Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 5795/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beigeladene beantragte unter dem 3. Januar 2000 unter Bezugnahme auf die EG-Richtlinie 90/313/EWG, ihm "alle Ergebnisse der nach dem Einleiterbescheid beziehungsweise gemäß § 120 WHG durchgeführten Überwachungen der Abwasserströme" der Klägerin, Werk V, im Zeitraum vom Januar 1998 bis 1. Dezember 1999 zu übermitteln. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin teilte unter dem 25. Januar 2000 mit, sie könne sich mit einer Übersendung der Überwachungsergebnisse aus den Abwasseranalysen nicht einverstanden erklären. Ein Informationsanspruch bestehe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Auf Antrag der Klägerin übersandte der Beklagte die Datensätze, die er beabsichtige, dem Beigeladenen zu übermitteln. Unter dem 17. Februar 2000 machte die Klägerin geltend: Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes seien nur solche Daten, die eine vollständige und eindeutige Aussage darüber hätten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bestimmte Tätigkeiten die Umweltmedien beeinträchtigen könnten. Die zur Übersendung vorgesehenen Datensätze enthielten eine Vielzahl von Parametern, deren Werte unterhalb der analytischen Bestimmungsgrenze lägen. Die Daten vermittelten jedoch den Eindruck, dass die an einzelnen Tagen analytisch überprüften Stoffe auch tatsächlich Bestandteil des gemessenen Abwasserstromes gewesen seien. Die Datenlage weiche also von den tatsächlichen Emissionen erheblich ab. Zudem gäbe es Überschneidungen beziehungsweise Verdopplungen von Parametern, die selbst für Fachkundige anhand des bloßen Materials nicht erkennbar seien. So würden bestimmte Stoffe über mehrere Probenehmer erfasst. Der Informationswert der Daten sei somit geeignet, ungewollte Missverständnisse hervorzurufen. Außerdem führten Betriebsgeheimnisse gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 UIG zur Unzulässigkeit der Weitergabe der Daten. Hier ließen Abwasser-Emissionsdaten Rückschlüsse auf Betriebsgeheimnisse zu, bestimmte Angaben über Einzelstoffe ließen Rückschlüsse auf bestimmte Herstellungsprozesse zu.
3Mit Bescheid vom 30. November 2000 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen mit der Einschränkung statt, dass die Benennung und die Messergebnisse dreier Parameter an einer Probenahmestelle innerhalb des Werkes unterbleibe; es handele sich dabei um nichtüberwachungspflichtige Parameter, die im herkömmlichen Sinne als "nichtgefährliche Stoffe" einzustufen seien; die Parameter seien allerdings an der Probenahmestelle Q (Auslass B nachgewiesen und aufgeführt (Gesamtabwasser des Werkes V ohne Ablauf der zentralen biologischen Abwasserbehandlungsanlagen). Im Bescheid werden weitere Probenahmestellen aufgeführt, unter anderem der Ablauf der zentralen biologischen Abwasserbehandlungsanlage und mehrere, Teilströme erfassende Probenahmestellen.
4Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte der Beklagte der Klägerin den Bescheid vom 30. November 2000.
5Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: Der Bescheid beziehe sich auf einen Antrag auf Übermittlung der Ergebnisse aus der amtlichen Abwasserüberwachung gemäß § 120 LWG. Die Begrifflichkeit dieser Regelung und ihr systematischer Kontext (Gewässerschau) machten deutlich, dass ausschließlich die Gewässerbenutzung Regelungsgegenstand sei. Andere Messungen vor dem Ort der Einleitung könnten damit nicht Gegenstand des § 120 LWG sein. Dies gelte unabhängig davon, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung dem Direkteinleiter Probennahmen an oder eine weiter gehende Analytik diesen Stellen auferlege. Danach sei die Weitergabe von Analyseergebnissen über den vollen Umfang der Probenahmestellen vom Antrag nicht erfasst. Die Weitergabe von Analyseergebnissen in Bezug auf die Probenahmestellen vor dem Ablauf der zentralen Abwasserbehandlung stelle noch keine Umweltinformation im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG dar. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG macht deutlich, dass lediglich Daten über die unmittelbare Inanspruchnahme eines Umweltmediums, hier des Oberflächengewässers, vom Definitionsumfang erfasst seien. Die Probenahmestellen im Werk seien jedoch nicht aussagekräftig für die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Direkteinleitung. Vielmehr durchliefen die dort dargestellten Abwässer weitere Klärstufen, sodass bei einer Übermittlung die Klärwirkung der zentralen Abwasserbehandlungslage außer Betracht bleibe. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UIG mache durch den Hinweise auf den "Zustand" des Gewässers deutlich, dass auch mit den in Nr. 2 beschriebenen Tätigkeiten nur solche gemeint sein könnten, die den Zustand der Gewässer unmittelbar beeinflussten. Dies ergebe sich auch aus der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das UIG diene. Im Übrigen seien die Messwerte, die dem Beigeladenen überlassen werden sollten, teilweise inkonsistent und nicht hinreichend erläutert. So wiesen einzelne Parameter unterschiedliche Bestimmungsgrenzen etwa <1,0 und <2,0 über die Probenahmedaten hinweg auf. Für den gleichen Parameter werde an einzelnen Messtagen jeweils ein Messergebnis angegeben, das genau zwischen den angeblichen Bestimmungsgrenzen liege. Das übliche <-Zeichen bedürfe jedenfalls vor diesem Hintergrund der näheren Erläuterung. Im Übrigen sei für die Parameter, die für das von ihr eingeleitete Abwasser nicht charakteristisch seien, jedoch gleichwohl im Rahmen der amtlichen Überwachung bestimmt würden, ein entsprechender Hinweis nötig. Schließlich dürften diejenigen Parameter, die nicht in der Einleitererlaubnis enthalten seien, einer entsprechenden Kennzeichnung.
6Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2001, zugestellt am 17. August 2001, als unzulässig zurück.
7Mit der am 17. September 2001 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
8Sie beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 aufzuheben.
10Das beklagte Amt beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es führt aus: Die im Bescheid genannten Messergebnisse seien vom Auskunftsbegehren umfasst. Sie beträfen nämlich Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG.
13Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung E Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
16Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 ist rechtmäßig. Zu Recht hat das beklagte Amt festgestellt, dass der Beigeladene einen Anspruch auf Übermittlung der Ergebnisse aus der Abwasserüberwachung in dem zugesprochenen Umfang hat.
17Bei den Informationen, die dem Beigeladenen mitgeteilt werden sollen, handelt es sich um Informationen über die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 2 UIG. Es handelt sich um Daten über Tätigkeiten oder Maßnahmen, die den Zustand der Gewässer beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieses Umweltbereichs einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UIG). Die Daten betreffen die Überwachungen der Abwasserströme des Werkes V der Klägerin. Der Antrag des Beigeladenen erfasst sowohl die nach dem Einleiterbescheid als auch die nach den Überwachungen gemäß § 21 LWG erhobenen Daten. Sie dienen der Kontrolle, ob die Klägerin die Maßgaben des Einleiterbescheides beachtet, und der Feststellung der Zusammensetzung der insgesamt eingeleiteten Abwässer. Die im Betrieb der Klägerin entstehenden Abwässer sind geeignet, den Zustand des Gewässers, in das sie abgeleitet werden, zu beeinträchtigen. Sämtliche Maßgaben des Einleiterbescheides stellen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG dar. Der aus der Umweltinformationsrichtlinie übernommenen Sammelbegriff der Tätigkeiten oder Maßnahmen ist mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsgesetzes, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen, weit auszulegen; er schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 1220 (1221)). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es komme allein auf die Tätigkeiten an, die den Zustand des Gewässers "unmittelbar" beeinflussten, sodass allein die Messwerte nach der letzten Klärstufe übermittelt werden dürften. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass die werksinternen Probenahmestellen Abwässer betreffen, die speziellen Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse unterliegen. Sofern Abwässer einer werksinternen Probenahmestelle noch zur zentralen Abwasserbehandlungsanlage führten, sei dies ausschließlich durch eine "Polizeifilter"-Funktion sowie abgabenrechtlich begründet (Bl. 2 Beiakte Heft 2). Die Bestimmung zulässiger Höchstwerte an anlageninternen Probenahmestellen sowie die Überwachung dieser Einleiterbedingungen verlieren ihren Charakter als Maßnahmen zum Schutz des Gewässers nicht dadurch, dass die erfassten Abwässer gegebenenfalls vor Einleitung noch einer - weiteren - Klärstufe zugeführt werden. In gleicher Weise verlieren die abwasserverursachenden Produktionsprozesse der Klägerin die Eigenschaft als Tätigkeiten, die den Zustand der Gewässer beeinträchtigen können, nicht dadurch, dass die Klägerin eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage betreibt. Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, allein solche Daten über die Zusammensetzung der Abwässer zugänglich zu machen, die unmittelbar auf das betroffene Gewässer einwirken. Das Gesetz erfasst vielmehr alle Aktivitäten, die den Zustand der Umweltmedien negativ beeinflussen können, insbesondere alle Tätigkeiten, die nach umweltrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen oder der behördlichen Überwachung unterliegen (vgl. Turiaux, UIG, Kommentar, 1995, §§ 2, 3 Rdnr. 43 mit Hinweis auf die Begründung des Gesetzes). Die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass - soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist - eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden darf, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht so gering wie beim Einsatz bestimmter Verfahren möglich gehalten wird. Entsprechend sieht § 5 der Verordnung vor, dass sich Anforderungen nicht nur auf die Stelle richten, an der das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, sondern - soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt - auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers. Entsprechend enthält der Anhang 22 für die chemische Industrie unter B Forderungen, die sich auf den Ort des Anfalls des Abwassers beziehen, und unter D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung mit anderem Abwasser. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Kommentierung von Röger (UIG, Kommentar, 1995, § 3 Rdnrn. 33 f.). Röger spricht sich vielmehr für die Einbeziehung auch von Information über die Produktion und Lagerung gefährlicher Stoffe sowie entsprechende Planungen aus, weil es in § 3 Abs. 2 Nr. 2 UIG ausreiche, dass die Maßnahmen oder Tätigkeiten umweltbeeinträchtigend wirken könnten. Zu den umweltschützenden Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG sind insbesondere behördliche Genehmigungs- und Zulassungsverfahren und behördliche Überwachungsmaßnahmen wie Kontrollmessungen zu rechnen (vgl. Röger, a.a.O., § 3 Rdnr. 38, Turiaux, a.a.O., §§ 2, 3 Rdnr. 45). Die Einbeziehung der Daten auf der anlageninternen Probeentnahmestelle ist geeignet, etwa näheren Aufschluss darüber zu gewähren, welche Anlagenteile besondere Probleme im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Gewässers auslösen können und inwieweit etwa der zentralen Abwasserbehandlung vorgeschaltete Produktions- oder Klärstufen den an sie zu stellenden Anforderungen genügen.
18Der Einwand, die Messwerte seien "teilweise inkonsistent und teilweise nicht hinreichend erläutert", ist nicht geeignet, einen Übermittlungsanspruch der Beigeladenen auszuschließen. Dass die Datensätze etwa fehlerhafte Angaben enthielten, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Es kann mithin offen bleiben, ob die Behörde solche als fehlerhaft erkannten Datensätze nicht oder allenfalls nur mit einem entsprechenden Hinweis an den Beigeladenen weitergeben dürfte (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 UIG, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen). Auch das von der Klägerin angeführte Bedürfnis nach Erläuterung einzelner Parameter und Bestimmungsgrenzen lässt die Weitergabe der Daten durch den Beklagten nicht rechtswidrig erscheinen. Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 bezieht sich auf die Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind. Daraus folgt zum einen, dass die Behörde keine Datenbeschaffungspflicht trifft. Allerdings wird diskutiert, ob für die Behörde in den Fällen, in denen der Akteninhalt für den Auskunftsbegehrenden unverständlich ist, eine Verpflichtung ergibt, den Inhalt gegebenenfalls kurz zu erläutern (vgl. Turiaux , a.a.O., § 4 Rdnr. 26). Aus einer solchen Pflicht ergäbe sich indessen kein Anspruch eines betroffenen Anlagenbetreibers in jedem Fall vorhandene Daten nur mit zusätzlichen Erläuterungen zum Verständnis der Bestimmungsgrenzen und der Parameter herauszugeben. Der Beigeladene hat sich mit der Zusendung eines unkommentierten Computerausdrucks mit den Messwerten einverstanden erklärt. Der Beklagte konnte mithin davon ausgehen, dass der Beigeladene hinreichend sachverständig war, um die Computerausdrucke nicht fehlerhaft zu deuten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Anspruch ergeben soll, es müsse auf solche Parameter, die für das von der Klägerin eingeleitete Abwasser "nicht charakteristisch" seien oder die nicht in der Einleitererlaubnis enthalten seien, entsprechend hingewiesen werden. Auch diese Parameter betreffen Tätigkeiten, die den Zustand des Gewässers beeinträchtigen können.
19Soweit die Klägerin substantiiert geltend gemacht hat, durch die Nennung bestimmter einzelner Parameter an bestimmten Probenahmestellen könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, hat der Beklagte dem durch eine entsprechende Einschränkung der Auskunft Rechnung getragen. Dass in weiterem Umfang Daten betroffen wären, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stehen, nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, nach dem Willen der Klägerin geheim gehalten werden müssen und an deren Geheimhaltung auch ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. zu diesen Elementen Turiaux, a.a.O., § 8 Rdnrn. 47ff., Scherzenberg, DVBl. 1994, 733, 741, Röger, a.a.O., § 8 Rdnrn. 26ff.), wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht der Klägerin aufzuerlegen. Der Beigeladene ist nicht durch Stellung eines Sachantrages ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann gebietet es die Billigkeit nicht, ihn an der Kostenerstattung zu beteiligen.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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