Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 6142/99.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juni 1999 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Nach eigenen Angaben ist der Kläger irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens.
3Am 31. Mai 1999 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Sein Name sei C und er sei am 00. Mai 1978 in Jalaula im Irak geboren. Er könne keine persönlichen Papiere vorlegen, weil er seine Staatsangehörigkeitsurkunde und sein Militärdienstheft zuhause zurückgelassen habe. Sein irakischer Personalausweis sei ihm vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden. Er habe Jalaula am 4. April 1999 verlassen und sei über Khanaqin am 8. April 1999 illegal in den Iran ausgereist. Von dort sei er über die Türkei auf dem Landweg am 29. Mai 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe 9 Jahre bis 1994 die Schule besucht und anschließend keinen Beruf erlernt. Bis zu seiner Ausreise habe er als Souvenirhändler in der Gegend zwischen Bagdad und Jalaula gearbeitet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut gewesen. Er habe mit historischen Gegenständen gehandelt. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Die historischen Figuren, mit denen er gehandelt habe, habe er in Bagdad verkauft und in Jalaula an Schmuggler weiterverkauft, die diese dann ins Ausland geschafft hätten. Zwei Personen, an die er einen Hahn und eine männliche Figur aus Silber verkauft habe, seien am 2. April 1999 an der Demarkationslinie von Militärposten aufgegriffen worden, wobei eine dieser Personen festgenommen worden sei, während der anderen die Flucht gelungen sei. Diese habe ihn gewarnt, dass er sich in Sicherheit bringen müsse. Daraufhin sei er nach Khanaqin geflohen. Dort habe er erfahren, dass am 6. April Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen seien, und nach ihm gefragt hätten. Die festgenommene Person habe ausgesagt, dass er mit historischen Gegenständen handeln würde. Dies würde mit der Todesstrafe bestraft. Die historischen Gegenstände, mit denen er gehandelt habe, stammten aus Museen und von Denkmälern aus der Umgebung von Bagdad. Er habe im Nordirak keine Verwandten und kenne dort niemanden.
4Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 17. Juni 1999 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen (Ziffer 2), dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 3) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4). Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. Juni 1999 zugestellt.
5Der Kläger hat am 1. Juli 1999 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben. Dieses hat die Klage mit Beschluss vom 6. September 1999 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Im Sommer 2000 stellte sich heraus, dass der Kläger am 19. April 1999 in München festgenommen worden war und sich dabei im Besitz eines irakischen Personalausweises befand, der ihn nach der gefertigten Übersetzung als Hasan Marf, geboren am 1. Juli 1978 in Khalfin/Diake auswies. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der von ihm im Asylverfahren angegebene Name C der Name des Stammes sei, dem er angehöre. Tatsächlich heiße er N und sei in Khanaqin in der Provinz Diala geboren, was nach Auskunft des anwesenden Dolmetschers so auch dem in der Gerichtsakte befindlichen Personalausweis des Klägers zu entnehmen ist. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Klägers wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift verwiesen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juni 1999 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakten des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist begründet.
13Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 1999 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.
14Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
15Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch dann erfüllt, wenn lediglich so genannte subjektive Nachfluchtgründe, d.h. solche Verfolgungsgründe vorliegen, die der Asylbewerber nach Verlassen seines Heimatlandes selbst geschaffen hat - die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur unter besonderen Umständen rechtfertigen würden,
16vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502,1000,961/86-, BVerfGE 80,315 (333 ff.).
17Einen subjektiven Nachfluchtgrund stellt auch die eine politische Verfolgung auslösende Beantragung von Asyl dar,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131, und vom 25. Oktober 1988 -9 C 50.87-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95; Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).
19Es bestehen nach dem Vortrag des Klägers keine vernünftigen Zweifel daran, dass dieser irakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage im Irak ankommt.
20Bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohen dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Asylantragstellung i.V. mit ihrem langen Auslandsaufenthalt.
21Nach dem irakischen Strafrecht ist zwar die Stellung eines Asylantrages im Ausland als solche nicht verboten. Unter schwerer Strafe (bis zu sieben bzw. Jahren Freiheitsstrafe) stehen aber nach Art. 180 irak. StGB Nr. 111/1969 das Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland sowie nach Art. 202 irak. StGB Geringschätzung oder Missachtung gegenüber dem irakischen Staat. Nach dem Dekret Nr. 840 vom 4. Dezember 1986 wird Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen mit dem Tode bestraft.
22vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 5. September 2001; Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an VG München; Amnesty international, Bericht vom Oktober 1996.
23Angesichts dessen, dass Asylgesuche in aller Regel mit der Behauptung einer menschenrechtswidrigen Verfolgung durch den Herkunftsstaat begründet werden, besteht im Hinblick darauf, dass der Irak ein totalitärer Staat ist, in dem die Menschenrechte permanent und in großem Umfang verletzt werden, in dem Willkür herrscht, d.h. Zwangsmaßnahmen gegen jedermann jederzeit denkbar und möglich sind und auch die Gerichte in der Praxis keine Unabhängigkeit genießen
24vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Irak, zuletzt vom 5. September 2001, Berichte des UN-Sonderberichterstatters Max von der Stoel vom 4. September 1995, 4. März 1996 und 10. März 1998, UNHCR-Berichte u.a. vom 21. Februar 1997, 21. April 1998 und Juni 2000,
25ganz konkret die Gefahr, dass die irakischen Sicherheits- und Justizbehörden die Asylantragstellung als Herabsetzung des Irak und seiner Institutionen bewerten und dementsprechend als politisch unerwünschtes, oppositionelles Verhalten einstufen und nach den oben genannten Straftatbestände bestrafen werden. Zwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, man müsse davon ausgehen, dass vorrangig die allgemein schlechten Lebensbedingungen viele irakische Asylbewerber zum Verlassen des Landes veranlasst haben, und schätzt es, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, deshalb nicht als wahrscheinlich ein, dass Asylantragstellern im Falle der Rückkehr Repressalien drohen. Bei dieser nicht näher begründeten Einschätzung bleibt außer Betracht, dass die drohende strafrechtliche Verfolgung wegen eines Asylantrages nicht auf Motive zurückgeht, die den Betroffenen bewogen haben könnten, den Irak zu verlassen, sondern auf eine Bewertung der Asylantragstellung und der damit regelmäßig verbundenen negativen Behauptungen über das Herkunftsland.
26Die demnach vorhandene Verfolgungsgefahr wird dadurch erhöht, dass irakische Antragsteller in der Regel den Irak illegal, nämlich ohne Reisepass und die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen haben und die illegale Ausreise sowie der anschließende unerlaubte Auslandaufenthalt nach den irakischen Strafvorschriften (Art. 25 irak. StGB) mit Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren bedroht ist,
27vgl. Auskunft des UNHCR vom 12. Mai 1997 an das VG München und vom 3. April 2001 an das VG Ansbach.
28Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung des Klägers wegen seines Asylantrages, seiner illegalen Ausreise und des illegalen Auslandsaufenthaltes besteht auch angesichts von Amnestien. Zwar hat der irakische Revolutionsrat mit Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 einen Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung von Landesflüchtlingen erklärt, der zeitlich unbegrenzt gelten soll,
29vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2001.
30Angesichts der in der Vergangenheit wiederholt erkennbar gewordenen willkürlichen, jedenfalls aber unzuverlässigen Handhabung von irakischen Amnestien ist aber auf Grund der vorliegenden Auskünfte
31vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999 sowie zuletzt vom 5. September 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstitut vom 30. Juni 1998 an das VG Aachen und vom 5. September 2000 an das VG Osnabrück
32Skepsis gegenüber diesem Dekret gerechtfertigt, zumal sich das Dekret seinem Wortlaut nach nur auf die Einstellung bereits eingeleiteter Verfahren wegen illegalen Verlassens des Landes bezieht.
33Für die irakischen Behörden liegt es hiernach nahe, bei zurückkehrenden Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf politischer Gegnerschaft gegen die irakische Staatsführung beruhende Asylantragstellung anzunehmen und diese nach den o.g. Strafvorschriften zu bestrafen. Eine solche Bestrafung stellte, da sie sich gegen die (vermutete) abweichende politische Überzeugung richtet, politische Verfolgung dar. Folglich muss wegen illegaler Ausreise und Stellung eines Asylantrages bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchtet werden,
34vgl. Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 -15 B 98.31916 - mwN.; VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 - und Beschluss vom 28. Januar 2002 - A 2 S 1052/01 -.
35Die Gefahr einer solchen Verfolgung kann allerdings nur in den Teilen des Irak bestehen, die der Kontrolle des irakischen Zentralstaates unterliegen. Dies sind jedenfalls alle Gebiete außerhalb der nach dem 2. Golfkrieg (1991) entstandenen kurdischen Autonomiegebiete im Nord- und Nordostirak, d.h. außerhalb der mehrheitlich kurdisch besiedelten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya, in denen eine staatliche Gebietshoheit nicht mehr besteht und auf absehbare Zeit auch nicht wieder zu erwarten ist,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A ; VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 S 1/98 -.
37Iraker aus den der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten des Nordwest-, Zentral- und Südiraks müssen demnach bei einer Rückkehr dorthin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen Asylantragstellung befürchten,
38vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -.
39Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er aus diesen der staatlichen Herrschaftsgewalt nach wie vor unterliegenden Gebieten des Irak stanmmt. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 18 A 10375/81 -; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6,
41der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Den Angaben des Dolmetschers zufolge spricht der Kläger fließend arabisch mit irakischem Dialekt. Eigenen Angaben zufolge wurde der Kläger in Khanaqin geboren und hat bis zu seiner Ausreise in Jalaula, mithin im Zentralirak gelebt. Das stimmt auch mit seinem bisherigen Vortrag zu seinem Leben vor seiner Ausreise aus dem Irak und den örtlichen Gegebenheiten dort überein. Der Vortrag, dass es sich bei dem von ihm in seinem Asylverfahren auf Grund seiner vorherigen Festnahme benutzten Namen Birzengy um seinen Stammesnamen handelt, den er aus Angst benutzt habe, ist glaubhaft. Seine in der mündlichen Verhandlung angegebenen persönlichen Daten stimmen auch mit Ausnahme des Geburtsjahres, dessen Abänderung der Kläger ebenfalls erläutert hat, mit den eingetragenen Angaben auf dem Personalausweis des Klägers überein. Zwar hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Ausweises, weil auf dem benutzten Formularaufdruck sowohl beim Wort Ministry of Interior der Buchstabe o fehlt als auch die Worte Ministry of Interior und Republic of Iraq im Druckbild nicht gleich lang sind,
42vgl. zu diesen Fälschungsmerkmalen Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 14. Oktober 1999 und Auskunft des Deutschen Orientinstitutes an das VG Augsburg vom 31. 10.1999.
43Es erhöht jedoch die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er eingeräumt hat, sich diesen Personalausweis nicht auf dem amtlichen Weg verschafft zu haben, sondern, dass er sich diesen von Dritten gegen Bezahlung besorgen" lassen hat.
44Für den Kläger besteht auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, auf die er im Falle einer Rückkehr in den Irak verwiesen werden könnte. Eine derartige Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer in Teilgebieten des Staates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde,
45vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (342); BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145) und vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1259.
46Von einer existenziellen Gefährdung in diesem Sinne ist u.a. auszugehen, wenn dem von regionaler Verfolgung Bedrohtem am Ort der Fluchtalternative auf Dauer ein wirtschaftliches Überleben nicht Gewähr leistet ist,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 145; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVFG Nr. 177.
48Als einziges Teilgebiet des Iraks, in das von Verfolgung durch den irakischen Zentralstaat Bedrohte fliehen bzw. in das sie ohne Verfolgungsgefahr zurückkehren könnten, kämen (wegen des vorübergehenden faktischen Verlusts der Gebietshoheit) die kurdisch kontrollierten Teile des Nord- und Nordostiraks in Betracht. Spätestens seit Oktober 1991 besteht für Kurden aus den genannten Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben, grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative.
49Dies gilt jedoch nicht für den Kläger. Er bezeichnet sich zwar als Kurde, aber er hat weder in den kurdisch kontrollierten Gebieten gelebt, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er über persönliche, wirtschaftliche oder politische Beziehungen in diese Gebiete verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er unter diesen Voraussetzungen in den kurdischen Autonomiegebieten keine sein Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden kann,
50vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 22. April 1998 - 16 K 2191/95.A -, Bay.VGH, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 -; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 9 A 4825/98.A.
51Nicht jeder Kurde kann unabhängig von seiner Herkunft und seiner persönlichen Lebensgeschichte in den irakischen Kurdengebieten Zuflucht finden, weil er Kurde ist. Das Gericht geht auf Grund der vorhandenen Auskünfte davon aus, dass eine kurdische Solidarität außerhalb der Bindungen von Familie und Sippe jedenfalls nicht für Ortsfremde besteht, die nicht über beträchtliche Geldmittel verfügen,
52vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001; Auskunft des Deutschen Orientinstitutes an das VG Sigmaringen von 21. Mai 1999 sowie UNHCR-Stellungnahme zur Situation im Nordirak von Januar 2001; Auskunft des UNHCR vom 21. April 1998 an den Rat der EU,
53sodass für diese Gruppe das wirtschaftliche Existenzminimum in den kurdisch kontrollierten Gebieten jedenfalls nicht Gewähr leistet ist. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2001 (- 1 L 2/01 -) gibt dem Gericht keinen Anlass zur Änderung seiner Bewertung dieser Existenzbedrohung, die für nicht aus den kurdisch kontrollierten Gebieten des Irak stammenden Personen, die dort weder über familiäre noch wirtschaftliche noch politische Beziehungen verfügen, besteht,
54vgl. auch Urteil vom 30. Januar 2002 - 16 K 2785/01.A.
55Bei dem Kläger handelt es sich um einen 26-jährigen Mann, der im kurdischen Nordirak völlig auf sich gestellt. wäre. Ihn auf die Flüchtlingslager der Unterorganisationen der Vereinten Nationen und auf die dort verteilten Lebensmittel zu verweisen,
56so OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 20/1 -,
57erscheint nicht vertretbar. Denn sowohl das diesem Urteil zu Grunde liegende Gutachten des UNHCR vom 23. November 2001 kommt zu der vom Urteil des OVG Magdeburg abweichenden Einschätzung, dass die Lagerunterbringung und Lagerverpflegung, die aus dem Zentralirak stammenden Männern bei Aufenthalt im Nordirak ohne ausreichende familiäre gesellschaftliche oder politische Beziehungen droht, keine ausreichende Existenzsicherung darstellt als auch das eingeholte Gutachten des Deutschen Orientinstitutes vom 20. November 2001, das ausführt, kein Erwachsener werde im Nordirak verhungern, ein Überleben sei wohl gerade eben möglich, diese Verhältnisse als wirtschaftliches Existenzminimum durchgehen zu lassen, erscheine aber äußerst zweifelhaft. Für das Gericht ist darüber hinaus nicht ersichtlich, wie die auch vom OVG Magdeburg - zwar nicht hinsichtlich des Kalorienbedarfs, wohl aber hinsichtlich der Ausgewogenheit der Ernährung - eingeräumte Mangellage des Einzelnen durch Tauschgeschäfte mit Lebensmitteln beseitigt werden kann, wenn allen Lagerbewohnern die gleichen insgesamt zu einer ausgewogenen Ernährung unzureichenden Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden,
58so im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - 23 B 01.31285.
59Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers Erfolg hat, ist der dem entgegenstehende Bescheid vom 17. Juni 1999 hinsichtlich seiner Ziffern 2 - 4 aufzuheben. Einer Entscheidung über den nur hilfsweise gestellten Antrag betreffend die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedarf es infolge dessen nicht mehr.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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