Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 L 2816/02

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4863/02.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2002 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller „die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland" angedroht worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag, einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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