auf einen Teil einer (einheitlichen) Anlage erstreckt, lässt die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstehen. Hierzu ist (mindestens) noch die Entscheidung über die Bildung eines Abschnitts (vgl. § 8 Abs. 5 KAG NRW, § 3 Abs. 1 Satz 2 SBS 95) erforderlich.
47Eine wirksame Abschnittsbildungsentscheidung hat der Beklagte am 22. Februar 1999 gefällt. Der Beklagte hat sie mit Recht selbst getroffen. Denn er ist entscheidungszuständiges Organ und nicht der Rat der Stadt. So ergibt es sich aus der nicht zu beanstandenden Kompetenzübertragung in § 3 Abs. 2 SBS 95.
48Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 1977 ‑ II A 1475/75, in: KStZ 1977, 219 (221); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 132, 110.
49Bei dem abgerechneten Teil der C. Straße handelt es sich auch um einen selbstständig in Anspruch nehmbaren Abschnitt, wie ihn das Kommunalabgabengesetz NRW und die Beitragssatzung verlangen. Die eine gesonderte Abrechnung rechtfertigende örtliche Lage ist im Westen durch die Einmündung der X4. Straße gegeben,
50vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteile vom 15. August 1985 - 2 A 3046/83, 31. Mai 1983 - 2 A 517/82 und 27. September 1988 ‑ 2 A 1012/86 zu Einmündungen als zulässigen Abschnittsgrenzen; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 129.
51Auch an ihrem östlichen Ende liegen die Gegebenheiten für eine Abschnittsbildung vor (sog. „vorgegebener Abschnitt“). Die C. Straße verschwenkte früher an dieser Stelle nach Süden. Heute geht dort die C. Straße (gerade) in die nach Westen verlaufende X.--------straße über. Bis zur Einziehung des südlich abknickenden Teils der C. Straße im Jahr 1977 endete die westliche Ausdehnung der Anlage hier. Die Abschnittsgrenze an dieser Stelle markiert also keine willkürlich gegriffene Linie, sondern spiegelt eine historische Zäsur wider. Eine Abschnittsbildung an dieser Stelle wird auch ihrem Sinn gerecht. Das Gesetz lässt Abschnitte nur zwischen solchen Punkten zu, die rechtlich oder örtlich eine Gliederung der Anlage nahe legen (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB), weil es Willkürentscheidungen unterbinden will.
52Vgl. zu dieser Zielsetzung Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Mai 1968 ‑ IV C 23.66, in: KStZ 1969, 57 und vom 11. Dezember 1970 - IV C 24.69, in: KStZ 1972, 12 zu der Parallelregelung im Erschließungsbeitragsrecht.
53Es soll nicht geschehen, dass verschieden hohe Ausbaukosten unterschiedlicher Teile einer einheitlichen Anlage so durch Abschnittsbildung auf die Anlieger verteilt werden, dass die Anlieger der aufwändigeren Teile bei im Wesentlichen gleicher Vorteilssituation allein die höheren Kosten zu tragen haben,
54Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94, in: BVerwGE 101, 225 (232 ff.).
55Eine Gefahr, dass die Abschnittsbildung zu willkürlichen Ergebnissen führt, besteht hier allerdings nicht. Denn die X.--------straße wurde erst N1. der 80er-Jahre erstmalig hergestellt und nach erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften abgerechnet. Im Zuge des hier abgerechneten Ausbaus haben Baumaßnahmen auf der X.--------straße angesichts ihres noch jungen Alters auch nicht stattgefunden.
56Da die sachliche Beitragspflicht - auch wenn man zur X.--------straße hin von einem vorgegebenen Abschnitt ausgeht - erst mit der Abschnittsbildung bei der X4. Straße zur Entstehung gelangte, kommt es auf den - ohne nähere Darlegung angezweifelten - Zeitpunkt der letzten Abnahme am 25. November 1995 der baulichen Ausführung nicht an.
57b) Die Regelung des § 3 Abs. 5 SBS 86 steht dem nicht entgegen. § 2 Abs. 4 SBS 86 lautet:
58„Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann.“
59§ 3 Abs. 5 SBS 86 hat folgenden Wortlaut:
60„Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es eines Ratsbeschlusses bedarf.“
61Die Klägerseite argumentiert, dass § 3 Abs. 5 SBS 86 hier automatisch immer dann einen Abschnitt erzeugt, wenn sich unterschiedliche anrechenbare Breiten ergeben. Auf eine Entscheidung der Verwaltung soll es nicht ankommen. Die Teilstrecken, die vor 1995 technisch fertig gestellt und abgenommen worden seien, dürften wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden.
62Diese Interpretation hält die erkennende Kammer für unzutreffend, weil sie zu Abschnittsbildungen führen würde, die den Grundsätzen der Beitragsgerechtigkeit und dem Willkürverbot zuwiderliefen.
63Es ist zunächst zweifelhaft, ob § 3 Abs. 5 SBS 86 vom Wortlaut hier anwendbar ist. Denn er spricht von „mehreren Straßenabschnitten“. Nach der Klägerauslegung soll § 3 Abs. 5 SBS 86 aber erst die Abschnittsbildungen herbeiführen. Der Begriff „Abschnitte“ markiert in diesem Zusammenhang einen Rechtsbegriff (etwa im Gegensatz zu „Teilstück“ oder „Teilstrecke“), wie sich aus der Ermächtigungsnorm zur Abschnittsbildung in § 8 Abs. 5 KAG NRW ergibt. Insofern nimmt nach der Klägerauslegung § 3 Abs. 5 SBS 86 eine selbstbezügliche Definition des Abschnitts vor. Jedoch soll im Klägerinteresse § 3 Abs. 5 SBS 86 so ausgelegt werden, dass „Teilstück“ oder „Teilstrecke“ gemeint sind, da der Satzungsgeber selbst diese Unklarheit herbeigeführt hat.
64In diesem Fall ist der Klägerseite zuzugeben, dass die C. Straße in der Ausdehnung, in der sie der Beklagte abgerechnet hat, für die Teilanlage der Parkstreifen eine unterschiedliche anrechenbare Breite enthält. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 c) SBS 86 sind die Parkstreifen in Kern- und Gewerbegebieten mit 2,50 m Breite anrechenbar, während sie in sonstigen Gebieten (mit Ausnahme von Industriegebieten) nur mit 2 m abrechenbar sind. Die abgerechnete Strecke enthält Gewerbe-, Kern- und Mischgebietsnutzungen sowie Nutzungen als allgemeine Wohngebiete (vgl. Beiakte Heft 19 Hülle Bl. 3259). Hingewiesen sei allerdings darauf, dass der Wortlaut § 3 Abs. 5 SBS 86 von einer Mehrzahl unterschiedlich anrechenbarer Breiten ausgeht, hier aber nur eine vorliegt. Die zweite Anwendungsalternative der unterschiedlichen Anteile der Beitragspflichtigen liegt nicht vor, da es sich insgesamt um eine Hauptverkehrsstraße handelt.
65Selbst wenn man über diese Ungereimtheiten hinweggeht und den Wortlaut des § 3 Abs. 5 SBS 86 hinsichtlich der Parkstreifen als erfüllt ansieht, überzeugt die Auslegung, die ihm von der Klägerseite beigegeben wird, nicht.
66aa) Zunächst ist festzustellen, dass sich nach § 2 Abs. 4 SBS 86 der Rat generell die Entscheidung vorbehalten hat, ob eine Erschließungsanlage abschnittsweise abzurechnen ist. Diese Entscheidung wollte er (nur) in den Fällen des § 3 Abs. 5 SBS 86 nicht gesondert treffen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Abschnittsbildung gleichsam selbsttätig eintritt. Es liegt selbst bei dieser Auslegung nahe, dass der Rat sich hier nur der Entscheidungsnotwendigkeit begeben und die Entscheidungszuständigkeit übertragen wollte. Denn ohne eine zumindest feststellende (Verwaltungs-)Entscheidung wäre der abzurechnende Abschnitt vielfach nicht einzugrenzen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gebietsnutzung - wie hier insbesondere auf der Südseite der Straße - nicht durch Bebauungspläne festgesetzt ist, sondern sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt. Eine entsprechende, auch nur feststellende Entscheidung des Beklagten fehlt hier aber.
67Weiter ist bei dieser Auslegung als Kompetenzzuweisungsnorm zu berücksichtigen, dass neben der Verwaltung, also dem damaligen Oberstadtdirektor, auch noch andere Entscheidungsträger wie Haupt- oder Bauausschuss in Betracht kämen,
68vgl. Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.) Kommunalabgabenrecht, Loseblatt (Stand: September 2001), § 8 Rn. 114 a. E.
69Wenn der Rat sich seiner Entscheidungszuständigkeit begeben will, muss er zumindest denjenigen benennen, der an seiner Stelle zuständig sein soll. Das hat er aber nicht getan, sodass allein aus diesem Grunde erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des § 3 Abs. 5 SBS 86 in der Auslegung als Delegationsnorm bestehen.
70bb) Völlig abgesehen von den bisher aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten ist die Regelung des § 3 Abs. 5 SBS 85 an den übergeordneten gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu messen, die für alle Abschnittsbildungen gelten, seien sie durch innerdienstlichen Ermessensakt oder Satzungsregelung getroffen. In einfachgesetzlicher Hinsicht wird damit auf § 8 Abs. 5 KAG NRW verwiesen, in verfassungsrechtlicher Hinsicht auf das Gebot der Beitragsgerechtigkeit bzw. - negativ gefasst - das Verbot willkürlicher Abschnittsbildungen.
71In der von Klägerseite vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 5 SBS 86 verstößt dieser zumindest gegen die höherrangige Rechtsnorm des § 8 Abs. 5 KAG NRW.
72Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sieht die Voraussetzung der Möglichkeit zur selbstständigen Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 5 KAG NRW) stets im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Vorteilen, die den Grundstückseigentümern geboten werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW),
73Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 5. Juli 1990 ‑ 2 A 1691/88, UA S. 15; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 129.
74Nur der Teil des Straßennetzes, der für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile zu bieten in der Lage ist, kann Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme sein. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist,
75vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 1978 - II A 222/76, in: KStZ 1979, 73 (74),
76muss die Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt,
77Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 27. September 1988, 2 A 1012/86.
78Dies setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird (vgl. § 130 Abs. 2 BauGB),
79Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 5. Juli 1990 ‑ 2 A 1691/88, UA S. 15; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 129.
80An solchen Kriterien fehlt es bei der fraglichen Satzungsbestimmung.
81Abgrenzungskriterium des § 3 Abs. 5 SBS 86 in der klägerischen Auslegung ist jedenfalls kein örtlich erkennbares Merkmal wie eine Straßeneinmündung o. ä., sondern nur die unterschiedlichen anrechenbaren Breiten, hier die um 50 cm verschiedene Anrechenbarkeit der Parkstreifen. Es handelt sich also um ein rechtliches Kriterium. Rechtliche Kriterien sind grundsätzlich taugliche Abgrenzungsmerkmale für Abschnittsbildungen, wie sich aus § 130 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB ergibt. Die Klammeraufzählung in § 130 Abs. 2 Satz 2 2. Alt BauGB zeigt aber auch, dass es sich um „rechtliche Grenzen“ handeln muss, die für jedermann erkennbar sind,
82vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage (2001), § 14 Rn. 21.
83Denn bei den aufgezählten Grenzen handelt es sich um Entscheidungen, die öffentlich bekannt gemacht werden. Die Frage, ob unterschiedliche anrechenbare Breiten vorliegen, wie sie der Wortlaut des § 3 Abs. 5 SBS 86 allein für die Abschnittsbildung erfordert, ist aber nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zunächst einmal müsste der Bürger erkennen, zu welcher Straßenart die abgerechnete Straße gehört (Anlieger-, Haupterschließungsstraße usw.). Dann kann er ermitteln, ob überhaupt Teilanlagen mit unterschiedlichen anrechenbaren Breiten vorliegen. Ob dies in seinem Fall zutrifft, ergibt sich nach der klägerischen Auslegung des § 3 Abs. 5 SBS 86 daraus, welche Gebietsnutzungen rechts und links der Straße festgesetzt sind. Soweit Bebauungspläne existieren, mag dies noch feststellbar sein. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplangrenzen hier nur mittelbar zur Abschnittsbildung herangezogen würden, denn Abschnittsbegrenzungskriterium ist (unmittelbar) nur die anrechenbare Breite. Weiterhin spricht § 130 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BauGB nur von „Grenzen von Bauplanungsgebieten“ und nicht von unterschiedlichen Gebietsfestsetzungen innerhalb eines Bebauungsplangebiets. Nach § 3 Abs. 7 SBS 86 gilt § 3 Abs. 5 SBS 86 aber auch in unbeplanten Gebieten. Die anrechenbaren Breiten ergeben sich danach, welchen Baugebieten im Sinne der §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung die einzelnen Grundstücke zuzuordnen sind. In diesen Fällen ist augenfällig, dass es sich um mitunter komplizierte rechtliche Gesichtspunkte handelt, die vom Abgabenpflichtigen nicht mehr ohne Weiteres überblickt werden können. In diesen Fällen müsste zwingend eine feststellende Entscheidung hierüber seitens der Verwaltung ergehen.
84Das Abschnittsbildungskriterium der unterschiedlichen anrechenbaren Breiten genügt den von § 130 Abs. 2 BauGB für das Erschließungsbeitragsrecht vorgegebenen und auf das Ausbaubeitragrecht übertragbaren Maßstäben nicht.
85Sollten die Abschnitte (selbsttätig) nach den bauplanungsrechtlichen Gebietsfestsetzungen bzw. - in unbeplanten Gebieten - nach der tatsächlichen Gebietsnutzung festgelegt sein, ohne dass die ansonsten allgemein für Abschnittsbildung geltenden Grundsätze eingriffen, würde auch gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit und das Verbot der willkürlichen Abschnittsbildung verstoßen,
86vgl. zum Willkürverbot bei der Abschnittsbildung schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 23. August 1972 - III A 1179/70, in: Gemtg 1973, 198; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 129.
87Würde ein Abschnitt allein nach den anrechenbaren Breiten bestimmt, die sich wiederum nach den unterschiedlichen Gebietsnutzungen richten, käme es zu Abschnitten innerhalb von Straßenteilstücken, die in ihrer Erschließungsfunktion allen Anliegern gleiche Vorteile vermitteln. Denn wie die Südseite der C. Straße (zwischen den Einmündungen der G1. - und der W1. Straße) zeigt, kann eine unterschiedliche Gebietsnutzung auch zwischen den örtlich erkennbaren möglichen Abschnittsgrenzen verlaufen (hier: Mischgebiet/Kerngebiet). Unterschiedliche Gebietsnutzungen werden hinsichtlich der Vorteile, die der Ausbau den Grundstücken bietet, aber nach § 4 Abs. 8 SBS 86 berücksichtigt. Danach erhalten Grundstücke, die in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten liegen, einen Artzuschlag im Nutzungsfaktor von 0,5, wenn auch noch andere Gebietsnutzungen in dem Abrechnungsgebiet vorliegen. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, den größeren (wirtschaftlichen) Vorteil, der diesen Gebietsnutzungen vor allem im Verhältnis zur Wohnnutzung zukommt, zu Gunsten der Wohnnutzer zu berücksichtigen,
88vgl. zum Artzuschlag bei unterschiedlicher Nutzungsart Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 29. Juni 1977 - II A 2007/75, in: MittNWSTGB 1977m 354 ff; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 241.
89Wenn die unterschiedlichen Gebietsnutzungen zwingend zu Abschnittsbildungen führen würden, wäre der die Beitragsbemessung nach § 8 KAG NRW beherrschende und in Art. 3 Grundgesetz (GG) wurzelnde Grundsatz unterlaufen, dass die Beitragshöhe nach den wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen ist. Denn in diesem Fall müssten die gewerblich/industriell genutzten Grundstücke als eigener Abschnitt behandelt und gesondert abgerechnet werden, sodass der Gewerbe und Industrie belastende Artzuschlag für die angrenzenden Wohnnutzungsgrundstücke nicht mehr beitragsentlastend wirken würde. Eine solche Abschnittsbildung wirkte vorteilsnivellierend, wäre deswegen willkürlich und verstieße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, der wesentlich von den erzielten wirtschaftlichen Vorteilen bestimmt wird.
90cc) Angesichts dieser Überlegungen kann dahinstehen, ob die Interpretation des Städtetags Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen zu § 6 Abs. 2 ihres Satzungsmusters zu Straßenbaubeiträgen von 2001 zutrifft,
91vgl. Eildienst Städtetag 2001, S. 608 ff,
92die der Regelung des § 3 Abs. 5 SBS 86 nahezu wortgleich entspricht. Diese kommunalen Spitzenverbände halten die Regelung für rein deklaratorisch, wenn in der Satzung auf den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff abgestellt wird,
93Eildienst Städtetag 2001, S. 608, 618 f.
94Gemeint sei mit dieser Formulierung, dass dann, wenn die Straße aus Teilstrecken mit unterschiedlicher Verkehrsfunktion bestehe, die deshalb unterschiedlichen Straßentypen zuzuordnen sind, diese Teilstrecken (genannt: Straßenabschnitte) gesondert abzurechnen seien. Unterschiedliche Verkehrsfunktionen in diesem Sinne haben bspw. Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen, Hauptgeschäftsstraßen oder Fußgängergeschäftsstraßen. In diesen Fällen liegen nach dem engen - auch in der SBS 86 des Beklagten verwandten Anlagenbegriff - bereits verschiedene Erschließungsanlagen vor. Diese müssten ohnehin getrennt abgerechnet werden.
95vgl. zur Abrechnung von Anlagen mit unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand: Juli 2001, § 8 Rn. 111a.
96Andere Fälle - so auch der hier zu entscheidende - sind nach dieser Lesart von der Abschnittsbildungsregel überhaupt nicht erfasst.
97c) Die SBS 95 ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen und weist materiell rechtmäßige Regelungen auf. Der Beklagte hat sie zu Recht seinen Beitragsbescheiden zugrundegelegt. Die klägerischen Satzungsrügen zu den SBS 77/86, die das Gericht - soweit möglich - auf die SBS 95 übertragen hat, greifen nicht durch.
98Die von der SBS 95 vorgenommene Verteilungsregelung ist rechtmäßig, auch wenn sie nicht alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht
99vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 28. November 1975 - IV C 45.74, in: KStZ 1976, 191
100folgt aus Landesrecht, dass die Satzung nur den konkret im Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwand in geeigneter Weise verteilen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit),
101Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 21. April 1975 ‑ II A 769/72, in: OVGE 31, 58 (81 f.); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 225 f.
102Es handelt es sich bei der C. Straße nicht um eine Fußgängergeschäftsstraße, sodass die entsprechende Satzungsrüge vor diesem Hintergrund unerheblich ist.
103Der in § 4 Abs. 6 SBS 95 niedergelegte Vorbehalt, dass bei Fußgängergeschäftstraßen die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgelegt werden, verstößt darüber hinaus nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG oder gegen das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. § 8 KAG NRW setzt nicht voraus, dass alle Ausbaumaßnahmen demselben Satzungsregime unterworfen werden müssen. Einzelfallsatzungen sind im Ausbau- und Erschließungsbeitragsrecht üblich und zulässig, weil die unterschiedlichen örtlichen Situationen häufig nicht in einer gemeindeweit gültigen Regelung in der Weise erfasst werden können, dass ihren Besonderheiten hinreichend Rechnung getragen wird. Außerdem bezieht sich eine solche Satzung nicht auf einen Einzelfall, sondern regelmäßig auf alle Anlieger einer Straße, für die eine abstrakt-generelle Regelung getroffen wird.
104Zur Zulässigkeit von Einzelsatzungen bzgl. des Gemeindeanteils vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 7. September 1976 - II A 41/75, in: OVGE 32, 114 (118) und vom 23. November 1976 ‑ II A 1766/74, in: OVGE 32, 162 (166); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 183.
105Auch die Regelung des § 6 Abs. 7 SBS 95, nach der in „unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebiets überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend“ ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. In unbeplanten Gebieten, so erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, kann es „außerordentlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein, die zulässige Bebauung einer Beitragserhebung zu Grunde zu legen“.
106Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70, in: BVerwGE 38, 147 (149).
107Deswegen kommen den Grundsätzen der Praktikabilität und Typengerechtigkeit, die das Abgabenrecht kennzeichnen, in diesen Gebieten besondere Bedeutung zu. Es ist daher unbedenklich, wenn die Verteilungsregelung bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Gebiet auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abstellt und für unbebaute Grundstücke auf die Vollgeschosse der benachbarten Grundstücke. Wenn ein Grundstückseigentümer das mögliche Mehr an Bebauung aus freien Stücken ungenutzt lässt und deswegen niedriger veranlagt wird als ein unbebautes Grundstück, ist dies hinzunehmen. Der Begriff der „benachbarten Grundstücke“ kann zumindest in Anlehnung an den durch die Rechtsprechung ausgeformten Begriff der „näheren Umgebung“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hinreichend sicher ausgelegt werden. Auf die im Abrechnungsgebiet überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse abzustellen ist auch sachgerecht, weil sich ein Bauvorhaben in diesem Gebiet - insbesondere in der Zahl der Vollgeschosse - gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Die Vollgeschosse des Abrechnungsgebiets geben damit einen ausreichend genauen Anhalt für die bauliche Ausnutzbarkeit eines unbebauten Grundstücks im Innenbereich ab.
108d) Der Beitragserhebung steht auch nicht das Baugesetzbuch entgegen. Im Anwendungsbereich der §§ 127 ff. BauGB ist die Anwendung des § 8 KAG NRW generell ausgeschlossen, wie dessen Absatz 1 Satz 2 festlegt. Soweit also - abstrakt - das Baugesetzbuch Regelungen hinsichtlich der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage trifft, ist es der Gemeinde verwehrt, auf § 8 KAG NRW zurückzugreifen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beitragserhebung nach dem Baugesetzbuch nicht erfüllt sind.
109Die Ausbaukosten für die Fahrbahn könnten auf Grund von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, da es sich um die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße handelt. Allerdings geht aus den Unterlagen zur historischen Situation der Straße klar hervor, dass die Fahrbahn bereits einmal vollständig gepflastert, also programmgemäß fertig gestellt war, folglich nicht mehr nach BauGB abgerechnet werden konnte. Dabei ist zu betonen, dass es für die Frage, ob eine Teileinrichtung (in KAG-Diktion: Teilanlage) programmgemäß fertig gestellt war, nur auf die technische Herstellung nach dem Bauprogramm ankommt. Ob die Gesamteinrichtung (Gesamtanlage) im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt war, ist demgegenüber unerheblich. Die Abrechnung bspw. einer Verbesserungsmaßnahme an einer fertig gestellten Teilanlage nach § 8 KAG NRW ist allerdings - wie hier - möglich.
110Für die anderen abgerechneten Teilanlagen greift das Abrechnungsverbot des § 128 Abs. 3 BauGB bereits tatbestandlich nicht ein. Jedenfalls sind Radwege und Parkflächen ganz überwiegend auf der Fläche angelegt worden, auf der früher die (programmgemäß fertig gestellte Teileinrichtung) Fahrbahn verlief, sodass eine Abrechnung nach BauGB insofern ausscheidet.
111Fraglich ist aber, ob die Gehwege jemals programmgemäß fertig gestellt worden sind. Die Kammer hielt es nicht für ausgeschlossen, wenigstens die Gehwege nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen. In diesem Fall hätten die Anlieger 90 % statt 50 % der Bau- und Grunderwerbskosten sowie zuzüglich Fremdfinanzierungskosten in erheblicher Höhe zu tragen. Es erscheint der Kammer bedenklich, ob der klägerische Einwand, es handele sich um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, sodass eine Abrechnung nach dem Baugesetzbuch insgesamt ausscheide, zutrifft. Hierzu seien lediglich zwei knappe Anmerkungen gemacht:
112Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Landgemeinde P3. am 8. Februar 1897 dürfte nur das Teilstück des ehemaligen Ortskerns, der sich - nach heutigen Straßennamen - von der I1. -T1. -Straße bis zur O1. Straße erstreckte, den Eindruck einer geschlossenen Ortslage vermittelt haben (vgl. Flurkarten Beiakte Heft 75). Dieser Eindruck ist aber Voraussetzung dafür, um von einer vorhandenen Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts zu sprechen. Hierzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen insoweit übernommen und fortgebildet hat,
113vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, in: OVGE 45, 254,
114eine Provinzialchaussee der Bewältigung des Fernverkehrs und nicht des innerörtlichen Haus-zu-Haus-Verkehrs diente. Nur wenn die Gemeinde einen entsprechenden Umwandlungswillen in einer Entschließung betätigte, konnte die Chaussee zur Ortsstraße werden,
115vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.6.1918 - IV C 6/18 -, in: PrOVGE 74, 81 (85); Urteil vom 28.2.1929 - IV C 2/27 -, in: PrOVGE 84, 176 (179).
116Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts ist etwa das Vorhandensein von Chausseegräben mit der Eigenschaft einer Ortsstraße regelmäßig nicht vereinbar. Es verbleibt dann bei der allgemeinen Regel, dass eine Chaussee dem Durchgangs- und nicht dem innerörtlichen Verkehr diente.
117Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urt. vom 1. Mai 1914 - IX B 83.13; Urt. vom 11. November 1928 - IV C 31.27; zitiert nach: Strauß/Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. (1934), S. 205.
118Nach den Plänen, die in den überreichten Archivakten (Beiakte Hefte 77 bis 79) enthalten sind, gab es zum entscheidenden Zeitpunkt 1897 auch im Bereich des damaligen Ortskerns wohl aber wenigstens auf einer Straßenseite noch offene Chausseegräben. Sehr fraglich bleibt auch, ob eine Beleuchtung existierte. Angesichts der allgemeinen Grundsatzes, dass Chausseen Durchgangsstraßen waren, bliebe insofern zu erwägen, die materielle Feststellungslast für das Vorliegen des Ausnahmefalls „Umwandlung in eine Ortsstraße“ demjenigen aufzubürden wäre, der das Vorliegen der Ausnahme behauptet. Unklarheiten hinsichtlicher der Tatsachenlage gingen dann zu Lasten der Beitragspflichtigen.
119Es spricht auch einiges dafür, eine insgesamt programmgemäß fertig gestellte Straße zu verneinen. Zweifel können höchstens für die Zeit zwischen dem 8. Februar 1897 und dem 30. Juni 1930 bestehen. Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 27. April 1972,
120Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. April 1972 - 5 K 2695/70,
121überzeugend darlegt, war nach der Eingemeindung der Landgemeinde P. durch die Stadt P3. nach deren Ortsstatut vom 30. Juni 1930 Fertigstellungsvoraussetzung der Gehwege, dass sie plattiert oder mit einer anderen geschlossenen Decke versehen waren. Der Umstand, dass die Gehwege bis mindestens zum 15. September 1965 nur mit Kies bestreut waren, ergibt sich aus den Aufmaßblättern zur C. Straße von diesem Tage (Beiakte Heft 64 [nicht foliiert, etwa N1. des Hefts]). Aus § 5 Abs. 2, 3 der Polizeiverordnung vom 30. März 1909, der insoweit zumindest Indizwirkung zukommen dürfte, stellte die Gemeinde P. jedoch höchste Anforderungen an die Abgrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine. Die beigezogenen Archivakten legen aber den Schluss nahe, dass erstens die Bordsteine in der Zeit bis 1930 dauernd versetzt wurden (insofern Änderungen des Bauprogramms bzgl. des Bürgersteigs) und zweitens das Teilstück zwischen der Querung der S. Eisenbahn und der heutigen Einmündung der X5.---------straße niemals mit Bordsteinen versehen war. Hinsichtlich dieses Teilstücks finden sich - anders als zu anderen Teilstücken - jeweils nur Projektierungszeichnungen zu den Bordsteinen, aber keine Einzeichnungen als fertig gestellt.
122Diese Fragen konnte die Kammer jedoch offen lassen. Denn wenn die Gemeinde sich angesichts einer unsicheren Tatsachenlage, die in kaum aufklärbaren historischen Verhältnisse begründet liegt, nicht darüber im Klaren ist, ob sie eine Teileinrichtung/-anlage nach Erschließungsbeitragsrecht oder eine Teilanlage nach KAG NRW abrechnen kann, steht es ihr frei, wenigstens nach den Grundsätzen des § 8 KAG NRW abzurechnen. Diese Möglichkeit findet ihre Begründung im Sinn des Vorrangs des Erschließungsbeitragsrechts. Der Vorrang des Baugesetzbuchs dient nicht den Interessen der potenziell Beitragspflichtigen, sondern dem öffentlichen Interesse an einer bundeseinheitlich geregelten Finanzierung der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen. Selbst ein Verstoß gegen diesen Vorrang würde nicht zur Bescheidaufhebung führen, weil die Norm nicht dem Schutz des klagenden Beitragspflichtigen dient,
123Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 1978 ‑ II A 211/76, in: Gemht 1979, 137; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 12.
1242. Nach § 1 SBS 95 erhebt die Stadt P3.
125„zum Ersatz für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile“
126Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Die abgerechneten Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Radwege und Entwässerung) sind zu Recht auf dieser Rechtsgrundlage abgerechnet worden, weil sie verbessert bzw. erneuert worden sind. Der prinzipielle Vorrang der Regelungen des Baugesetzbuchs schließt in diesem konkreten Fall die Beitragserhebung nicht aus.
127a) Der Ausbau der Teilanlage Fahrbahn auf dem abgerechneten Abschnitt der C. Straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung bzw. Erneuerung im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Fahrbahn der klassifizierten Landesstraße 000 ist beitragsfähig, weil gemäß § 44 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW die Stadt P3. als Stadt mit über 80.000 Einwohnern Straßenbaulastträger auch bei Ortsdurchfahrten von Landesstraßen ist. Da die Teilanlage der Fahrbahn bereits einmal programmgemäß fertig gestellt war (s. o.), ist § 128 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht anwendbar.
128Die Verbesserung einer Verkehrsanlage ist eine straßenbauliche Maßnahme, welche die Anlage besser macht als sie vorher war,
129vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 41, 45, 50.
130Eine Verbesserung liegt demnach u. a. vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wurde,
131ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, u. a. Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82, in: KStZ 1984, 114 und Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85, in: KStZ 1988, 151 (152).
132Eine solche vorteilhafte Verbesserung ist ohne Weiteres in den Bereichen gegeben, in denen erstmalig eine Frostschutzschicht eingebracht wurde. Denn hierdurch wird eine höhere Belastbarkeit (Lastverteilungsfunktion), geringere Frostanfälligkeit (Verhinderung von Frost- und Tauschäden) und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht, was dem Verkehrsablauf zugute kommt.
133Erstmals entschieden vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 65.
134Auch im Übrigen wurde die Fahrbahn verbessert. Bislang war die Fahrbahn nur zweischichtig aufgebaut (Setzpacklage und Deckschicht). Der neue mehrschichtige Aufbau mit Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht und Deckschicht entspricht erstmals den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86). Die Tragschicht verteilt die Verkehrslasten und die Eigenlast des Oberbaus auf den Untergrund. Sie schützt weiterhin vor Frost- und Tauschäden durch gefrierendes Wasser und schmilzende Vereisungen. Zusammengefasst erhöht sie die Widerstandsfähigkeit des Bodens gegen klimatische und mechanische Beanspruchung.
135Richter, Baufachkunde Straßenbau und Tiefbau, 8. Auflage (2000), S. 193.
136Die Binderschicht stellt die Verbindung her zwischen den verhältnismäßig unebenen, weniger tragfähigen (ungebundenen) Tragschichten und der darüberliegenden Deckschicht. Sie dient in erster Linie dazu, Schubkräfte des Kfz-Verkehrs aufzunehmen und bei schweren Verkehrslasten die Decke zu verstärken.
137Richter, Baufachkunde Straßenbau und Tiefbau, 8. Auflage (2000), S. 276.
138Die Deckschicht aus Splitt-Mastix-Sonderasphalt Widera stellt gegenüber der früheren Deckschicht aus Teermakadam (Deckschicht gemäß des aufgehobenen Teils 5 der DIN 1995) und auch gegenüber dem verwendeten Asphaltbeton eine Verbesserung dar, weil der Splitt-Mastix-Sonderasphalt Widera durch verschiedene Einmischungen verformungsstabiler ist und höhere Belastungen aushält. Dadurch wird die Straße belastbarer, weniger reparaturanfällig und insgesamt verkehrssicherer.
139Vgl. Richter, Baufachkunde Straßenbau und Tiefbau, 8. Auflage (2000), S. 278.
140b) Der Ausbau der Gehwege stellt ebenfalls eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Eine Verbesserung bei Gehwegen tritt u. a. dann ein, wenn - wie hier - erstmals eine Frostschutzschicht eingebaut wird. Denn eine neuzeitlichen Anforderungen genügende Frostsicherung Gewähr leistet eine geringere Frostanfälligkeit und eine höhere Belastbarkeit, die eine bessere Benutzung zulassen,
141vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Apr. 1987 ‑ 2 A 12/85; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 65.
142c) Die Radwege sind durch den Ausbau im Sinne des Ausbaubeitragsrechts verbessert worden. Soweit erstmals eine Frostschutzschicht eingebaut wurde, ergibt sich eine Verbesserung (im engeren Sinne) aus den vorgenannten Gründen,
143zur Übertragbarkeit der Grundsätze bei Fahrbahnen und Gehwegen auf Radwege siehe Dieztel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 71.
144Soweit die Radwege erstmals auf den Teilstücken neu angelegt wurden, auf denen sie bisher fehlten, liegt eine Erweiterung der bislang bestehenden Radwege vor. Eine Erweiterung ist die Vergrößerung der räumlichen Ausdehnung. Die Erweiterung ist ein Unterfall der Verbesserung (im weiteren Sinne), wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat,
145seit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 1975 - II B 389/74; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 49.
146Außerdem verbessern die nun vervollständigten Radwege die Anlage als Ganzes, weil sie die verschiedenen Verkehrsarten nun gänzlich trennen und den Verkehrsablauf insgesamt vorteilhaft gestalten,
147vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86, in: NWVBl 1989, 281; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 61.
148d) Die Parkflächen des abgerechneten Teils der C. Straße wurden erstmalig hergestellt. Hierdurch hat der Beklagte die Straße insgesamt verbessert. Das erkennende Gericht schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, das festgestellt hat, dass durch die erstmalige Anlegung von Parkstreifen eine Verbesserung der ganzen Anlage eintritt, weil die Trennung des fließenden und ruhenden Verkehrs den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht,
149Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 1985 ‑ 2 A 2603/82 - (einseitige Parkstreifen) und Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 A 254/83 (beiderseitige Parkstreifen); Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 59.
150e) Die Einrichtungen der Straße, die dem Abfluss ihres Oberflächenwassers dienen (Entwässerungseinrichtungen), sind verbessert worden. Denn durch die neuen Rinnen und die neuen Straßeneinläufe kann im Vergleich zu dem vorherigen Ausbauzustand (Ein-Stein-Rinnen, weniger Einläufe) das Wasser schneller als bisher abgeleitet werden. Dadurch erhöht sich die Verkehrssicherheit der Straße.
151Eine doppelte Inanspruchnahme erfolgt nicht, da die Grundbesitzabgaben, die auch Entwässerungskosten umfassen, sich nur auf die Entwässerung der Anliegergrundstücke (Schmutz- und Oberflächenwasser) beziehen, die hier abgerechneten Kosten für die Entwässerungseinrichtungen aber nur das Oberflächenwasser auf dem Straßenland ableiten. Kanalbaukosten sind im Übrigen nicht abgerechnet worden.
152f) Die Verbesserungen werden auch nicht durch Einbußen kompensiert. Die Einrichtung der neuen Radwegteile und die zusätzliche Anlegung von wesentlich umfangreicheren Parkstreifen verbessern die Anlage C. Straße als Ganzes. Eine die Verbesserung aufzehrende Verschlechterung kann demgemäß nur dann vorliegen, wenn sie ebenfalls die gesamte Anlage verschlechtert. Das ist der Fall, wenn infolge der Anlegung einer neuen Teilanlage wie z. B. Radweg oder Parkstreifen eine vorhandene Teilanlage wegfällt oder funktionsuntüchtig wird,
153vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86, in: NWVBl 1989, 281.
154Es muss also ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung bestehen.
155Zwar wurden durch die Anlegung der noch fehlenden Radwegteile und der Parkstreifen die vorher genutzten Gehwegflächen zum Teil verschmälert. Diese verloren aber nicht ihre Funktionsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist ein Gehweg erst dann funktionsuntauglich, wenn er absolut ungeeignet ist, seine verkehrstechnische Funktion zu erfüllen. Da die Gehwege im Durchschnitt - und dieser ist in Fällen schwankender Breiten wie hier anzusetzen,
156vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -
1572 m breit sind, haben sie ihre Funktionsfähigkeit nicht eingebüßt. Denn nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es maßgeblich auf die für einen Fußgänger erforderliche Mindestbreite an. Diese beträgt nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE) in der ergänzten Fassung der EAE 1995 0,75 m,
158vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91, in: Gemht 1996, 189.
159Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, von diesen Empfehlungen abzuweichen. Die genannte Mindestbreite halten die Gehwege ein.
160Auch der Umstand, dass gleichzeitig mit der Verbesserung der Gehwege diese auch verschmälert wurden, lässt den daraus resultierenden Vorteil nicht entfallen. Früher erkannte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kompensation des Erneuerungsaufwandes für die verschmälerte Teilanlage in dem Fall an, dass neben der beitragsfähigen neuen Erstellung einer Teilanlage, die zu einer nicht unerheblichen Verschmälerung bei einer anderen Teilanlage führte, auch diese verschmälerte Teilanlage erneuert wurde.
161Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.6.1990 ‑ 2 A 1376/87 -, NWVBl. 1991, 22 (23).
162Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aber aufgegeben. Es hat hierzu - für die Kammer einleuchtend - Folgendes ausgeführt:
163„Es ist inkonsequent, die alleinige erstmalige Anlegung einer eine erhebliche Verschmälerung bewirkenden Teileinrichtung als voll beitragsfähig einzustufen, aber die Verschmälerung bei einem - möglicherweise nur zufälligen - gleichzeitigen Ausbau der verschmälerten anderen Teileinrichtung zum Anlass für eine Vorteilskompensation hinsichtlich dieses Ausbaus zu nehmen. Die angesprochene Verschlechterung liegt nämlich nicht im Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung, sondern in der Anlegung der weiteren anderen Teileinrichtung. In Wirklichkeit liegt deshalb ein Fall teileinrichtungsimmanenter Kompensation, der zur Vorteilskompensation hinsichtlich des Ausbaus der verschmälerten Teileinrichtung berechtigte, nicht vor. Auch führt die genannte Rechtsprechung zu widersprüchlichen Ergebnissen: Der Ausbau der verschmälerten Teileinrichtung bleibt beitragsfähig, wenn dieser zeitlich nach der die Verschmälerung bewirkenden Anlegung der neuen Teileinrichtung erfolgt. Dann wird nämlich ein bereits verschmälerter Gehweg ausgebaut, sodass auch für eine teileinrichtungsimmanente Kompensation kein Raum wäre. Daher ist eine durch Anlegung einer neuen Teileinrichtung bewirkte erhebliche Verschmälerung einer anderen Teileinrichtung allein nach den Grundsätzen der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation (keine Beitragsfähigkeit der Anlegung der neuen Teileinrichtung bei Wegfall oder Funktionsunfähigkeit der verschmälerten Teileinrichtung) zu beurteilen, auch wenn die verschmälerte Teileinrichtung ebenfalls ausgebaut wird.“
164Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 ‑ 15 A 465/99, Mitt NWStGB 2002, 21.
165Die Tatsache, dass eine Teilanlage (z. B. Gehwege) verbessert und gleichzeitig verschmälert wurde, lässt die Vorteilhaftigkeit des Ausbaus nicht entfallen.
166Die Klägerseite meint, die Breite der Radwege verstoße gegen die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die StVO enthält allerdings keine Regelungen zur Beschaffenheit von Straßen oder deren Teileinrichtungen/-anlagen (z. B. Radwegen), wie sich bereits aus der Ermächtigungsnorm des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergibt. Gesetzliche Maßgaben hierzu existieren überhaupt nicht. Es gibt höchstens eine Verwaltungsvorschrift zur StVO, in der geregelt ist, ab welcher Mindestbreite die Straßenverkehrsverwaltung in welcher Art und Weise Radwege festlegen soll. Diese hat aber bei der Beurteilung der Beitragsfähigkeit keine Bedeutung. Daneben existieren allerdings von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen die bereits erwähnten „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ (EAE), zuletzt in der ergänzten Fassung von 1995 (EAE 95). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um bindende Vorgaben, sondern um sachverständige Empfehlungen eines mit Fachleuten besetzten Gremiums. Nach der überzeugenden Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt im Hinblick auf diese Empfehlungen Folgendes. Entspricht eine Baumaßnahme im Wesentlichen den in den Empfehlungen für entsprechende Verkehrsanlagen vorgesehenen Werten, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahme den verkehrstechnischen Anforderungen gerecht wird.
167Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 1986 ‑ 2 A 1761/85; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 78 f.
168Das bedeutet, dass Umstände vorgetragen werden oder offensichtlich zu Tage treten müssen, die Anlass geben können, von der Regelvermutung abzuweichen. Solche Umstände sind aber für den abgerechneten Teil der C. Straße weder für den Radweg noch die Gehwege vorgetragen oder ersichtlich. Die EAE 95 (Ziff. 4.2.3) empfehlen für Radwege eine Mindestbreite von 1 m, bei beengten Platzverhältnissen von 0,80 m. Die beidseitigen Radwege sind ganz überwiegend 1,45 m breit. Bisweilen schwankt die Breite ein wenig, unterschreitet aber weder im Durchschnitt noch an einzelnen Stellen das Mindestmaß von 0,80 m. Die Radwege sind damit ausreichend breit angelegt.
169Die Parkflächen, die in Längsaufstellung angelegt sind, weisen eine Breite zwischen ca. 2,0 m und 2,50 m auf. Im Durchschnitt - der wegen der schwankenden Breiten hier maßgeblich ist - sind sie 2,19 m breit. Die EAE 95 empfehlen für Parkstreifen in Längsaufstellung eine Breite von 2 m, bei beengten Verhältnissen von 1,75 m. Diese Empfehlungen sind weder im Durchschnitt noch im Einzelfall unterschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelbreiten vorliegend nicht ausreichen, sind weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die pauschale Behauptung, die Parkstreifen seien zu schmal, genügt angesichts der gegebenen Abmessungen hierfür nicht.
170Der Einwand, durch fehlende Parkstreifen zwischen N2. Straße und Bahnhof P3. -P. Süd komme es zu Stauungen, weswegen ein wirtschaftlicher Vorteil fehle, verfängt nicht. Zunächst einmal ist der Zusammenhang zwischen den fehlenden Parkplätzen und dem Entstehen von Stauungen nicht dargetan. Dieser kann jedoch auch dahinstehen, weil es auf ihn nicht entscheidend ankommt. Die Verbesserung der Gesamtanlage C. Straße (also unter Einschluss der gerügten Teilstrecke) besteht in der Trennung des fließenden und ruhenden Verkehrs. Die Trennung soll auf der einen Seite der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, aber genauso seiner Sicherheit. Wenn wegen der räumlichen Gegebenheiten beide Ziele nicht auf der gesamten Strecke gleichermaßen verwirklicht werden können, lässt dies die Vorteilhaftigkeit der Maßnahme im Ganzen nicht entfallen. Auf die genaue räumliche Lage der Parkflächen kommt es deswegen nicht an.
171Auch die teilweise Verschmälerung der Fahrbahn kann die durch die Baumaßnahme erzielten Verbesserungen nicht kompensieren. Mag die Fahrbahn auch vor der Baumaßnahme teilweise breiter gewesen sein, war die Fahrgasse, also der tatsächlich dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Raum, durch auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge um mindestens eine Autobreite (bei einseitiger Parkweise) verringert. Diese Hindernisse fallen durch die neue Aufteilung des Straßenraumes weg.
172Zur Zulässigkeit einer solchen Betrachtungsweise vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 37/90.
173Im Übrigen ist die Fahrbahn auch nicht funktionsunfähig geworden. Dies wäre jedoch zum Vorteilswegfall erforderlich, da es sich um eine teilanlagenübergreifende Verschlechterung handelte.
1743. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Erhebung von Beiträgen für den Ausbau der C. Straße sind gegeben.
175a) Zunächst ist festzustellen, dass die C. Straße eine öffentliche Straße im Sinne von § 1 SBS 95 ist. Die Straße besteht seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert und diente bereits damals der Verbindung der heutigen Städte P3. und C1. . Der abgerechnete Abschnitt trug damals andere Namen (P2. Straße und I.----straße ), was aber seinen öffentlichen Charakter nicht beeinflusst. Die Straße ist gemäß § 60 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW kraft unvordenklicher Verjährung gewidmet.
176vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 (Urteilsabdruck S. 9-11).
177Die Einstufung der C. Straße als Hauptverkehrsstraße im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 lit. c) SBS 95 ist nicht zu beanstanden. Diese Einstufung führt im Übrigen dazu, dass der Beklagte den höchstmöglichen aller Anteile an Ausbaukosten selbst tragen muss.
178Gegen die Verteilung des Aufwandes durch den Beklagten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Der Beklagte hat die im Abrechnungsgebiet liegenden und einzubeziehenden Grundstücke, wie sie sich aus dem Katasterplan im Verwaltungsvorgang ergeben, mit der richtigen Grundstücksgröße angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bemessung des Faktors für Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor. Solche sind auch nicht gerügt.
179Das Gelände der Landesgartenschau („OLGA“), das an die C. Straße grenzt, ist als Grünanlage, die der Erholung mindestens allen Einwohnern der Stadt P3. dient, eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB. Der Beklagte hat es zu Recht nicht herangezogen. Im Straßenbaubeitragsrecht gilt ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht, dass Erschließungsanlagen selbst nicht an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands beteiligt werden, da sie keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten.
180Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92, in: NVwZ-RR 1995, 52 zu einem Kinderspielplatz; zuvor bereits Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82.
181b) Soweit die Fahrbahn erneuert wurde, bietet sie den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil. Denn durch sie wird der Gebrauchswert der Grundstücke im Vergleich zu der Situation mit der abgenutzten Fahrbahn gesteigert. Auch die übrigen Verbesserungen bringen einen wirtschaftlichen Vorteil. Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht verbessert die Straßenbefestigung, was sich wiederum positiv auf den Verkehrsablauf auswirkt. Störungen des Verkehrsablaufs durch Frostaufbrüche werden vermindert,
182vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86, in: MittNWStGB 1991, 19 f.
183Zu einer Erleichterung des Verkehrsflusses durch geringere Beschädigungsneigung und infolge dessen wirtschaftliche Vorteile kommt es auch durch den Einbau einer neuen Binder- und Deckschicht.
184Auch durch die neuen Parkflächen werden wirtschaftliche Vorteile geboten. Unerheblich ist, ob die Parkflächen unmittelbar vor dem Anliegergrundstück angelegt wurden oder nicht. Für die Frage, ob Parkplätze einem Anliegergrundstück wirtschaftliche Vorteile bringen oder nicht, kommt es nur darauf an, ob sie die Anlage insgesamt verbessern. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes ausgeführt:
185„(...) da man mit Kraftfahrzeugen unmittelbar ohnehin nicht jedes Ziel erreichen kann, vermittelt das in Gestalt von Parkbuchten in einer Straße verbesserte Parkangebot grundsätzlich den Eigentümern aller durch die Straße erschlossenen Grundstücke wirtschaftliche Vorteile.“, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 303/91 S. 16 des Umdrucks (Hervorhebung nur hier).
186Diese Voraussetzung ist für das klägerische Grundstück erfüllt, da es von der C. Straße erschlossen wird.
187Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 A 309/91; zustimmend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage (2001), § 35 Rn. 23.
188c) Der Aufwand, den der Beklagte in Ansatz gebracht hat, ist weder substantiiert bestritten worden, noch sind unzutreffende Rechnungsansätze erkennbar. Pauschale Rügen, die Leistungen seien mangelhaft ausgeschrieben, wodurch Nachtragsforderungen provoziert worden seien, die zu unnötigen Mehrkosten von mindestens 10 % geführt hätten, geben keinen Anlass, nähere Prüfungen anzustellen. Insbesondere ist nicht dargelegt, um welche Nachträge es sich handelt, inwieweit diese unberechtigt sind und ob es sich nicht um Sowieso-Kosten handelt,
189dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, in: BauR 1999, 37.
190Die Fragen können jedoch dahinstehen. Denn dem Beklagten ist hinsichtlich der Art und Weise des Ausbaus ein Entscheidungsspielraum eröffnet, der nur durch das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung begrenzt wird. Diesen weiten gemeindlichen Ermessensrahmen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen gerade hinsichtlich der Begleichung von Unternehmerrechnungen und der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten anerkannt,
191Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2001 ‑ 3 A 2373/93.
192Anhaltspunkte dafür, dass dieser Rahmen überschritten wird, sind nicht erkennbar.
193Der Beklagte hat die Teilstücke, die nur einseitig anbaubar sind, gemäß § 4 Abs. 8 SBS 95 hinsichtlich der anrechenbaren Breiten reduziert. Überbreiten von Fahrbahn und Gehwegen hat er ebenfalls nach den Maßgaben der Satzung abgezogen.
194Soweit der Beklagte Grunderwerbskosten für Radwege und Parkstreifen ansetzt, ist dieser Ansatz berechtigt. Auch im Ausbaubeitragsrecht gehören Grunderwerbskosten zum beitragsfähigen Aufwand, sofern sie die Straße erweitern.
195Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1990, 2 A 2222/86, in: Gemht 1992, 16.
196Solche Erweiterungsflächen hat der Beklagte abgerechnet. Er hat - wie sich aus der detaillierten Berechnung auf Bl. 1491 bis 1526 der Beiakte Heft 12 und den mitgereichten Grunderwerbsverträgen ergibt - bei der Abrechnung beachtet, dass Grundstücksteile, die innerhalb der Grenzen der bereits vor der Ausbaumaßnahme öffentlichen Straßenfläche belegen sind, nicht beitragsfähig sind,
197vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1982 - 2 A 2620/80 und vom 22. November 1990 - 2 A 2222/86, in: Gemht 1992, 16 ff; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Auflage (1999), Rn. 168.
198Die quadratmetergenaue Abrechnung jedes Flurstücks ist an vorgenannter Stelle der Beiakte zu entnehmen. Fehler in der Berechnung sind weder ersichtlich noch im Einzelfall gerügt.
199Den erhaltenen Zuschuss hat der Beklagte mit Recht auf die ihm verbleibenden Aufwendungen verrechnet. Ein Rest, der die Anlieger hätte entlasten können, verblieb nicht. Da der Beklagte die Zuschussverrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen hat, ist hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das die Klägerseite zu erkennen glaubt, nicht festzustellen. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NRW sind „Zuwendungen Dritter (...), sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages (des Betrags, der dem Vorteil der Allgemeinheit entspricht und nicht umlagefähig ist) und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden“. Ein bestimmter Zweck ist im Zuwendungsbescheid nicht angegeben. Die Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sind Zuwendungen Dritter, nämlich des von der Stadt P3. verschiedenen Landes Nordrhein-Westfalen. Aus der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GVFG ergibt sich, dass die Zuwendungen einzig zur Deckung der endgültig von der Gemeinde zu tragenden Kosten verwendet werden dürfen („nicht zuwendungs-fähig sind Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist“).
200So auch Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 30. Januar 1987 - 8 C 10/86, in: BVerwGE 75, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 15 A 4781/98; siehe auch: Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksachen VI/1117, S. 6, wo ausgeführt wird, dass den Ländern die Gelegenheit gegeben werden soll, die Gemeinden finanziell zu unterstützen.
201Die Förderrichtlinie Stadterneuerung vom 16. März 1988 (Ministerialblatt NRW vom 13. Mai 1988 S. 534) ist nicht einschlägig. Denn es handelt sich bei den Fördermitteln um (von GVFG-Mitteln verschiedene) Mittel zur Stadterneuerung, die das Land Nordrhein‑Westfalen bei der Umgestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach sozialen und ökologischen Gesichtspunkten vergibt, vgl. Ziff. 1.1 und 9 der Förderrichtlinie.
202Soweit im letzten Zuwendungsbescheid Nr. 017 vom 25. November 1998 (Beiakte Heft 7 Bl. 240) in der Betreff-Zeile als Rechtsgrundlage die „Förderrichtlinie Stadtverkehr“ (MBl. NRW. 1998 S. 342) angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen der Zuwendungsbehörde, da ansonsten im Zuwendungsbescheid auf die vorherigen Bescheide seit 1988 Bezug genommen wird. Selbst wenn dies anders wäre, änderte sich nichts, weil in den Vorbemerkungen (letzter Absatz vor dem Inhaltsverzeichnis) zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt ist, dass sie nur auf neue Vorhaben anzuwenden sind. Hier handelt es sich aber um ein altes Vorhaben von 1988.
203d) Die Beitragsforderung ist noch nicht verjährt gewesen, als der Beklagte die Beitragsbescheide erließ. Gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Abgabenordung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW auf Ausbaubeiträge mit der Maßgabe einer vierjährigen Verjährung Anwendung findet, begann die Verjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 1999 zu laufen. Sie endet also erst am 31. Dezember 2003, vgl. § 170 Abs. 1 AO. Der Beitragsbescheid wurde aber bereits im Jahr 1999, also weit vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt.
2044. Die Kosten waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Klägerseite aufzuerlegen.
205Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
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