Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 1365/00

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx vom 24. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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