Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 3380/97.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat (Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1- 4 AuslG). Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. April 1997 verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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