Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3897/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die klagenden Eheleute sind türkische Staatsangehörige, die sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2. wenden.
3Die am xxxxx63 geborene Klägerin zu 1. hielt sich bereits seit 1975 mit ihren Eltern im Bundesgebiet auf. Auf die Eheschließung im xxxxxxxxx 1981 reiste der am xxxxxxxxx 1955 geborene Kläger zu 2. erstmals am 8. Mai 1982 mit Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Nach mehreren Aufenthaltserlaubnissen erteilte der Beklagte dem Kläger zu 2. am 26. April 1991 eine Aufenthaltsberechtigung.
4Neben seinem Schichtdienst bei einem xxxxxxxxxxxx Stahlunternehmen betrieb der Kläger zu 2. im Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1995 eine Schankwirtschaft im Amtsbezirk des Beklagten. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Gaststätte xxxxxxxxxxxxxx" wurde der Kläger zu 2. straffällig. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 1998 - xxxxxxxxxxxx - des Landgerichts xxxxxxx wurde gegen den Kläger zu 2. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängt. Nach den Feststellungen der Strafkammer im vorgenannten Urteil war der Kläger zu 2. in die Geschäfte einer international tätigen Bande eingebunden, die ihre Erlöse teilweise extremen politischen Kreisen in der Türkei zur Verfügung stellte. Der Kläger zu 2. fungierte als Schaltstation und Ansprechpartner der Heroinhändler in xxxxxxx. Darüberhinaus wurde er zur Entgegennahme und Weitergabe von Geld als Kurierlohn eingesetzt. Die bewegten Heroinmengen lagen zwischen 10 und 75 Kilo (zu teilweise 68% Anteil Heroinhydrochlorid).
5Mit Schreiben vom 23. Februar 1999 hörte der Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung des Klägers zu 2. an.
6Die Klägerin zu 1. machte hiergegen geltend, die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt und sie wolle nicht mit den drei Kindern in der Bundesrepublik Deutschland alleine bleiben.
7Mit Ordnungsverfügung vom 20. April 1999 wies der Beklagte den Kläger zu 2. aus dem Bundesgebiet gestützt auf §§ 45 - 47, 47 Abs. 3, 48 AuslG aus, ordnete die Abschiebung aus der Haft heraus an und drohte für den Fall der vorherigen Entlassung aus der Strafhaft die Abschiebung an. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung ordnete er an und begründete diese Maßnahmen mit spezial- und generalpräventiven Gründen.
8Hiergegen hat die Klägerin zu 1. am 20. Mai 1999 Widerspruch erhoben, den die xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 8. Juni 2001 zurückwies und ihr am 12. Juni 2001 zustellte.
9Die Kläger haben am 10. Juli 2001 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wird - zunächst mit Blick auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel - geltend gemacht, der Widerspruch sei ersichtlich auch im Namen des Kläger zu 2. erhoben und die Klagebefugnis der Klägerin zu 1. ergebe sich aus Art. 6 GG. Die drei Kinder der Kläger seien noch minderjährig und besuchten alle die Schule. Wegen des erhöhten Ausweisungsschutzes des Klägers zu 2. käme den Besonderheiten des Einzelfalles ein starkes Gewicht zu. Seit Beginn des Ermittlungsverfahrens sei er nicht mehr straffällig geworden. Er sei auch Ersttäter und habe sich dem Verfahren gestellt. Er sei nur auf Grund unglücklicher Umstände in der Zeit von Januar bis März 1994 mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Mit Rauschgift sei er selbst nicht in Berührung gekommen. Wegen seiner einfachen Struktur habe er die Gesamtzusammenhänge der Rauschgiftgeschäfte nicht durchschaut. Die Verbüßung der Strafhaft habe ihn geläutert. In der Haft habe er sich vorbildlich geführt und immer gearbeitet. Die Familie erwarte ihn sehnlich, über Bindungen in die Türkei verfüge er nicht mehr.
10Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 24 L 1792/01 - die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Entscheidung des OLG xxxxxxxxxx über die Aussetzung des Srafrestes zur Bewährung wiederhergestellt bzw. angeordnet. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass zweifelhaft sei, ob im Lichte des ARB 1/80 die Vorschriften über die Regelausweisung auf den Kläger zu 2. Anwendung finden könnten. Sei diese - im Hauptsacheverfahren zu beantwortende Frage - zu bejahen, käme eine Ermessensausweisung in Betracht. Eine hierzu erforderliche Ermessensentscheidung habe der Beklagte jedoch in der Ordnungsverfügung nicht am Zweck der insoweit zu berücksichtigenden Vorschrift des § 10 AuslG 1965 getroffen.
11Mit Beschluss vom 12. November 2001 setzte das OLG xxxxxxxxxx die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus. Die günstige Prognose für den Kläger zu 2. könne zwar nicht auf Erfahrungen aus einer Erprobung durch Vollzugslockerungen gestützt werden, dies sei jedoch nur wegen drohender ausländerrechtlicher Maßnahmen unterblieben und dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Das fachärztliche Gutachten enthalte keine Hinweise darauf, der Kläger zu 2. würde nach Haftentlassung an seine Straftaten anknüpfen.
12Mit Ergänzungsverfügung vom 11. Dezember 2001 stützte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 19. April 1999 noch auf folgende Überlegungen: Es sei bei einer auf § 10 AuslG 1965 gestützten Ausweisung insbesondere noch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. seine kriminellen Geschäfte auch in einem Zeitpunkt weiterbetrieben habe, als die ersten Komplizen bereits verhaftet wurden, denen er mit anwaltlicher Hilfe wieder zur Freiheit verhelfen wollte. Die Höhe der verhängten Strafe ohne Strafaussetzung auf Bewährung trotz Ersttätereigenschaft belege deutlich die Gefährdungsprognose. Vor dem Zweck der Ausweisung müssten die familiären Bindungen des Klägers zu 2. zurückstehen, zumal die familiären Strukturen auch in der Türkei gelebt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des Tatmotivs Gewinnstreben" spreche mehr für eine Wiederholungsgefahr, insbesondere bei einem finanziellen Engpass nach der Strafhaft.
13Zur Begründung der Klage wird nunmehr noch geltend gemacht, dass durch die Ergänzungsverfügung des Beklagten der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht mehr der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides sein könne, sondern der Erlass der Ergänzungsverfügung maßgeblich sei. Der Beklagte habe aber die zu diesem Zeitpunkt feststellbaren für den Kläger zu 2. sprechenden Umstände (Strafaussetzung auf Bewährung) nicht gewürdigt und daher das ihm zustehende Ermessen nicht beanstandungsfrei ausgeübt.
14Die Kläger beantragen,
15die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 20. April 1999 und den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 2001 sowie die Ergänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 24 K 3877/01, 24 L 1792/01 und 24 L3249/01 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, sowie den der Strafakten des Landgerichts xxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxx (xxxxxxxxxx) - Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, weil er selbst entgegen §§ 68 Abs. 1, 69 VwGO nicht durch Widerspruchserhebung ein Vorverfahren eröffnet hat und die angefochtene Ordnungsverfügung ihm gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist. Für die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretene Ansicht, die Widerspruchserhebung durch die Klägerin zu 1. am 20. Mai 1999 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in den Amtsräumen des Beklagten sei ersichtlich auch im Namen des Klägers zu 2. erhoben worden, streitet außer der pauschalen Behauptung nichts. Vielmehr ist die Erklärung, als Ehefrau des Klägers zu 2. Widerspruch erheben zu wollen, insoweit eindeutig und einer Auslegung im Sinne der vorgenannten Ansicht nicht zugänglich.
22Die von der Klägerin zu 1. erhobene - und in der mündlichen Verhandlung auch allein noch weiterverfolgte - Anfechtungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 1. hierzu klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie geltend machen kann, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung gegenüber ihrem Ehemann in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG möglicherweise verletzt zu sein.
23Vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8/94 -, in InfAuslR 1997, S. 16ff.
24Die Klage ist jedoch unbegründet.
25Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Juni 2001 und der Ergänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden, insbesondere war der Beklagte auch örtlich - für die beabsichtigte Wohnsitznahme des Klägers zu 2. nach Haftende im Amtsbezirk des Beklagten - zuständig.
27Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Oktober 2001, 24 L 1792/01.
28Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich vor Erlass der Ausweisung als belastendem Verwaltungsakt durchzuführende Anhörung der Kläger ist hier erfolgt. Die Klägerin hat die ihr eingeräumte Möglichkeit auch genutzt.
29Der Beklagte konnte die Ausweisung materiellrechtlich auch zu Recht auf §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, 48 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz stützen. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Kläger zu 2. einen Ausweisungsgrund verwirklicht und der Beklagte die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte berücksichtigt hat.
30Im Hinblick auf die materiellrechtlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides (8. Juni 2001) an.
31Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, S. 54, 55 m.w.N..
32Deshalb hat das Gericht hier das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I 742 - im Folgenden AuslG) zu Grunde zu legen. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob eine nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergehende Ergänzungsverfügung, etwa als ergänzende Begründung einer Ermessensentscheidung i.S.d. § 114 S. 2 VwGO, im Falle ihrer rechtlichen Relevanz, eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunktes zu bewirken vermag. Vorliegend kommt es auf die - vom Beklagten ersichtlich nur hilfsweise nachgeschobenen Ermessenserwägungen - wegen der Einschlägigkeit und Anwendbarkeit der vom Beklagten auch herangezogenen Vorschriften über die Regelausweisung (hierzu im Folgenden) nicht an.
33Der zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Kläger mit der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts xxxxxxx vom 3. März 1998 verwirklicht. Darüberhinaus ist auch der Ist- Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG mit einer Straftat nach dem BtMG und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung gegeben.
34Der Kläger genießt allerdings den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, weil ihm vom Beklagten am 26. April 1991 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist. Der Kläger darf deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AuslG nur aus "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe liegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist- Ausweisungsbestandes vor (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG).
35Ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regel ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Ob ein Ausnahmefall von der in § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG aufgestellten Regel vorliegt, orientiert sich an dem von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefährdungspotenzial und setzt einen atypischen, das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigenden Geschehensablauf und damit besondere Umstände voraus, auf Grund derer die der Ausweisung zu Grunde liegende Straftat als weniger gewichtig anzusehen ist oder keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr erneuter Verfehlungen des Ausländers gegeben sind.
36Ständige obergerichtliche Rechtsprechung vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000, - 18 B 101/00 - in NVwZ-RR 2000, 721 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
37Zu Recht hat der Beklagte zunächst das Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten - das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - als gegen höchste Güter der Rechtsordnung gerichtet in Rechnung gestellt. Er hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger und seine Mittäter allein mit Heroin, einem der stärksten und die Konsumenten mit am schnellsten in Abhängigkeit führenden Rauschgift, handelten. Die Konsumenten dieser Droge werden durch ihren enormen Finanzbedarf nahezu zwingend entweder selbst zum Handeltreiben veranlasst oder schädigen über Beschaffungskriminalität weitere unbeteiligte Dritte. Beim Konsumenten selbst führt der längere Missbrauch zum körperlichen Verfall und birgt zudem ein hohes Ansteckungsrisiko schwerwiegender - teils letaler - Krankheiten (AIDS, Hepatitis). Rauschgiftdelikte zerstören ein gedeihliches Zusammenleben der Gemeinschaft und gehören unzweifelhaft zu den besonders gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten.
38Ständige Rspr. BVerwG Urteil vom 28. Januar 1997, - 1 C 17.94 -, in InfAuslR 1997, 296.
39Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger unterliegt das Gewicht und die Bedeutung der Tat auch nicht dadurch einer milderen Betrachtung, weil der Kläger zu 2. nicht persönlich Rauschgift in den Händen gehalten haben mag. Nach dieser Logik würden Hintermänner und Drahtzieher solcher Verbrechen völlig ungerechtfertigt gegenüber etwa Kurieren und Straßenverkäufern bevorzugt. Dies wäre schon von daher widersinnig, weil erst durch die Tatbeiträge von Personen, die Kapital oder Infrastruktur beisteuern, Rauschgiftgeschäfte der hier in Rede stehenden Größenordnung (Einzelgeschäfte von bis zu 75 Kg) ermöglicht werden. Vielmehr dürften die Tatbeiträge der direkt mit dem Rauschgift in Berührung kommenden Mittätern die zwar risikoreicheren aber auch austauschbareren Beiträge sein. Vor diesem Hintergrund kommt eine Bewertung des Tatbeitrages des Klägers zu 2. wegen des fehlenden körperlichen Kontaktes mit Heroin als weniger gewichtig nicht in Betracht.
40Der Beklagte hat auch die Besonderheiten der nach Auswertung der Strafakten erkennbaren Tatbegehung in Rechnung gestellt. Die durch die von den Ermittlungsbehörden durch Telefonüberwachung erzielten Erkenntnisse des Zusammenwirkens der Täter zeichnen trotz des zeitlich nur relativ kurzen Beobachtungszeitraums ein bereits hoch konspiratives Vorgehen der Mittäter und ein sehr differenziertes internationales Netz an Mittätern, das die Bekämpfung auch gerade dieser Art von Kriminälität erheblich erschwert.
41Auch der Tathergang stellt sich daher nicht als atypischer Geschehensablauf der Straftaten dar.
42Der Bewertung der Schuld des Klägers im strafgerichtlichen Urteil lassen auch keine Anhaltspunkte erkennen, die von einem Regelfall abweichen. Vielmehr muss unter ausländerrechtlicher, d.h. gefahrenabwehrrechtlicher Sicht, von einem Fortbestehen der Gefahr, wie sie sich in der Vergangenheit durch die Begehung der Straftaten verwirklicht hat, ausgegangen werden. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger betonte Umstand der gelungenen und stabilen Integration des Klägers zu 2. ins Arbeitsleben und die hieraus resultierende wirtschaftlich stabile Lage vor der Tat, kann die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Zum Einen hat ihn diese auch in seinen eigenen Augen gute wirtschaftliche Lage vor der Tat nicht von der aus Gewinnstreben begangenen Tat abhalten können. Zum Anderen verfügt er nach dem Ende der Strafhaft nach der einleuchtenden behördlichen Prognose, die sich in der mündlichen Verhandlung auch als zutreffend herausstellt, nicht mehr über eine wirtschaftlich gesicherte Position, was eher gefahrerhöhend denn -mindernd wirkt.
43Dieser Bewertung steht auch nicht die (nachtraglich) vom Oberlandesgericht xxxxxxxxxx mit Beschluss vom 12. November 2001 verfügte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entgegen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, an die Feststellungen und Bewertungen der Strafgerichte nicht gebunden, sondern verpflichtet, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen.
44BVerwG Urteil vom 28. Januar 1997, - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296.
45Dies gründet schon in der ordnungsrechtlichen Natur des Ausländerrechts, dem andere Zielsetzungen innewohnen als dem Strafrecht. So ist der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB) die Inkaufnahme eines (Rest-)Risikos weiterer Straftaten immanent, während gefahrenabwehrrechtlich eine Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht hinnehmbar ist.
46Vgl. hierzu jüngst VGH BaWü Urteil vom 9.November 2001 - 10 S 1909/01 -, in InfAuslR 2002, 175 (179) mit zahlr. Nachweisen aus der Rspr.
47Gleichwohl sind die Entscheidungen der Strafgerichte von tatsächlichem Gewicht und stellen ein gewichtiges Indiz dar. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bejaht die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung im Falle des Klägers zu 2. eine ernsthafte Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass die Begründung der Entscheidung des Strafgerichts selbst davon ausgeht, dass die Freilassung des Klägers ein Wagnis darstellt und nicht davon ausgegangen werden kann, eine zukünftige Straffreiheit sei gewiss und die Freilassung stelle kein - wenn auch aus Sicht des Strafgerichtes nur geringes - Risiko dar, wird die Auffassung der Kammer durch das vom Strafgericht eingeholte Gutachten der Frau Dr. med. xxxxxxxx vom 10.7.01 gestützt. Bemerkenswert ist zunächst schon, dass die Gutachterin nach eigener Untersuchung des Klägers zu 2. und Studiums der Strafakten keine eindeutige Stellungnahme abgibt und lediglich die Pro- und Contra- Argumente gegenüberstellt. Letztlich überragendes Gewicht muss dem Umstand beigemessen werden, dass der Kläger zu 2. nach den Feststellungen der Gutachterin keine Auseinandersetzung mit den Straftaten erkennen lässt, aus denen sich ein Ausschluss der Wiederholungsgefahr ableiten ließe. Zur Verdeutlichung sei aus dem Gutachten zitiert:
48Der Kläger schilderte die Entwicklung seiner Verstrickung in kriminelle Machenschaften lückenhaft und ausschließlich in Bezug auf eine oberflächliche Handlungsebene. Die persönliche Motivation sich am Geldtransfer zu beteiligen, ..., blieb unklar." (Beiakte Vollstreckungsheft xxxxxxxxxxx, Bl. 110).
49Weiter heißt es:
50Er beantwortete Fragen zum Delikt immer wieder mit Entschuldigungen vor dem deutschen Volk und stellte seine Beteiligung am ehesten passiv, im Sinne des Hineingeratens" dar,".(a.a.O. Bl. 110)
51Daraus sei zu schließen:
52dass er eher dazu neigt, sich neben den bestehenden Verboten eine eigene Meinung über die Sinnhaftigkeit von Verboten zu machen und sich dann daran zu halten oder eben auch nicht." Hier zeigt sich ein Muster der causalen Zuschreibung eigenen Handelns an andere." (a.a.O. Bl. 110).
53Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgetragene Läuterung des Klägers zu 2. durch die Haftzeit ist hierin gerade nicht zu erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass sich das vom Kläger zu 2. auf Grund seiner begangenen Straftat ausgehende Gefährdungspotenzial nicht nachträglich grundlegend verringert hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er diese Verhaltensweise deutlich werden lassen mit dem Vortrag, er habe von den Geschäften, die in seinem Lokal getätigt worden seien, nichts gewusst.
54Mithin kann in der Zusammenschau von Tat und Täter nicht davon ausgegangen werden, es handele sich vorliegend um eine persönlichkeitsfremde Einzeltat, die etwa als schicksalshaftes Zusammentreffen ungünstiger Lebensumstände ein nichtwiederholbares Versagen darstellte.
55Liegt damit ein Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor, so ist der Ausländer nach § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG in der Regel auszuweisen, wenn nicht insoweit eine Ausnahme vom Regelfall vorliegt. Durchschlagende Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind aber ebenso wenig gegeben. Ein Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt sein, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist.
56Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. Januar 1997, - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12; vom 5. Februar 1997, - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13; vom 27. Juni 1997, - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15.
57Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher beschrieben werden.
58Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -.
59Auf spezial- oder generalpräventive Erwägungen kommt es hingegen im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gründen im Allgemeinen indiziert.
60Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -.
61Nach den obigen Ausführungen ist von einem Ausnahmefall der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat nicht auszugehen. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Beziehungen in Deutschland führen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit zu einer Ausnahme vom Regelfall.
62Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -.
63Zwar mag der Kläger im Bundesgebiet - von den mangelnden Sprachkenntnissen abgesehen - integriert sein und im Familienleben eine stabile Existenz aufweisen. Ins Arbeitsleben hat er sich nach der Haftentlassung noch nicht wieder integriert. Hinreichend vertraut ist er jedoch auch mit den Verhältnissen in seinem Heimatland, in dem er geboren und aufgewachsen ist und das erste Vierteljahrhundert seines Lebens verbrachte. Auch dort hat er über seine Mutter noch familiäre Bindungen, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz für ihn dort unmöglich sein sollte ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr führen die Beziehung des Klägers zu seiner Frau - der Klägerin zu 1. - und seinen Kindern nicht zu einem erforderlichen Ausnahmefall.
64Die mithin nach nationalem Recht nicht zu beanstandende Ausweisung des Klägers zu 2. durch den Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung widerspricht auch nicht assoziationsrechtlichen Vorschriften. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist eine Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nicht zu beanstanden, wenn sie nach den Grundsätzen erfolgt, die bei Gemeinschaftangehörigen gelten. Dies beinhaltet zuvörderst den Grundsatz, dass die Ausweisung spezialpräventiv begründet sein muss.
65Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21. Dezember 1999, - 18 A 5101/96 -, in EZAR 034 Nr. 7.
66Die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Kläger, Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (Zusatzprotokoll)
67verkündet mit Gesetz vom 19. Mai 1972, BGBl. II S. 385;
68stünde der Anwendung der vom Kläger verwirklichten Ist- Ausweisungstatbestände nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG entgegen, greift nicht durch. Dass der Kläger zu 2. in seiner Eigenschaft als türkischer Arbeitnehmer bereits vom personalen Geltungsanspruch der stand-still-Klausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll nicht erfasst wird, entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer,
69Beschlüsse vom 3. Januar 2001 - 24 L 3738/00 - und 3. Mai 2001 - 24 L 730/01-;
70in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen.
71Vgl. Beschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -.
72Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2. vor und während der Begehung der Straftaten, die der Beklagte zum Anlass für die ihm gegenüber verfügte Ausweisung genommen hat, jedenfalls auch als selbstständiger Gewerbetreibender (Gastwirt) tätig war und sich daher möglicherweise auch auf etwa weiter gehende Rechte Selbstständiger berufen könnte, entscheidet die Kammer die im Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 24 L 1792/01 vom 9. Oktober 2001 aufgeworfene Rechtsfrage dahin, dass sich aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll auch für Selbstständige kein weiter gehender Ausweisungsschutz ergibt. Mit anderen Worten: der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG steht Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll dann nicht entgegen, wenn die Ausweisung aus im konkreten Fall gegebenen spezialpräventiven Erwägungen begründet ist. Die Kammer folgt insoweit den bereits im Beschluss vom 29. Januar 2001
73- 18 B 116/01 - in NVwZ 2001, 101;
74angestellten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 56 Abs. 1 EWGV = Art. 46 Abs. 1 EGV), der Grundlage ausweisungsrechtlicher Vorschriften bezüglich Gemeinschaftsangehöriger ist, und nimmt hierauf Bezug. Ein Grund und eine Rechtfertigung für eine Besserstellung türkischer Selbstständiger gegenüber Gemeinschaftsanghörigen ist den von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesprochenen Normen nicht entnehmbar. Es widerspräche auch dem Sinn der stand-still-Klausel, die im Wege der Gleichbehandlung zu Gunsten der Assoziationsberechtigten den für Gemeinschaftsangehörige geltenden Standard sichern soll, wenn hieraus eine Besserstellung resultierte.
75Soweit mit der Klage über die Ordnungsverfügung hinaus noch die Ergänzungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2001 angefochten ist, sind weitere Erwägungen hierzu entbehrlich, weil schon die Vorschriften, auf die die Ordnungsverfügung die getroffenen Maßnahmen stützt, diese tragen. Auf die ersichtlich nur ergänzenden Begründungen des Beklagten kommt es mithin nicht mehr an.
76Auch die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten verfügte Abschiebungsanordnung ist nicht rechtswidrig, und belastet die Klägerin wegen der mittlerweile erfolgten Haftentlassung des Klägers zu 2. nicht. Schließlich bleibt die Klage auch hinsichtlich der hilfsweise verfügten Androhung der Abschiebung ohne Erfolg. Gelangt der Kläger zu 2. wie hier entgegen der Intention des Beklagten doch noch im Bundesgebiet auf freien Fuß, sodass die Abschiebungsandrohung zum Zuge kommt, bestehen gegen ihre Rechtmäßigkeit in der Sache keine Bedenken. Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu Recht mit der Ausweisung verbunden worden (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG). Die dem Antragsteller belassene Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG) von einem Monat ab Zustellung, gemeint ist ersichtlich Haftentlassung, erscheint jedoch in Anbetracht der Gefährlichkeit des Antragstellers angemessen.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708, 711 ZPO.
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