Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1342/01

Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung ihrer Bescheinigung vom 10. Mai 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 1) vom 8. Februar 2001 verpflichtet, den Klägern für die Büroeinheit Nr. 7 im Rahmen des Um- und Ausbaus der denkmalgeschützten Hofanlage Mhof, C1straße 2 in 00000 W (Gemarkung G1) gemäß § 40 DSchG NRW Aufwendungen in Höhe von 963.632,54 DM zu bescheinigen.

Die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2). Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1).Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger und ihre eigenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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