Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 1603/01

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 21. Februar 2001 wird insoweit aufgehoben, als eine 5.280,-- DM übersteigende Gebühr festgesetzt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.