Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 1365/00
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx vom 24. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 werden aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Seit Dezember 1994 gingen bei dem Ordnungsamt des Oberstadtdirektors der Stadt xxx xxxxxxx immer wieder Beschwerden über die Verschmutzung der Bahnunterführung xxx xxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx ein. Die Beschwerdeführer beklagten, dass in der Brückenkonstruktion nistende oder sonst sich aufhaltende Tauben den Gehweg in unzumutbarer Weise beschmutzten. Dabei komme es etwa zu einer Beeinträchtigung des im Unterführungsbereich abgehaltenen Weihnachtsmarktes, zu erheblichen Belästigungen der Passanten, insbesondere solcher, die sich an der Bushaltestelle aufhielten, sowie zur Verschmutzung von unter der Brücke abgestellten Fahrrädern. Von Seiten des Ordnungsamtes wurden verschiedene Abwehrmaßnahmen erwogen und teilweise erprobt. Die Spannung von Drahtseilen unter der Brücke bewährte sich nicht, da sich die Tauben durch diese Maßnahme nicht abhalten ließen. Die Verabreichung einer Taubenpille" konnte nicht realisiert werden, weil ein derartiges Präparat, das unter dem Namen xxxxxxxxxx entwickelt worden war, nicht für den Markt zugelassen wurde. Bereits im Jahr 1995 von Seiten der Stadt mit der xxxxxxxxxxxxxx geführte Gespräche hatten zu dem Ergebnis geführt, dass diese eine eigene Verantwortlichkeit für die Taubenplage ablehnte, jedoch die Bereitschaft signalisierte, Maßnahmen der Stadt an dem Brückenbauwerk zu dulden, wenn die der Bahn dadurch entstehenden Mehrkosten für die Wartung und Instandhaltung der Brücke durch die Stadt ausgeglichen würden.
3Die Überlegungen des Ordnungsamtes, die mit Unterstützung verschiedener Fachunternehmen angestellt wurden, führten schließlich dazu, dass als wirksamste Maßnahme die Spannung von an der Brückenunterseite zu befestigenden Netzen angesehen wurde. Ein von der Stadt im Mai 1999 eingeholtes Angebot bezifferte die Kosten für die Anbringung der Netze auf etwa 17 000 DM.
4Das mit der Angelegenheit befasste Rechtsamt vertrat die Auffassung, der Eigentümer einer Sache hafte für die von dieser Sache ausgehenden Gefahren nach der ordnungsrechtlichen Rechtsprechung (OVG Koblenz, Urteil vom 1. Oktober 1997, 11 A 12542/96, NJW 1998, 625) auch dann, wenn diese Gefahren auf Naturereignissen beruhten. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Oberstadtdirektor der Stadt xxxxxxxxxxx, der Funktionsvorgänger der Beklagten, darauf hin unter dem 24. Juni 1999 eine auf §§ 10, 13 BSeuchG gestützte Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung an der Bahnunterführung xxxxxxxxxxxxx durch das Anbringen einer Netzabspannung das dauerhafte Ansammeln, Nisten und Brüten von Tauben unter der Brückenkonstruktion zu unterbinden". Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verschmutzung durch Taubenkot im Bereich der Unterführung stelle eine Gesundheitsgefahr für die Passanten dar, welcher nur durch die Spannung des fraglichen Netzes wirksam begegnet werden könne. Den von der Klägerin dagegen mit Schreiben vom 9. Juli 1999 eingelegten Widerspruch wies die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 zurück.
5Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. März 2000 erhobenen Klage. Sie macht zur Begründung geltend, die Überführung xxxxxxxxxxxxx sei eine planfestgestellte Anlage der Eisenbahn des Bundes, die durch § 4 Abs. 2 des allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) dem Eingriff der Stadt entzogen sei. Für den baulichen Zustand dieser Brücke sei allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig. Die angeordnete Maßnahme sei zur Bekämpfung der Taubenplage ungeeignet, da sie nur zu einer Verlagerung, nicht aber zu einer Verminderung des Taubenbestandes führe. Wenn tatsächlich konkrete Gesundheitsgefahren von den Tauben ausgingen, seien weiter gehende Maßnahmen erforderlich. Schließlich könne die Klägerin auch nicht als Eigentümerin im Wege der Zustandshaftung in Anspruch genommen werden, da die Störung nicht von der Brücke selbst ausgehe, sondern von herrenlosen Tieren, für die die Klägerin nicht verantwortlich sei.
6Die Klägerin beantragt,
7Die Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx vom 24. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 8. Februar 2000 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9Die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, § 4 Abs. 2 AEG stehe der angefochtenen Verfügung nicht entgegen, weil in die Bausubstanz der Brücke nicht eingegriffen werde; die Netze könnten auch jederzeit wieder demontiert werden. Die angeordnete Maßnahme sei zur Bekämpfung der Schädlinge geeignet, weil den Tauben damit ihre Brutstätten genommen würden und der infektiöse Taubenkot nicht mehr den Unterführungsbereich verschmutzen könne. Schließlich hafte die Klägerin sehr wohl aus dem Gesichtspunkt des Eigentums an dem Brückenbauwerk. Die Brücke selbst sei nämlich mit ursächlich für die Störung, weil die Ansiedlung der Tauben nicht ungewöhnlich sei.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Fraglich ist, ob das Einschreiten des Oberstadtdirektors der Stadt xxxxxxxxxx als Funktionsvorgängers des Beklagten (Oberstadtdirektor) gegen die Klägerin hier bereits durch § 4 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift unterliegen u.a. Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachung für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer Gesetze ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt. Zweck dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Bahnbetriebs nicht durch Eingriffsbefugnisse bahnfremder" Verwaltungsbehörden zu beeinträchtigen.
15Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. Dezember 1995, 4 B 249/94, Buchholz 442.09 § 4 AEG Nr. 1.
16Die von dem Oberstadtdirektor verfügte Anbringung des Netzes unter der fraglichen Eisenbahnunterführung beeinträchtigt die Zugänglichkeit der Brückenunterseite für Kontrollmaßnahmen und Wartungsarbeiten an der Brücke. Das spricht dafür, dass schon § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG der angefochtenen Ordnungsverfügung entgegensteht, zumal mit der Anbringung auch geringfügige Eingriffe in den Baukörper einhergehen. Ob die angefochtenen Verfügungen schon aus diesem Grund rechtswidrig sind, wird jedoch offen gelassen, da die herangezogene Ermächtigungsgrundlage der §§ 10, 13 des hier noch angewandten, inzwischen durch das Infektionsschutzgesetz abgelösten Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) die getroffene Anordnung nicht trägt.
17Nach § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 BSeuchG hat die zuständige Behörde, wenn tierische Schädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden können, zu ihrer Bekämpfung die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Nicht geregelt ist in den genannten Vorschriften, wer durch die zuständige Behörde in Anspruch genommen werden kann. Insoweit sind die landesrechtlichen Vorschriften über die polizei- oder ordnungspflichtigen Personen anzuwenden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1987, 3 B 21/87 (JURIS).
19Der Oberstadtdirektor hat die Klägerin als Eigentümerin des Brückenbauwerks in Anspruch genommen, das heißt als Zustandsstörerin. Die Voraussetzungen für eine Zustandshaftung der Klägerin liegen aber nicht vor. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass eine Zustandshaftung auch durch Naturereignisse, auf die der in Anspruch genommene Eigentümer keinen Einfluss hat, ausgelöst werden kann. Es entspricht der überkommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1954, I B 270.53, Buchholz 402.421 PreußPVG Nr. 1,
21dass die polizeiliche Zustandshaftung des Grundstückseigentümers ohne Rücksicht darauf besteht, ob der polizeiwidrige Zustand durch den Eigentümer selbst, durch einen Dritten oder auf andere Weise verursacht worden ist". Davon geht auch die vom Oberstadtdirektor zur Stützung seiner Ordnungsverfügung herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz,
22Urteil vom 1. Oktober 1997, 11 A 12542/96, NJW 1998, 625,
23aus. Der dort entschiedene Fall zeichnete sich allerdings dadurch aus, dass die Gefahr darin bestand, dass Teile des fraglichen Grundstücks auf tiefer gelegene Nachbargrundstücke herabzufallen drohten, die Gefahr mithin von dem Grundstück selbst ausging, während im vorliegenden Fall die nach Auffassung des Oberstadtdirektors zu bekämpfende Gesundheitsgefahr durch eine weitere Ursache, nämlich die in dem Brückenbauwerk zeitweise sich aufhaltenden Tauben, begründet wird. Dafür kann die Klägerin als Eigentümerin der Brücke im Wege der auf §§ 10, 13 BSeuchG gestützten Ordnungsverfügung nicht mehr haftbar gemacht werden, weil die Gefahr nicht unmittelbar von ihrem Brückenbauwerk ausgeht. Das für die Frage der ordnungsrechtlichen Haftung heranzuziehende Landesrecht umschreibt die Zustandshaftung in § 18 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG bestimmt: Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten." Die gesetzliche Überschrift der Bestimmung lautet: Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen". Bereits der Wortlaut der Überschrift spricht dafür, dass nur unmittelbar von der Sache selbst ausgehende Gefahren gemeint sind, nicht aber solche, die sich erst nach Hinzutreten weiterer Ursachen wie - hier - dem Verhalten herrenloser Tiere ergeben. Dieses Verständnis entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985, 4 C 76.82, DÖV 1986, 287. Ähnlich VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Mai 1991, 1 S 1084, AgrarR 1992, 177.
25Das Bundesverwaltungsgericht führt (im Hinblick auf möglicherweise unter Benutzung der fraglichen Sache drohende Straftaten) aus:
26Im Verhältnis zu der die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten ist der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entfernte (mittelbare) Ursache. Solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Anderenfalls würde nämlich die polizeiliche Zustandshaftung, weil haftungsbeschränkende Kriterien der Rechtswidrigkeit und Schuld insofern fehlen, in eine konturenlose Billigkeitshaftung umgewandelt werden"(a.a.O. S 287/288).
27Im vorliegenden Fall wird die Gefahr unmittelbar durch das Verhalten der Tauben ausgelöst, für das die Klägerin nicht verantwortlich ist. Der Zustand der Brücke ist nur eine mittelbare Ursache für ihre Entstehung, sodass eine Zustandshaftung der Klägerin nicht gegeben und die gegen sie verfügte Maßnahme zur Gefahrenabwehr rechtswidrig ist. Die angefochtenen Bescheide waren deshalb aufzuheben.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts , des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
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