Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2886/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 21. Mai 2001 und 26. Juni 2001 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin vom 8. Dezember 2000 und 16. Mai 2001 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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