Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 1748/02
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus T - abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der am 10. Mai 2002 gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 K 2996/02 mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 in die Jahrgangsstufe 5 der G-Schule, Städtische Gesamtschule X, aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg, da er unbegründet ist.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
6Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der G-Schule zum kommenden Schuljahr zusteht.
7Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Mutter, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
8Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
9Die verfassungsrechtlich gewährleistete Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
11Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität der von dem Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft.
12Gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.V.m. § 5 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers innerhalb des vom Schulträger festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners, dem der Antragsteller auch nicht entgegengetreten ist, durch die Stadt T als Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass im kommenden Schuljahr an der G-Schule sechs (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.
13Gemäß § 3 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz - SchOG), § 5 Abs. 1 lit. a) Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) werden die Klassenstärken durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG vom 22. Mai 1997 (VO zu § 5 SchFG a.F.), ebenso jetzt § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GVBl. NRW S. 148), beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 5 SchFG) gilt bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern, die um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden kann.
14Der Antragsgegner hat nach seinem auch insoweit glaubhaften Vorbringen von der Möglichkeit der Überschreitung der Bandbreite Gebrauch gemacht und 30 Schüler pro Klasse (insgesamt 180 Schüler) aufgenommen. Damit ist die Kapazität der Schule, wie sie durch § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) vorgegeben ist, ausgeschöpft. Das Gericht hat die an die Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG anknüpfende Wertung des Verordnungsgebers zu respektieren, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit die Klassenstärken für mehrzügige Schulen in der Regel auf 28 bis 30 Schüler zu begrenzen sind. Durch die Inbezugnahme der Verordnung zu § 5 SchFG in § 3 Abs. 1 Satz 4 SchOG ist klargestellt, dass diese Verordnung keine ausschließlich finanzrechtliche, sondern eine gleichermaßen haushaltsrechtlich wie pädagogisch bestimmte Zielrichtung hat.
15Vorbehaltlich der durch die tatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen Grenzen (z.B. auf Grund der räumlichen Situation) kann über die in der Rechtsverordnung zu § 5 SchFG geregelten Ausnahmetatbestände hinaus eine Überschreitung des Regelwertes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SchOG, § 5 VO zu § 5 SchFG a.F. (§ 6 VO zu § 5 SchFG) allerdings dann in Betracht gezogen werden, wenn es andernfalls vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L .1505/02 -.
17Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
18Soweit er geltend macht, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, kann offen bleiben, ob dies dazu führen würde, dass die Kapazität der Schule rechtlich noch nicht erschöpft wäre, oder ob im Hinblick auf die möglicherweise rechtswidrigen, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung doch wirksamen Aufnahmeentscheidungen zu Gunsten der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler von einer Kapazitätserschöpfung auszugehen ist. Auch im letzteren Falle ließe sich ein Aufnahmeanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes daraus ableiten, dass ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.
20Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei der nach § 5 Abs. 2 ASchO zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hätte. Gemäß § 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob dieser den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner Ermessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
22Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Die vom Antragsgegner herangezogenen Aufnahmekriterien - ausgewogene Leistungsheterogenität, ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, Berücksichtigung der erforderlichen Schulwegzeit, Geschwisterkind, sozialer Härtefall und Losverfahren im Übrigen - sind sachgerecht,
23vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; siehe auch Pöttgen/Jekuhl/Zaun, Kommentar zur Allgemeinen Schulordnung, 18. Aufl., § 5 Anm. 2, S. 59 ff.
24Auch die Durchführung des Auswahlverfahrens anhand dieser Kriterien hält sich in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen.
25Das Differenzierungsmerkmal der Leistungsheterogenität soll gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Damit gründet es sich auf den an die Gesamtschule gerichteten, ihre schulformspezifische Ausgestaltung bestimmenden in § 4 Abs. 7, § 4 d SchVG normierten Auftrag, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und (in aller Regel) die zur allgemeinen Hochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten.
26OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
27Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität bezweckt hiernach eine leistungsmäßige Durchmischung der aufzunehmenden Schüler. Wie ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen und des erkennenden Gerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hälfte der zur Verfügung stehenden Plätze an solche Schüler vergeben wird, die in den Kernfächern der Grundschule einen Notendurchschnitt von befriedigend oder besser haben, und die andere Hälfte der Schülerplätze der Gruppe der leistungsschwächeren Schüler vorbehalten wird.
28OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 18. Aufl., § 5 Rdn. 2 S. 61.
29Eine solche gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Schülerplätze lässt unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung einer gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum anderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren.
30OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
31Soweit die Heranziehung des Kriteriums der Leistungsheterogenität im Sinne der Bildung von Leistungsgruppen dazu führt, dass die Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsgruppe bei den Anmeldungen überrepräsentiert ist, über schlechtere Aufnahmechancen verfügen als die der anderen Leistungsgruppe Zugehörigen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist der Anwendung dieses Kriteriums - wie überdies der Anwendung jedes Differenzierungskriteriums - immanent und damit aus den oben genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.
32Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - 1 L 1552/01 - und vom 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -.
33In diesem Zusammenhang ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Schulleiter sich bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler auf das Grundschulzeugnis und dort auf die Leistungsbewertung in bestimmten Fächern stützt, denen ein höherer Aussagewert zu der Leistungsfähigkeit des Schülers zukommt als anderen Fächern. Stellt der Schulleiter auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht ab, ist dies nicht rechtswidrig.
34Für die Zulässigkeit der Heranziehung dieser Fächer ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -; Pöttgen/Jekuhl/Zaun, a.a.O., § 5 Rdn. 2 S. 61.
35Da die Heranziehung des durch einen Notendurchschnitt dokumentierten Leistungsstandes sachgerecht ist, ist es rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wenn der Antragsgegner sich für die Einordnung in eine Leistungsgruppe auf dieses Kriterium beschränkt und lediglich hypothetische Leistungsentwicklungen - die sonst bei allen die Aufnahme begehrenden Kindern zu bedenken wären - nicht mit in den Blick nimmt. Dies gilt umso mehr, als der aufnehmenden Schule die schulischen Leistungen der angemeldeten Schüler bis auf die für das Anmeldeverfahren erforderlichen Unterlagen nicht weiter bekannt sind und dem Antragsgegner somit für die Einschätzung des Leistungspotenzials eine hinreichende Beurteilungsgrundlage fehlen dürfte. Genauso wenig ist der Antragsgegner danach gehalten, im Rahmen des Auswahlverfahrens nochmals eine gesonderte eigene Leistungsprüfung vorzunehmen.
36Ausgehend davon ist es rechtlich grundsätzlich auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn für die Verteilung der Plätze drei Leistungsgruppen gebildet werden, denen jeweils ein Drittel der zur Verfügung stehenden Plätze zugewiesen werden, und die Gruppen nach dem Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gebildet werden.
37Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -.
38Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit setzt eine solche Gruppenbildung allerdings weiter voraus, dass die konkrete Grenzziehung zwischen den Gruppen abstrakt gleichmäßig erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist.
39Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 - .
40Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Leistungsgruppen sind nach dem Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gebildet worden. Die Festlegung der Notengrenzen - bis einschließlich 2,3, über 2,3 bis einschließlich 2,8 und über 2,8 - erfolgte abstrakt gleichmäßig und basiert auf sachgerechten Erwägungen des Antragsgegners. Dieser hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 ausgeführt, dass bei der Grenzziehung der Leistungsgruppe I die Erwägung zu Grunde gelegt worden sei, Schüler/Schülerinnen noch zu berücksichtigen, die (neben sonst guten Leistungen) maximal eine befriedigende Leistung in den relevanten Fächergruppen hätten. Die Festlegung der Notengrenze der Leistungsgruppe II sei von der Erwägung geleitet gewesen, diejenigen Schüler/Schülerinnen noch zu berücksichtigen, die (neben sonst im Durchschnitt befriedigenden Leistungen) in einem der relevanten Fächer eine gute Leistung erzielt hätten. Im Übrigen seien die Schüler/Schülerinnen der Leistungsgruppe III zugeordnet worden. Der Antragsgegner hat weiter erläutert, dass nach den pädagogischen Erfahrungswerten für den Einzugsbereich der G-Schule die so bestimmte Leistungsgruppe I die Annahme begründe, dass ein erfolgreicher Schulbesuch bis zum Abitur erfolge. Entsprechend fänden sich in der Leistungsgruppe I Schüler/Schülerinnen mit sehr häufig der Empfehlung Gymnasium/Gesamtschule" im Grundschulzeugnis. Die der Leistungsgruppe II zugeordneten Schüler/Schülerinnen verfügten fast durchgängig über die Empfehlung Realschule/Gesamtschule", während die Leistungsgruppe III sehr häufig mit der Empfehlung Hauptschule/Gesamtschule" korrespondiere. Damit hat der Antragsgegner sich bei der Festsetzung der Notengrenzen von der Überlegung leiten lassen, leistungsstärkere und leistungsschwächere Schüler/Schülerinnen verhältnismäßig so aufzunehmen, dass die Abschlüsse aller Bildungsgänge (Gymnasium, Realschule, Hauptschule) erwartet werden können. Die Einteilung der Leistungsgruppen ist mit ihrer grundsätzlichen Orientierung an den Grundschulempfehlungen nachvollziehbar begründet und lässt auch in der konkreten Ausgestaltung sachwidrige Gesichtspunkte nicht erkennen. Da allen drei Leistungsgruppen eine gleich große Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze zugewiesen worden ist, ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht ersichtlich. Die zusätzliche Heranziehung leistungsunabhängiger Kriterien - ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen sowie Schulweglänge - ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich dabei, wie angeführt, um zulässige Aufnahmekriterien handelt und auch die konkrete Handhabung sachgerecht ist. Soweit der Antragsgegner erläutert hat, mit der Wahl des Entfernungsradius' und der Zuweisung von Aufnahmeplätzen im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 bezogen auf eine Schulweglänge von näher als 3,5 km bzw. ab 3,5 km berücksichtigt zu haben, dass auch Schülern/Schülerinnen von weiter entfernt liegenden Grundschulen in T eine relative Aufnahmechance zukommt, stellt dies eine nachvollziehbare und an sachlichen Gesichtspunkten orientierte Erwägung dar. Keinen Anlass zur Beanstandung gibt insoweit auch die Einbeziehung von auswärtigen Schülern aus der Nachbargemeinde I nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien. In seinem Beschluss von 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Einbeziehung von angemeldeten Schülern/ Schülerinnen aus der Nachbargemeinde I in das Aufnahmeverfahren mit Blick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG gerechtfertigt ist. Diese Erwägung legt die Kammer auch in diesem Verfahren zu Grunde; dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten und die Gemeinde I eine eigene Gesamtschule eingerichtet hätte, ist nicht ersichtlich.
41Auch die Durchführung des Auswahlverfahrens im Weiteren hält sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in dem durch § 114 VwGO gezogenen Rahmen: Sowohl die Bildung einer weiteren Gruppe aus den im ersten Auswahlvorgang nicht berücksichtigten (nicht ausgelosten) Schülern/Schülerinnen unter Heranziehung der zulässigen Kriterien Geschwisterkind, Schulweglänge von maximal 2 km und sozialer Härtefall als auch die zulässige Durchführung eines Losverfahrens innerhalb jeder gebildeten Gruppe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Fehler bei der Anwendung dieser Auswahlkriterien sind weder von dem Antragsteller substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist das "Auffüllen" freibleibender Plätze in der Gruppe der leistungsstärkeren und wohnortnäheren Mädchen mit solchen aus der Gruppe der leistungsstärkeren Mädchen mit weiterem Schulweg nicht ermessensfehlerhaft, da es sowohl dem aus den oben genannten Gründen zulässigen Ziel einer leistungsheterogenen Schülerschaft als auch dem ausgewogenen Verhältnis von Jungen und Mädchen dient. Dass hierdurch die der Leistungsgruppe I zugehörigen Schülerinnen mit weiterem Schulweg faktisch überproportional berücksichtigt worden sind, steht dem angesichts der Abstraktheit des Auswahlverfahrens nicht entgegen.
42Ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Schule. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulbesuch einer anderen als der G-Schule für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachte besondere Nähe seines Wohnortes zu der Schule des Antragsgegners. Nach der in § 13 Abs. 3 Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zum Ausdruck gekommenen normativen Wertung, die auf die Frage der Zumutbarkeit eines Schulweges übertragbar ist,
43vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 1992 - 19 B 32220/92 - und 17. August 1993 - 19 B 1913/93 -, ferner Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 1997 - 1 L 3558/97 - und 7. August 2000 - 1 L 2182/00 -,
44können Entfernungsgesichtspunkte erst dann relevant werden, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor 6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Dass diese Voraussetzungen gegeben wären, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Unter diesen Umständen wäre die Möglichkeit, eine näher gelegene Schule zu besuchen, zwar ein Vorteil, aus dem aber nicht zugleich resultiert, dass der mit dem Besuch einer entfernteren Schule verbundene Nachteil unzumutbar ist.
45Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2000 - 1 L 2182/00 - und 4. Juli 2002 - 1 L 1446/02 -.
46Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, seine Asthmaerkrankung erfordere eine wohnortnahe Beschulung. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch jedweder neben der G- Schule in Betracht kommenden Schule - nach der Empfehlung der von dem Antragsteller besuchten Grundschule ist neben der Schulform Gesamtschule auch die Hauptschule (am besten) geeignet - unter gesundheitlichen Aspekten unzumutbar ist. Entsprechende Belege, insbesondere ein ärztliches Attest, wonach allein der Besuch der G-Schule medizinisch vertretbar wäre, sind nicht vorgelegt worden.
47Auch sonst sind Gründe, die dem Besuch einer anderen Schule als der G-Schule zwingend entgegenstehen könnten, weder substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
50Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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