Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 5415/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger meldete sich erstmals am 31. Januar 1991 zur Ersten Juristischen Staatsprüfung an. Seine Hausarbeit und seine Klausuren wurden jeweils mit mangelhaft (1 bzw. 2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. September 1991 teilte der Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger mit, dass er wegen des Ergebnisses der häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Gegen den ihm am 4. September 1991 zugestellten Bescheid legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein.
3Am 21. Januar 1998 meldete sich der Kläger erneut zur Prüfung an. Im Rahmen der Bewertung der von ihm angefertigten häuslichen Arbeit votierten der Erstgutachter (Prof. Dr. I), der Zweitgutachter (Prof. Dr. X) und der Drittgutachter (Dr. M) zunächst für ausreichend" (4 Punkte), der Viertgutachter (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht T) für mangelhaft" (3 Punkte). Nach Beratung bewertete die Prüfungskommission die häusliche Arbeit einstimmig mit mangelhaft" (3 Punkte). Die Aufsichtsarbeiten des Klägers wurden jeweils mit mangelhaft (1 bzw. 2 Punkte) bewertet. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 teilte der Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie ferner mit, dass er die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.
4Gegen den ihm am 5. Dezember 1998 zugestellten Bescheid legte der Kläger nach Einsichtnahme in die Prüfungsakten am 4. Januar 1999 Widerspruch ein, den er am 7. April 1999 mit Rügen gegenüber der Bewertung der Hausarbeit begründete. Der Beklagte leitete diesen Widerspruch den Mitgliedern der Prüfungskommission zu, die ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahmen zu einer Änderung der Bewertung keinen Anlass sahen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 19. Juli 1999, wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer zurück.
6Der Kläger hat am 18. August 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren weiter ergänzt und vertieft. Im Übrigen führt er noch aus, er habe eine Petition an den nordrhein-westfälischen Landtag gestellt. Im Rahmen des Petititonsverfahrens habe ein noch zu benennendes Mitglied des Petitionsausschusses den Vorsitzenden der Prüfungskommission, VROLG T, angerufen und gefragt, warum die Kommission nachträglich von der Bewertung der häuslichen Arbeit mit ausreichend" abgewichen sei. Herr T habe entgegnet, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der Kläger auch die mündliche Prüfung werde bestehen können. Da man kurz vor Weihnachten nicht eine negative Entscheidung habe treffen und einen Rechtsstreit habe vermeiden wollen, habe die Kommission bereits in diesem Stadium vorab eine Negativentscheidung zu Ungunsten des Klägers getroffen und sich somit auch eine Menge Arbeit erspart. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze vom 3. April 2000 und 20. Februar 2001 Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 3. Dezember 1998 und 13. Juli 1999 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung seiner häuslichen Arbeit und anschließender Durchführung einer mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die Stellungnahmen der Korrektoren. Er führt weiter aus, von einer förmlichen Anhörung des VROLG T habe er ohne nähere Angaben zu dem angeblich geführten Telefonat abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Schriftsätze vom 30. Mai 2000 und 26. April 2001 Bezug genommen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Ersten Juristischen Staatsprüfung nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der - allein - angegriffenen Bewertung seiner häuslichen Arbeit ist sein Prüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
15Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV NRW S. 522), das gemäß der Übergangsregelung des Art. III Nr. 3 des Elften Änderungsgesetzes vom 21. September 1993 (GV NRW S. 658) u.a. auf die Wiederholungsprüfung des Klägers anzuwenden ist, ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der häuslichen Arbeit und der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn keine der schriftlichen Arbeiten mit ausreichend" oder besser bewertet worden ist. Eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich undenklich, denn wer in keiner der schriftlichen Prüfungsleistungen ausreichende Leistungen zeigt, hat nicht nachweisen können, das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden zu können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verfügen.
16Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 1976 - VII B 65.75 - und vom 6. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 73 und 347 sowie Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rz. 794 Fn. 2166 und 2163.
17Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 JAG sind erfüllt, da keine der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers mit ausreichend" oder besser bewertet worden ist. Die - vom Kläger allein angegriffene - Bewertung der häuslichen Arbeit ist rechtlich nicht zu beanstanden.
18Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung setzt voraus, dass die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern verhaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können.
19Vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, (Prüfungsrecht), 3. Auflage 1994, Rz. 284 m.w.N.
20Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,
21vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG. Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N.,
22verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen",
23vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f.,
24verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845).
26Einwände des Prüflings gegen eine Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung hat.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f.
28Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
29Vgl. z.B. Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 und vom 1. März 2002 - 15 K 2809/00 -.
30Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner häuslichen Arbeit nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben insbesondere hinreichend dargelegt, warum sie - entgegen der ursprünglichen Einschätzung in den ersten drei Gutachten, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG lediglich der Vorbereitung der Entscheidung der Prüfungskommission dienen - die vom Kläger gefertigte häusliche Arbeit als nicht mehr ausreichend bewertet haben. Die aufgezeigten Vorzüge und Mängel tragen die von der Prüfungskommission nach Beratung einstimmig festgesetzte Bewertung mit mangelhaft" (3 Punkte). Diese Wertung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens ist vom Beurteilungsspielraum gedeckt, der aus den oben dargelegten Gründen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere hat er nicht Beweis bezüglich des angeblich zwischen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und einem Mitglied des Petitionsausschusses geführten Telefonats angetreten.
31Soweit der Kläger rügt, die Prüfer bemängelten zu Unrecht, dass er das abstrakte bzw. kausale Schuldanerkenntnis geprüft habe, denn dies sei anhand der Hinweise im Sachverhalt nicht abwegig gewesen, und sich insoweit auf vier Gerichtsurteile beruft, aus denen sich ergebe, dass der Geschädigte grundsätzlich auf eine Regulierungserklärung des Versicherers vertrauen darf, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme zum Widerspruch sich die anderen Prüfer im Wesentlichen bezogen haben, haben die Prüfung des Klägers gerade nicht als unvertretbar oder abwegig, sondern als nicht nahe liegend" bezeichnet. Die Rüge wäre im Übrigen auch unsubstantiiert. Denn die Fundstellen, die der Kläger genannt hat, liefern keine Argumente für die fachliche Vertretbarkeit seiner Prüfung. Die vom ihm benannten Urteile des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, S. 584 und NJW 1995, S. 961) betreffen Fälle, in denen - anders als in seiner häuslichen Aufgabe - ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis vorlag. Die insoweit vom Kläger weiter angeführten Entscheidungen des OLG Oldenburg (VersR 1982, S. 175) und des OLG Düsseldorf (VersR 1985, S. 728) haben ebenfalls den Fall eines ausdrücklichen Schuldanerkenntnisses des Versicherers bzw. den der ausdrücklichen Deckungszusage eines Versicherers zum Gegenstand. Damit belegen die Fundstellen des Klägers nicht, dass seine 6-seitige Prüfung eines Schuldanerkenntnisses vorliegend eine vertretbare (und mit gewichtigen Argumenten begründete) und nahe liegende Prüfung ist. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn die vom Kläger vorgenommene Prüfung lag in der Tat nicht nahe.
32Soweit der Kläger rügt, die Prüfung des § 670 BGB sei vertretbar, denn er sei der Literaturmeinung gefolgt, wie er auf S. 6 seiner Arbeit auch dargelegt habe, während die Korrektoren sich im Wesentlichen auf den Lösungsweg, der von der Rechtsprechung und in dem Kommentar von Staudinger vertreten werde, gestützt hätten, ist die Rüge unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Denn Prof. Dr. I, auf dessen Ausführungen sich die anderen Prüfer im Wesentlichen beziehen, hat dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung unvertretbar sei, sondern dass der Kläger die Aspekte, die für das erforderliche Auftragsverhältnis zwischen F und V sprechen könnten, gar nicht herausgearbeitet, sondern ausschließlich die Gründe dargestellt habe, warum ein solches nicht bestehe; dies habe aber auch sofort festgestellt werden können, sodass die Prüfung in dieser Breite nicht nahe liegend gewesen sei. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die Randbemerkung Unzulässige Verknüpfung von Sachverhalt und Fußnote" (S. 6 Fn 13 der häuslichen Arbeit) wendet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, wie Prof. Dr. I in seiner Stellungnahme (dort S. 2, 3. Abs. Sätze 1 bis 3) zutreffend ausgeführt hat. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen hat sich dieser Fehler ausweislich der Stellungnahme von Prof. Dr. I nicht auf die Benotung ausgewirkt (dort S. 2, 3. Abs. Satz 4).
33Die unter Berufung auf den Aufsatz von T1 (MDR 1969, S. 196 ff und S. 535 ff.) erhobene Rüge des Klägers, der Erstgutachter habe auf S. 7 der häuslichen Arbeit angemerkt, dass über Ansprüche aus dem PflVersG in Verbindung mit dem StVG ein unglücklicher Aufbau gewählt worden sei, obwohl gerade dieser Aufbau auch in der Literatur vertreten werde, sodass er einen anerkannten, wenn auch sicherlich umständlicher zu formulierenden Weg zur Fallösung gewählt" habe, ist die Rüge wiederum unschlüssig. Die Prüfer haben den Aufbau des Klägers nicht als falsch oder unvertretbar gewertet, sondern ihn als unglücklich, d.h. ungeschickt bezeichnet, weil der Kläger mit diesem Aufbau innerhalb des Anspruchs F/V die Ansprüche F/R prüfen musste (vgl. S. 2 unten der genannten Stellungnahme von Prof. Dr. I).
34Soweit der Kläger des Weiteren rügt, ihm werde auf S. 7 der Arbeit unter Bezugnahme auf den Sachverhalt vorgehalten, dass er Ansprüche F/R geprüft habe, obwohl im Sachverhalt nicht geregelt gewesen sei, dass R auch Halter des LKW war, sodass eine Prüfung nur dann entbehrlich gewesen wäre, wenn dem Sachverhalt ein konkreter Hinweis darauf hätte entnommen werden können, dass R nicht Halter des LKW war, hat die Rüge keinen Erfolg, weil sie unschlüssig bzw. unbegründet ist. Die Korrektoren haben dem Kläger nicht vorgeworfen, dass seine Prüfung an dieser Stelle inhaltlich falsch oder unvertretbar sei, sondern darauf hingewiesen, dass ausweislich des Sachverhalts der LKW der Firma R bei der V haftpflichtversichert gewesen sei, sodass es einer 2-seitigen Prüfung, ob eine Versicherung i.S.d. § 1 PflVersG bestehe, nicht bedurft hätte; damit sei die Prüfung hier - wie auch anderen Stellen - viel zu breit. Im Übrigen trifft diese Kritik zu. Insoweit nimmt die Kammer auf die Stellungnahme von Prof. I (dort S. 3, 2. Abs.) sowie - ergänzend - auf die Stellungnahme des VROLG T zum Widerspruch des Klägers Bezug.
35Soweit der Kläger weiter rügt, die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des § 7 StVG werde von den Korrektoren nicht beanstandet, sodass sich die Frage stelle, warum die Prüfung inhaltlich falsch sein und ein Aufbaufehler vorliegen solle, zumal er zu der vom Erstkorrektor aufgeworfenen Zurechnungsproblematik auf S. 9 bis 20 der Bearbeitung Stellung genommen habe, ist die Rüge bereits unschlüssig. Denn Prof. Dr. I hat sowohl in seinem Erstgutachten (dort S. 2, 3. Abs.) als auch in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers (dort S. 3, 3. Abs.) die Ausführungen des Klägers auf S. 9 bis 16 gerade als weitgehend zutreffend und als einen der besseren Abschnitte der Arbeit bewertet.
36Der Kläger rügt des Weiteren, die Korrektoren hätten auf S. 12 der Arbeit zu Unrecht einen (groben) Aufbaufehler festgestellt, denn wenn man davon ausgehe, dass bei einem Verkehrsunfall der Halter dem anderen aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz hafte, folge daraus, dass das Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 StVG aus Sicht eines jeden Halters geprüft werden müsse, und sodann eine Abwägung der Verursachungsbeiträge zu erfolgen habe. Hierfür gebe es zwei Aufbaumöglichkeiten, die bei T1 MDR 1969, S. 196 ff. skizziert seien und von denen er sich für einen entschieden habe. Von daher sei es eine inhaltliche Fehlbewertung, wenn die Korrektur diesen - in der Juristenausbildung zum 2. Examen anerkannten - Lösungsweg als (groben) Aufbaufehler werte, wie dies auf S. 2 des Erstgutachtens des Prof. Dr. I gemacht werde. Ihm werde dort nämlich vorgeworfen, mit der Vorabprüfung einer Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG deutlich die gebotene stringente Fallösung zu verfehlen. Da er ein mangelhaft" im oberen Bereich erhalten habe, habe diese Kritik letztlich dazu geführt, dass ihm eine nicht mehr ausreichende Leistung bescheinigt worden sei. Diese Rüge ist unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 3, 3. Abs.) ausdrücklich dargelegt, dass der Kläger nur den Tatbestand des § 7 StVG hätte erörtern müssen, und zwar inklusive des Schadens, bevor er auf § 17 StVG eingegangen sei. Fehle es nämlich an einem ersatzfähigen Schaden oder an der haftungsausfüllenden Kausalität, erübrige sich die Prüfung der Anspruchsminderung. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; dass die Prüfung des Schadens als Anspruchsvoraussetzung entbehrlich ist, lässt sich auch aus den vom Kläger benannten Fundstellen nicht herleiten. Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang die Rüge, der Erstkorrektor habe auf S. 12 der Bearbeitung bemängelt, dass § 254 BGB nicht geprüft worden sei. Denn die Prüfer haben in diesem Zusammenhang nicht bemängelt, dass der Kläger § 254 BGB nicht geprüft hat, sondern Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 3, 3. Abs. a.E.) ausgeführt, auch § 254 BGB könne erst geprüft werden, wenn der Schaden festgestellt worden sei. Er hat gerade nicht bemängelt, dass § 254 BGB nicht geprüft worden ist.
37Soweit der Kläger rügt, die Kritik des Erstkorrektors, er habe die Prüfung auf S. 13 bis 19 der häuslichen Arbeit [zu der Frage, wann ein LKW in Betrieb" i.S.d § 7 StVG ist] zu breit angelegt, verkenne, dass es in der Literatur und Rechtsprechung 4 Meinungen zum Betriebsbegriff gebe, und er sich in diesem Zusammenhang konkret auf mehrere Gerichtsentscheidungen (OLG Köln DAR 1967, S. 108, OLG Karlsruhe VersR 1978, S. 647 und KG VersR 1978, S. 140) bezieht, und weiter rügt, die Kritik des Prof. Dr. I sei widersprüchlich, da dieser noch auf S. 12 der Hausarbeit ausdrücklich eine Kausalitäts-prüfung verlangt habe, ist die Rüge unschlüssig bzw. unbegründet. Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme zum Widerspruch (dort S. 4, 2. Abs. a.E.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die von ihm angesprochene Kausalitätsprüfung nicht auf die von dem Kläger angesprochenen Zusammenhang bezieht, sodass die Rüge des Klägers die Prüferkritik insoweit nicht trifft. Im Übrigen ist die Rüge unbegründet, denn Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 4, 2. Abs.) zutreffend darauf hingewiesen, dass diese 5-seitige Prüfung der unterschiedlichen Auffassungen dazu, wann ein Fahrzeug in Betrieb ist, zu breit ist, weil es auf diese Frage dann nicht ankommt, wenn die (eventuelle) Betriebsgefahr hinter die grobe Fahrlässigkeit - hier des K - zurücktritt, wie der Kläger in seiner Hausarbeit unmittelbar danach auf S. 19 selbst feststellt.
38Soweit der Kläger rügt, die Korrekturanmerkung Fallrelevanz" auf S. 21 der Arbeit sei zu Unrecht erfolgt, denn es bestehe Streit darüber, ob die Geldzahlung eine Form von Naturalrestitution sei oder nicht, sodass eine Definition zu § 249 BGB und 251 BGB habe stattfinden müssen, und dass seine Ausführungen hierzu von insgesamt 4 Seiten auch nicht zu breit bzw. theoretisch ausgefallen seien, ist die Rüge jedenfalls unsubstantiiert, denn der Kläger hat nicht unter Angabe konkreter Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur dargelegt, warum es für seine Lösung auf die Abgrenzung von § 249 BGB und 251 BGB ankam und es erforderlich war, an dieser Stelle in diesem Umfang auf den Streit einzugehen.
39Der Kläger hat weiter gerügt, die Korrekturanmerkung sehr fraglich" auf S. 26 der Hausarbeit sei bedenklich, denn dem Sachverhalt sei eindeutig zu entnehmen gewesen, dass es sich bei dem Unfallbus um einen Totalschaden gehandelt habe; warum das fraglich sein solle, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen seien auf S. 26 bis 28 die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der Hausarbeitsbearbeitung deckungsgleich", denn er habe die verschiedenen Lösungswege aufgezeigt, gegeneinander abgewogen und sei letztlich zu dem auch von der Korrektur vertretenen Ergebnis gekommen. Diese Rüge ist bereits unschlüssig, soweit der Kläger vorträgt, die Anforderungen der Korrektur und das Endergebnis der Hausarbeitsbearbeitung seien deckungsgleich, da es auf das Ergebnis als solches nicht ankomme. Die Prüfer haben lediglich kritisiert, dass der Obersatz klarer hätte herausgearbeitet werden sollen. Im Übrigen waren die von dem Kläger in diesem Zusammenhang kritisierten Punkte ausweislich der Stellungnahme vom Prof. I(dort S. 4, 4. Abs.), der sich die übrigen Prüfer angeschlossen haben, nicht tragend und haben sich daher auch nicht auf das Ergebnis ausgewirkt.
40Der Kläger rügt weiter, der Erstkorrektor habe auf S. 29 der Arbeit bemängelt, dass es nicht um das Prognoserisiko, sondern um die Frage der Zurechnung des Schadens gehen solle. Es gehe aber auch beim Prognoserisiko um die Zurechnung des Schadens nach Wertungsgesichtspunkten, weil abgewogen werde, zu wessen Lasten die ursprünglich zu niedrig angesetzten Reparaturkosten gingen. Vorliegend sei zu prüfen gewesen, ob und inwieweit die Grundsätze des Prognoserisikos auf den Fall übertragbar seien, dass auf Grund eines falschen Gutachtens die Wiederbeschaffung eines neuen anstatt der Reparatur des alten Fahrzeugs erfolgt sei. Dabei habe er auch eine in der Literatur vertretene Wertung des Prognoserisiko angenommen. Die Korrektur verkenne insoweit auf S. 33 , dass es sich bei dem von ihr zitierten Diagnoserisiko um einen Unterfall des Prognoserisikos handele. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang auf Publikationen von Klinke, VersR 1984, S. 1123 ff. und Weber, VersR 1992, S. 527 ff. berufen. Diese Rüge ist unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat den Lösungsweg des Klägers ausdrücklich als vertretbar eingestuft, aber kritisiert, dass er die Fallproblematik zunächst in den konkreten Zusammenhang hätte stellen sollen (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. I, S. 4 unten). Dem hat der Kläger wiederum fachlich nichts entgegengesetzt.
41Der Kläger hat des Weiteren gerügt, die Prüferkritik auf S. 38 überzeuge nicht, stehe auch in Widerspruch zur Kritik auf S. 12 der Hausarbeit und verkenne, dass die Schadensbemessung vom ihm ausreichend bestimmt sei; warum die Randbemerkung zunächst muss der Schaden endgültig geklärt werden" gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Verletzung der Schadensminimierungspflicht könne sich sowohl auf die Position des Substanzschadens als auch auf die des Nutzungsausfallschadens beziehen, sodass die Kritik auf S. 39, die Erörterung sei an dieser Stelle abwegig, unzutreffend sei. Diese Rüge ist jedenfalls unschlüssig. Denn die Prüfer - insbesondere Prof. Dr. I, auf dessen Stellungnahme (dort S. 5 oben) sich die anderen bezogen haben - haben dem Kläger vorgeworfen, er habe innerhalb der Erörterung des Substanzschadens bereits die Schadensposition Nutzungsausfall" geprüft. Er hätte bereits zuvor die erst an dieser Stelle angesprochene Position Nutzungsausfall" klären sollen. Es bleibe unklar, inwieweit sich beim Entstehen des Substanzschadens ein Verstoß des F gegen die Schadensminderungspflicht auswirken solle.
42Soweit der Kläger rügt, die Kritik, er habe das Problem alt für neu" nur unzureichend erkannt, wie dies der Erstkorrektor auf S. 42 moniert habe, sei nicht nachvollziehbar, weil er sich gerade an dieser Stelle mit dem Problem auseinander setze und im Übrigen dann den § 254 BGB ordnungsgemäß erläutere, wie auch der Erstkorrektor festgestellt habe, ist die Rüge unschlüssig. Denn Prof. Dr. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 5, 2. Abs.) klargestellt, der Kläger habe das Problem der Vorteilsausgleichung zwar erkannt, aber nicht erschöpfend behandelt. Der Kläger habe es versäumt, auf das Problem der Zumutbarkeit des Abzugs alt für neu" unter dem Aspekt eines aufgedrängten Vorteils einzugehen, obwohl dieses Problem im Sachverhalt unmittelbar angelegt gewesen sei.
43Der Kläger rügt des Weiteren, es sei nicht erkennbar, warum es einen Fehler darstelle, wenn die Ansprüche aus pVV angeblich nicht hinreichend behandelt worden seien. Er habe zwar die Definition des Rückgriffsanspruchs nicht auf pVV gestützt, aber ordnungsgemäß die Bestimmung und Definition des Rückgriffsanspruchs vorgenommen. Die Schlussfolgerung des Korrektors, der Rückgriffsanspruch sei letztlich nicht definiert, es liege ein Verständnisproblem vor, sei unzutreffend, denn er habe sich in diesem Zusammenhang auf die Publikation von Damm (JZ 1991, S. 373 ff.) bezogen. Die Rüge ist bereits unschlüssig. Die Prüfer haben dem Kläger vorgeworfen, dass er die auf der Hand liegende Anspruchsgrundlage (pVV des Arbeitsvertrages) jedenfalls eingangs der Prüfung nicht gesehen hat. Wegen der unklaren Anspruchsgrundlage Rückgriffsanspruch" habe auch eine Subsumtion nicht stattgefunden. Die Rüge ist darüber hinaus auch unsubstantiiert, weil der Aufsatz von Damm JZ 1991, S. 373 ff. (Entwicklungstendenzen der Expertenhaftung" [!]) die Lösung bzw. den Ansatz des Klägers nicht stützt, weil dort von einem Rückgriffsanspruch" ohne gesetzliche Grundlage nicht die Rede ist. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, wie sich aus der Stellungnahme von Prof. Dr. I (dort S. 5, 3. Abs.) ergibt.
44Der Kläger rügt ferner, die Kritik der Prüfer am Begriff der gefahrgeneigten Arbeit sei unzutreffend; hierbei habe er sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1990, S. 97) bezogen und diese zu der früheren Rechtsprechung (BAG NJW 1958, S. 235) abgegrenzt. Warum das von ihm herangezogene Zitat hinsichtlich des Schadensrisikos nicht stimme solle, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus setze sich die Korrektur zu sich selbst in Widerspruch, wenn sie einerseits einen völlig missglückten, weil erheblich zu langen, Aufbau rüge, andererseits aber eine halbe Seite später die Sachverhaltsdarstellung und den Lösungsweg als zu oberflächlich bezeichne. Die Rüge ist unschlüssig, weil sie die Prüferkritik nicht trifft. Prof. I hat in seiner Stellungnahme (dort S. 5/6) die unklare Gedankenführung moniert und weiter kritisiert, dass der Kläger keine neuere Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung erörtert habe; die Subsumtion sei ungenau, so prüfe der Kläger z.B. nicht die betriebliche Veranlassung als Voraussetzung einer Haftungsminderung oder gehe nicht auf den Grad der Fahrlässigkeit ein. Ein Eingehen auf die neuere Rechtsprechung, mit der die ältere Unterteilung in einfache, mittlere und grobe Fahrlässigkeit modifiziert worden sei, fehle. Die Erörterung auf S. 102 f. sei zu knapp; hier bestätige sich deutlich seine grundsätzliche Kritik: An den für die Fallösung wichtigen Stellen seien die Ausführungen des Klägers zu kurz und unklar, während sie in den unproblematischen Teilen zu lang seien, so z.B. zu Beginn der Hausarbeit, wenn der Kläger auf 6 Seiten ersichtlich nicht einschlägige Anspruchsgrundlagen prüfe.
45Der Kläger rügt des Weiteren, die Kritik von Prof. Dr. I auf S. 103 der Arbeit, ob R denn überhaupt einen Schaden erlitten habe, sei unberechtigt, denn er habe zuvor dargelegt, dass R einen Haftungsschaden erlitten habe. Es sei auch nicht klar, warum seine Lösung, die er mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NZV 1992, S. 145) belegt habe, nicht vertretbar sein solle. Die Haftungsfreistellung aus betrieblich veranlasster Arbeit sei wegen der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers entwickelt worden, der dann nicht mehr schutzbedürftig sei, wenn eine Versicherung den Schaden ausgleiche. Sein Aufbau sei daher zutreffend, mindestens aber vertretbar. Auch diese Rüge ist unschlüssig, denn sie trifft die Prüferkritik nicht. Prof. Dr. I hat nicht das Ergebnis als solches kritisiert, sondern den Begründungsweg, insbesondere, dass der Kläger verschiedene Problemkreise miteinander vermengt habe und eine gedankliche Verknüpfung der Ausführungen deutlicher hätte erfolgen können (vgl. die genannte Stellungnahme, dort S. 6/7).
46Der Kläger rügt schließlich, die Korrektur sei insgesamt in sich widersprüchlich und habe nicht erkannt, dass unter Zugrundelegung der vertretbaren Lösungsmodelle die Gesamtlösung nicht habe mit mangelhaft bewertet werden dürfe. Es lägen erkennbar keine Aufbau- und Argumentationsdefizite vor. Wenn der Bearbeiter einer Hausarbeit sich für einen auch im zweiten Examen in der Zivilstation empfohlenen Lösungsweg entscheide, könne dies im ersten Examen nicht falsch sein. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist lediglich eine Zusammenfassung der Einzelrügen, die aber, wie Prof. I in seiner Stellungnahme (S. 7 unten) und der Sache nach auch VROLG T in seiner Stellungnahme (S. 1/2) noch einmal ausdrücklich dargelegt haben, und Punkte betreffen, die für die Bewertung von untergeordneter Bedeutung waren. Gegen die verfehlte Schwerpunktbildung und die oft zu abstrakten Ausführungen hat der Kläger sich nicht (mit Erfolg) gewandt.
47Der Kläger hat schließlich noch vorgetragen lassen, er habe eine Petition gestellt, die zurzeit ausgesetzt sei. Im Rahmen dieser Petition sei der Viertgutachter VROLG T von einem Mitglied des Petitionsausschusses angerufen und befragt worden, warum die Prüfungskommission nachträglich von der Bewertung mit ausreichend" abgewichen sei. Dem noch zu benennenden Landtagsabgeordneten habe der VROLG T erklärt, man sei sich im Ergebnis nicht sicher gewesen, ob der Kläger auch die mündliche Prüfung schaffen werde. Man habe daher nicht wenige Tage vor Weihnachten eine negative Entscheidung treffen wollen und zur Vermeidung eines Rechtsstreits wenige Tage vor Weihnachten nicht eine negative Entscheidung treffen wollen. Man habe damit letztlich eine Entscheidung getroffen, die für alle Beteiligten besser sei und sich damit außerdem eine Menge Arbeit erspart. Er werde insoweit ggf. Beweis antreten. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Aus welchen Gründen die Kommission einstimmig nach Beratung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Arbeit sei mangelhaft, ergibt sich nachvollziehbar aus den Gutachten bzw. den Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder. Unabhängig davon erscheint auch nicht einsichtig, wie die angebliche Einschätzung der Kommission, der Kläger werde die mündlichen Prüfung nicht schaffen, überhaupt zu Stande gekommen sein könnte, da die Ergebnisse seiner Aufsichtsarbeiten der Kommission zu diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Anonymitätsprinzips (vgl. § 6 JAO) noch gar nicht bekannt gewesen sein werden. Schließlich hat der Kläger den Beweis für das angebliche Telefonat bzw. dessen Inhalt - entgegen seiner Ankündigung - nicht angetreten.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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