Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 5912/00

Tenor

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. August 2002 werden insoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1996 und vom 1. August 1997 bis 30. Juni 1998 ein 85,00 DM monatlich übersteigender Beitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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