Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 417/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 07.02.2003 gestellte Antrag mit den Begehren,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Betreuer zu erteilen,
4hilfsweise,
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Betreuer in den derzeit bereits übernommenen elf Betreuungsfällen zu erteilen,
6hat keinen Erfolg.
7Für diese Anträge besteht allerdings ein Rechtsschutzinteresse. Dieses entfällt nicht deshalb, weil die Nebentätigkeit als Betreuer noch aufgrund der Genehmigung vom 28.10.1997 erlaubt wäre. Diese war zwar seinerzeit unbefristet erteilt worden. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers ist diese frühere, dem Antragsgegner unter dem 03.11.1997 übersandte Genehmigung aber seit dem 06.11.2002 erloschen. Durch Artikel I Nr. 13 b) des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999 (GV. NRW. S.148) ist in § 68 LBG ein neuer Absatz 3 Satz 1 eingefügt worden, wonach die Genehmigung auf längstens fünf Jahre zu befristen ist und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden kann. Artikel IX § 1 des Änderungsgesetzes lautet: Eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 68 erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999." Das Änderungsgesetz ist nach Artikel X Abs. 1 am 01.06.1999 in Kraft getreten. Die Nebentätigkeitsverordnung ist durch Verordnung vom 24.10.2000 (GV. NRW. S. 688) entsprechend geändert worden (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 23 Abs. 3 NtV). Es handelt sich hierbei um ein Erlöschen kraft Gesetzes, einer Umsetzung der gesetzlichen Änderungen durch Verwaltungsakt (Widerruf) bedarf es hierzu nicht. Als Anwendungsfall unechter Rückwirkung ist eine derartige gesetzliche Befristung zulässig. Der Fristlauf berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Danach begann der Lauf der Frist im Falle des Antragstellers mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigung folgte, und erlosch die Genehmigung nach fünf Jahren.
8Vgl. Geis, in Fürst pp., Band I des Gesamtkommentars Öffentliches Dienstrecht (GKÖD I), K § 65 Rdn. 58 und 59, zu der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung; ferner von Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2001, S. 40 f.
9Diesen Rechtsstandpunkt vertritt ausweislich des Inhalts des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2003 und des Schriftsatzes vom 10.03.2003 nunmehr auch der Antragsgegner, nachdem er zunächst sowohl im Schreiben an den Personalrat vom 10.10.2002 als auch im Bescheid vom 22.11.2002 neben der (abschlägigen) Befassung mit dem vorsorglichen Antrag des Antragstellers vom 24.06.2002 auf Erteilung einer neuen Nebentätigkeitsgenehmigung noch Ausführungen zum Widerruf der alten Genehmigung gemacht hatte.
10Der vorliegende Eilantrag ist aber insgesamt nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
11Vorliegend fehlt es bereits an einem die beantragte Regelung rechtfertigenden Anordnungsgrund. Wird, wie mit der durch den Antragsteller angestrebten Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, so kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Klageverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Denn es ist regelmäßig mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, wenn dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits die Rechtsposition - wenn auch nur einstweilen - vermittelt würde, die er im Hauptsachverfahren verfolgt.
12Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - und 20.09.1994 - 6 B 1028/94 -, DÖD 1995, 280.
13Nach diesen strengen Grundsätzen hat der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein soll, vorübergehend - bis zur Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 789/03 - seine Nebentätigkeit als Betreuer, auch beschränkt auf die von ihm derzeit wahrgenommenen elf Betreuungsfälle, nicht fortführen zu können.
14Wenn dem Antragsteller die Fortführung der Betreuertätigkeit vorläufig auch nicht über die Erteilung einer neuen Nebentätigkeitsgenehmigung ermöglicht wird, so erscheint dies nicht als besonders schwerer Nachteil. Ungeachtet dessen, dass ein Beamter einen in Art. 12 bzw. 2 GG verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, sofern kein Versagungsgrund im Sinne des § 68 Abs. 2 LBG gegeben ist, hat der Gesetzgeber durch das Neunte Änderungsgesetz (a.a.O.), mit dem er eine Befristung auf längstens fünf Jahre und die Möglichkeit geschaffen hat, die Genehmigung mit einer Auflage oder Bedingung zu erteilen, verdeutlicht, dass die Nebentätigkeit für Beamte im Hinblick auf das Alimentationsprinzip und die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 LBG), nur eine untergeordnete Rolle neben dem Hauptberuf spielen darf.
15Vgl. von Zwehl, a.a.O.; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5 Aufl. 2001, Rdn. 252, m.w.N.
16Soweit der Antragsteller nunmehr auf die zusätzlichen Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit in einer Größenordnung von ca. 7.500 bis 10.000 Euro pro Jahr verzichten muss, stellt sich dies zwar für ihn als Beamten der Besoldungsgruppe A 7 BBesO durchaus als spürbare Einkommenseinbuße dar. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Gehalt eines Justizvollzugsobersekretärs nicht ausreichend wäre, um dem Antragsteller und seiner Familie einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch von Bedeutung, dass der Antragsteller bereits seit über drei Jahren davon weiß, dass seine Nebentätigkeitsgenehmigung nach Ablauf von insgesamt fünf Jahren erlöschen und eine neue Genehmigung erst nach erneuter, aktueller Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden würde. Hierauf war er durch das Schreiben seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten vom 09.08.1999 ausdrücklich hingewiesen worden. Dies konnte er jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei seinen Entscheidungen über Art und Umfang von Investitionen in Büroeinrichtungen u.ä. berücksichtigen. Im Übrigen sind derartige Kosten ohnehin der Risikosphäre des Beamten zuzurechnen, da er auch vor Einführung der obligatorischen Befristung nicht darauf vertrauen konnte, eine Nebentätigkeit ungeachtet möglicher Veränderungen im persönlichen oder dienstlichen Bereich auf Dauer ausüben zu können.
17Die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache erweist sich auch deshalb als nicht geboten, weil wenig für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Der Antragsgegner dürfte die erneute Genehmigung der gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LBG genehmigungspflichtigen und - bereits wegen der Höhe der Vergütung - auch nicht nach § 7 Abs. 1 NtV allgemein genehmigten Tätigkeit des Antragstellers als Betreuer zu Recht abgelehnt haben. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, wobei ein solcher Versagungsgrund u.a. dann vorliegt, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist dann gegeben, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.74 -, ZBR 1977, 27 (28).
19Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchs- und im vorliegenden Antragsverfahren ist nicht darauf abzustellen, ob eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen tatsächlich eingetreten ist. Dieser Prüfungsmaßstab gilt nur im Rahmen des Widerrufs einer Nebentätigkeit durch Verwaltungsakt, die hier angesichts des Erlöschens der alten Genehmigung kraft Gesetzes nicht (mehr) im Raum steht.
20Der Antragsgegner geht wohl zutreffend davon aus, dass bei Erteilung einer erneuten Nebentätigkeitsgenehmigung als Betreuer die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, weil bereits derzeit die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten durch den Antragsteller nicht mehr gewährleistet erscheint. Dieser hat seit Beginn des Jahres 2000 häufig wegen Erkrankung keinen Dienst verrichtet. Er selber macht seitdem - erstmalig mit seinem auf Befreiung vom Schichtdienst (Wechsel von Früh- und Spätdienst sowie Nachtdienst im Abstand von zehn Wochen) gerichteten Antrag vom 20.03.2000 - geltend, dieser Dienst führe bei ihm zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magen- und Darmprobleme, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Aussetzer", Aggressionen, Hörstürze; vgl. Anamnese im neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S vom 24.05.2000), welche dann seine Dienstunfähigkeit zur Folge hätten. Bereits nach seinem eigenen Vorbringen ist der Antragsteller also nicht mehr in der Lage, den Beamten des mittleren Justizvollzugsdienstes üblicherweise obliegenden Dienst uneingeschränkt auszuüben. Hinzu tritt, dass die Fehlzeiten eine deutlich steigende Tendenz erkennen lassen. Waren es im Jahre 2000 noch 30 Arbeitstage, belief sich die Anzahl der Fehltage im Jahre 2001 bereits auf 40 Arbeitstage, an denen der Antragsteller keinen Dienst versah, weil er krankgeschrieben war. Die Kammer geht von 40 Fehltagen im Jahre 2001 aus, nachdem der Antragsgegner dargelegt hat, dass diese Zahl sich aufgrund einer Nachberechnung ergeben hat und die zunächst vom Leiter der Justizvollzugsanstalt genannte Zahl (32) sich als nicht zutreffend erwiesen hat und nachdem der Antragsteller dem nicht mehr substantiiert entgegen getreten ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Fehlzeiten des Antragsteller im Jahre 2002 außergewöhnlich stark - auf 106 Arbeitstage - zugenommen haben, der Antragsteller also fast während der Hälfte des Jahres krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hat. In Fällen einer derartigen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist ein Beamter in erster Linie verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht anderweitig, etwa zu Erwerbszwecken, einsetzt. Gerade durch die Alimentierung auch während der Dienstunfähigkeit stellt sein Dienstherr sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern und nicht gezwungen ist, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Hierbei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Antragsteller seine Nebentätigkeit auch in Zeiten ausübt, in denen er durch seinen Arzt krankgeschrieben ist, oder ob er sich hierbei, wie er behauptet, auf die Zeiten nach bzw. vor der Dienstverrichtung beschränkt - wobei anzumerken ist, dass ihm eine verantwortungsbewusste Ausübung der Betreuungstätigkeit schwerlich möglich sein dürfte, wenn er, wie im Jahre 2002, fast während der Hälfte des Jahres dienstunfähig erkrankt ist und in dieser Zeit auch nicht seiner Nebentätigkeit nachgeht -. Ist die Gesundheit eines Beamten in einem Maße angegriffen, dass er sich während mehrerer Monate im Jahr nicht zur Dienstverrichtung in der Lage sieht, muss er gerade auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorrangig dazu verwenden, seinen Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert, bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen.
21Vgl. zur Ausübung der Nebentätigkeit während einer Krankheitsphase BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, NJW 2000, 1585; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 10013/98 -, NVwZ-RR 1999, 325; von Zwehl, a.a.O., S. 90.
22In einer derartigen Situation muss der Beamte auf die Wahrnehmung zusätzlicher, außerdienstlicher Tätigkeiten jedenfalls dann verzichten, wenn diese nach Art und Umfang nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Das ist hier, auch bei Zugrundelegung des vom Hilfsantrag umfassten Umfangs, der Fall. Die erstrebte Genehmigung soll dem Antragsteller eine Betreuertätigkeit ermöglichen, welche durchschnittlich bis zu rund sieben Stunden pro Woche in Anspruch nehmen kann; wie er selbst in seiner Stellungnahme vom 11.10.2000 dargelegt hat, benötigt er allein für die (einfache) Fahrt zu einem der insgesamt zehn in W wohnhaften Betreuungspersonen 15 bis 25 Minuten. Soweit er unter Berufung auf § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG geltend macht, dass eine übermäßige Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft bereits deshalb nicht gegeben sei, weil die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreite, verkennt er, dass diese Bestimmung lediglich eine Regelvermutung enthält, welche es keineswegs ausschließt, einen Versagungsgrund anzunehmen, wenn die Nebentätigkeit auch bei einem geringeren zeitlichen Umfang im konkreten Fall geeignet ist, die Fähigkeit des Beamten einzuschränken, seine geschuldete Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
23Vgl. Geis, in GKÖD I, a.a.O., Rdn. 40.
24Dass der Wiedererlangung der vollen oder einer stärkeren dienstlichen Belastbarkeit ausschließlich oder auch nur in erster Linie andere Gründe als die Nebentätigkeit, etwa der dem Antragsteller obliegende Schichtdienst in der JVA X I, entgegenständen, lässt sich derzeit - auch vor dem Hintergrund des im Verfahren 2 K 8049/00 geschlossenen Vergleichs - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
25Soweit der Antragsteller die berechtigten Interessen der von ihm betreuten Personen gefährdet sieht, ist zwar nicht zu verkennen, dass diese Personen - soweit sie noch eine emotionale Bindung zu unterhalten in der Lage sind - vorübergehend ihre Bezugsperson verlieren. Abgesehen davon, dass die zuständigen Stellen gehalten sind, die Aufgabe des Betreuers umgehend anderen Personen zu übertragen, werden hierdurch aber nicht schutzwürdige Interessen gerade des Antragstellers unmittelbar berührt.
26Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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