Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 2406/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Genehmigung vom 15. März 2002 in Gestalt der Verfügung vom 17. Juni 2002 wird teilweise wiederhergestellt. Vorläufig wird Auflage 1. wie folgt ergänzt: Ab 22.00 Uhr ist sicherzustellen, dass alle vom Fest des Beigeladenen ausgehenden Geräusche an den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der von den Antragstellern bewohnten Wohnungen den Richtwert von 55 dB (A), einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Wert von 65 dB (A), jeweils beurteilt gemäß Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 (MBl. NW S. 1352), nicht überschreiten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.


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