Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 L 2816/02
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland" angedroht worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag, einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der am 5. Juli 2002 sinngemäß beim VG Ansbach gestellte, von dort verwiesene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2002 anzuordnen,
4hat überwiegend keinen Erfolg.
5Es bestehen keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu geben. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht gegeben (§ 36 Abs. 4 AsylVfG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die das Gericht als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt; von einer weiteren Darstellung der Gründe wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG abgesehen.
6Mit Blick auf das Antragsvorbringen bleibt zu ergänzen: Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Anhörung nicht handlungs- und verfahrensfähig war, bestehen nicht.
7Die Androhung der Abschiebung in seinen" - des Antragstellers - Herkunftsstaat" ist nicht zu beanstanden. Ist der Herkunftsstaat - wie hier - ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden,
8BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99. -.
9Soweit dem Antragsteller für den Fall der Wiedereinreise die Abschiebung angedroht worden ist, ist hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
10vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 A 1284/00.A -.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
12Bei alledem konnte auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers ganz überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
13Die Höhe des Gegenstandswertes folgt aus § 83b Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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