Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3899/02
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der weiteren Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 verpflichtet, in dem Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung zu dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist im Bereich der Abfallentsorgungswirtschaft tätig. Zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebes gehören neben der Entsorgung von Kraftwerksnebenprodukten, Flugaschen und Rauchgasreinigungsrückständen aus sonstigen Verbrennungsanlagen, Schlämmen aller Art, Gießereialtbeständen, Stäuben aus der Stahlerzeugung, Ofenausbrüchen und sonstigen Abfällen die Beratung ihrer Kunden in Bezug auf Verwertungsoptionen und auf Wunsch die Übernahme des gesamten Abfallmanagements im Sinne einer "Komplettentsorgung".
3Die Klägerin wurde eigenen Angaben zufolge von der Betreiberin des Kraftwerkes X in W beauftragt, Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen zu entsorgen. Am 8. Januar 2002 notifizierte sie die Verbringung einer Gesamtmenge von 5.000.000 kg dieser als Abfälle zur Verwertung mit dem Abfallschlüssel 10 01 07 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) deklarierten und dem Verwertungsverfahren R 12 des Anhanges II B zu Art. 1 lit. f) der Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (RL 75/442/EWG) zugeordneten Stoffe im Rahmen von jährlich etwa 200 Transporten pro Jahr, planmäßig beginnend mit dem 15. Februar 2002, zu einer in M (Belgien) gelegenen Aufbereitungsanlage der U s.a. Dieses Unternehmen wurde auf Grund einer Entscheidung des bei dem Ministère de la Région Wallonne - Direction Générale des Ressources naturelles et de l'Environnement angesiedelten Office Wallon des Déchets vom 16. Februar 1995 als Betreiberin einer Anlage zur Verwertung gefährlicher Abfälle, beschränkt auf Calciumsulfatrückstände, zugelassen. Die Verwertungszulassung erstreckt sich unter anderem auf Gips aus der Entschwefelung von Abgasen. Ausweislich einer bereits vom 17. März 1995 datierenden Verfahrensbeschreibung beziehungsweise eines seitens der U s.a. unter dem 28. Januar 2002 erstellten Qualitätshandbuches wird mit den in M für eine Dauer von maximal dreißig Tagen gelagerten Abfällen wie folgt verfahren: Die RAA- Schlämme werden mit dem Ziel der zentralen Herstellung eines als Zusatz und Regulator der zeitlichen Verfestigung im Zement dienenden homogenen und leicht dosierbaren Sulfat-Granulates im losen Zustand und pulverförmig mit Anhydrit natürlichen beziehungsweise synthetischen Ursprunges, Gips aus der Phosphorsäure-Herstellung und Gips aus der Citrosäure-Herstellung vermischt und abgesiebt. Das Überkorn wird mittels eines Brechers reduziert und dem Unterkorn zugeführt. Das Zwischenprodukt durchläuft sodann eine Granulieranlage, in der Wasser zugeführt wird. Einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters der U s.a. vom 13. Mai 2002 zufolge wird das so entstehende, eine Korngröße von 3 mm bis 20 mm aufweisende Fertigprodukt in drei Produktlinien an Unternehmen der Zementindustrie zu Preisen zwischen 2,50 Euro/t und 12,50 Euro/t vertrieben. In den belieferten Zementwerken wird der gebrannte Zementklinker mit Hochofenschlacke oder mit Flugaschen unter Zugabe des Sulfat-Granulates zu Zement vermahlen. Der Sulfatträger fließt dabei mit etwa 5 % in die Zementherstellung ein. Unter dem 25. Januar 2002 stellte die Klägerin klar, dass sie und nicht der Abfallerzeuger als notifizierende Person auftrete. Die Vereinbarung zwischen ihr und der U s.a. wurde in einem unter dem 29. Januar 2002 zustandegekommenen "Vertrag zur Verwertung der bei den Wasseraufbereitungen der Rauchgasentschwefelungsanlagen anfallenden RAA-Schlämme in der Zementindustrie" niedergelegt, dessen Inhalt zufolge sich die U s.a. der Klägerin gegenüber zur Abnahme von maximal 5.000 t Schlämmen gegen ein Entgelt von 10,00 EURO/t verpflichtete. Die Beklagte übermittelte die Notifizierungsunterlagen unter dem 30. Januar 2002 dem Office Wallon des Déchets, das der Klägerin unter dem 4. Februar 2002 eine Empfangsbestätigung übermittelte. Mit am 27. Februar 2002 per Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 12. Februar 2002, der mit einer auf die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, verweisenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen wurde, erhob die Beklagte gegen die Verbringung der notifizierten Abfälle Einwände. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen und Ergänzung bisheriger Angaben auf. Im Einzelnen führte sie aus:
41. Im Artikel 2 Buchst. g) EG-AbfVerbrV sind alle Personen, die eine Notifizierung durchführen dürfen, aufgeführt. Diese stellt grundsätzlich eine Rangfolge dar. Die Notifizierung ist vom Abfallerzeuger einzuleiten, erst wenn das nicht möglich ist, können andere Personen das für ihn übernehmen. Ob Sie die Notifizierung selbst durchführen dürfen, wird zurzeit von mir geprüft.
52.
63. Es ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Erzeuger zur Verwertung der bei den Wasseraufbereitungen der Rauchgasentschwefelungsanlagen anfallenden RAA-Schlämme in der Zementindustrie vorzulegen. Vom Erzeuger ist zu prüfen, ob in den Genehmigungsbescheiden der Anlage Nebenbestimmungen bezüglich der Entsorgung des zu notifizierenden Abfalls (z. B vorgeschriebener Entsorgungsweg, Zuordnung zu einem bestimmten Abfallschlüssel) erlassen wurden.
74.
85. Im vorgelegten Vertrag ist § 6 zu ändern.
96.
107. In Bezug auf § 7 des Vertrages hat der Empfänger die Bereitschaft zur Annahme des Abfalls und der Zusammensetzung der Analyse vom 27. August 2001, A 3451 D/01/C, zu erklären. Die Annahmebedingungen des Empfängers sind mir mitzuteilen. Zusätzlich ist mir mitzuteilen, ob die für die Annahme des Abfalls vorgesehenen Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einer Hg- Belastung von 55,6 ppm TS zugelassen sind.
118.
12Unter dem 1. März 2002 bestätigte die U s.a. der Klägerin, dass § 6 der beiderseitigen Vereinbarung dahingehend zu berichtigen sei, dass Erfüllungsort M sei, und Grenzwerte für das Kraftwerk in W nicht existierten. Mit Schreiben vom 4. März 2002 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten ergänzend aus, dass ein Entsorgungsvertrag zwischen ihr und der Abfallerzeugerin hinsichtlich der vorbezeichneten Abfälle nicht existiere. Mit weiterem Schreiben vom 11. März 2002 überreichte sie eine vom 6. März 2002 datierende Bestätigung der T1GmbH, ausweislich derer die bezeichneten Abfälle keiner bestimmten Verwertung zugeführt werden müssten und von der Klägerin zur Verwertung bei der U s.a. übernommen werden dürften, sowie die unter dem 1. März 2002 verfasste Zusicherung des letztgenannten Unternehmens, die Abfälle in der Zusammensetzung der Analyse vom 27. August 2001 - A. 3451 D/01/C - zu übernehmen. Zugleich versicherte die Klägerin, eine etwaige Rückführung der Abfälle in das Bundesgebiet sei sichergestellt. Am 12. März 2002 erinnerte die Beklagte an die ausstehende Mitteilung der Zulassung der für die endgültige Entsorgung der Abfälle nach der Vorbehandlung bei der U s.a. vorgesehenen Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einer Quecksilber-Belastung von 55,6 ppm. Unter dem 13. März 2002 widersprach die Klägerin der Darstellung des Beklagten, die Grenzwerte der Verwertungsanlagen müssten bereits vor der Behandlung bei der U s.a. eingehalten werden. Ergänzend überreichte sie eine vom 4. September 2001 datierende Annahmeerklärung der C GmbH. Mit Schreiben vom 15. März 2002 übermittelte das Office Wallon des Déchets das Einverständnis der Behörde am Bestimmungsort mit der angestrebten Abfallverbringung. Unter dem 24. April 2002 hielt die Beklagte an ihrem Einwand vom 12. Februar 2002 fest. Dabei wertete sie die in Art. 2 der Verordnung des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (VO (EWG) Nr. 259/93) vorgenommene Auflistung der notifizierenden Personen als Rangfolge. Im Übrigen erhob sie den Einwand des falschen Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus: Der Hauptzweck der Verbringung der Abfalls liege nicht in einer Verwertung, sondern in dessen Beseitigung. Zudem gewährleiste die Maßnahme weder eine schadlose noch eine ordnungsgemäße Entsorgung, da die mit dem Einsatz der Stoffe verbundenen Quecksilberemissionen eine Gefährdung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit hervorzurufen geeignet seien. Da eine Mitteilung über die Zulassung der für die Annahme des Abfalls vorgesehenen Zementwerke für den Einsatz derart mit Quecksilber belasteter Stoffe unterblieben sei, sei davon auszugehen, dass die Werke hierfür nicht zugelassen seien. Von einer Mitteilung könne insoweit nicht abgesehen werden, da in der Anlage der U s.a. lediglich eine Vermischung des Abfalls mit anderen Sulfat-Trägern, nicht jedoch eine Schadstoffentfrachtung vorgenommen werde. Am 30. April 2002 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Februar 2002 Widerspruch, zu dessen Begründung sie unter anderem ausführte: Der zu verbringende Abfall sei als Abfall zur Verwertung einzustufen. Er diene der Herstellung eines homogenen, leicht dosierbaren Sulfatgranulates, das als Zusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung in der Zementproduktion eingesetzt werde. Ohne diesen Sulfat -Träger müsste der Zusatz aus Naturgips oder Anhydrit hergestellt werden. Die Vermischung eines Abfalles mit anderen Stoffen sei für die Einstufung desselben als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung nach europäischem Recht irrelevant. Gleiches gelte für die Frage der Zulassung belgischer Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einer Quecksilberbelastung von 55,6 ppm, da die Reaktionsabfälle den Zementwerken nicht unmittelbar zugeführt würden. Sie, die Klägerin, sei auch nofizierende Person im Sinne des Art. 2 g) VO (EWG) 259/93, da ungeachtet des Fehlens einer Rangfolge die Abfallerzeugerin auf der vertraglichen Ausgestaltung nicht als notifizierende Person in Betracht komme. Das Bergamt L teilte unter dem 10. Mai 2002 mit, die C GmbH besitze eine für die Verwertung der betreffenden Abfälle gültige Betriebsplanzulassung sowie einen entsprechenden Entsorgungsnachweis.
13Am 13. Mai 2002 suchte die Klägerin um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung ihres Begehrens, "einstweilen festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren DE 00000000000 notifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, keine Einwände der Beklagten als zuständiger Behörde des Versandortes entgegenstehen, hilfsweise, die Beklagte einstweiligen zu verpflichten, im Notifizierungsverfahren DE 0000000000 ihre Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen", führte die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus: Der Einwand der mangelnden Notifizierungsberechtigung sei in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) 259/93 nicht vorgesehen und daher unstatthaft. Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 sei nicht im Sinne des Bestehens einer Rangfolge auszulegen. Als unberechtigt erweise sich des weiteren die Erhebung des Einwandes des falschen Verfahrens. Die Reaktionsabfälle seien als Abfälle zur Verwertung einzustufen, da ihr Hauptzweck darauf gerichtet sei, eine sinnvolle Aufgabe zu erfüllen. Die spezifischen stofflichen Eigenschaften der REA -Filterschlämme würden benötigt, um die Granulierbarkeit der Sulfat-Mischung zu ermöglichen und damit eine bessere Dosierbarkeit des unter Verwendung der Abfälle hergestellten und der Aushärtung des Zementes nach Zugabe von Wasser dienenden Regulators zu erreichen. Ihr Anteil an den von der U s.a. hergestellten Sulfat -Granulaten T7 und T8 Sommer belaufe sich auf 15 % beziehungsweise 10 %. Zugleich würden durch die Verarbeitung der Reaktionsabfälle teurer Naturgips beziehungsweise Anhydrit ersetzt und damit natürliche Rohstoffquellen erhalten. Zudem wiesen synthetische Sulfatträger wie Anhydrit oder Gips im Unterschied zu natürlichen Sulfat-Trägern wie Natur-Anhydrit oder Natur-Gips einen deutlich höheren Reinheitsgrad auf. Ein Einwand im Sinne des Art. 7 Abs. 4 lit. a), 1. u. 2. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 lasse sich schließlich nicht auf das Unterlassen, Angaben zur Zulassung von Zementwerken für die Aufnahme von Stoffen mit einer Quecksilberbelastung von 55,6 ppm zu machen, stützen, da die Reaktionsabfälle erst zu einem Produkt verarbeitet würden, das sodann in der Zementproduktion eingesetzt werde. Es sei in Belgien "anerkannt", dass es sich bei dem als Ergebnis des Herstellungsprozesses gewonnenen Granulat um ein Produkt und nicht um Abfall handele. Die U s.a. veräußere dieses Granulat zu einem positivem Marktwert unter Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen an Betreiber von Zementwerken in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg. Die Beklagte erwiderte unter dem 5. Juni 2002: Der Einwand der mangelnden Notifizierungsberechtigung sei zu Recht erhoben worden, da der zuständigen Behörde auch die Überwachung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften obliege. Die Klägerin sei zur Notifizierung nicht befugt. Der Wortlaut des Art. 2 g) ii) VO (EWG) 259/93 gebiete eine Auslegung der Norm im Sinne einer Rangfolgenregelung, die der Notifizierung durch den Abfallerzeuger Vorrang vor einer solchen durch den Makler einräume. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung lasse eine Notifizierung durch die Abfallerzeugerin nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Einwand des falschen Verfahrens sei ebenfalls begründet. Hinsichtlich der Problematik der Einstufung von Abfällen als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung seien die Ziele der VO (EWG) 259/93 zu berücksichtigen. Die Erreichung des Zieles, Verbringungen zur Verwertung gegenüber der Verbringung zur Beseitigung zu privilegieren, werde gefährdet, wenn Scheinverwertungen nicht vermieden würden. Die Abfalleigenschaft der REA-Filterschlämme bleibe bis zum Einsatz in dem betreffenden Zementwerk bestehen. Erst dort würden sie zu einem Produkt verarbeitet und damit stofflich verwertet. Indes lasse die hohe Quecksilberbelastung der Reaktionsabfälle einen Einsatz in Zementwerken nicht zu. Die bei der U s.a. vorgenommene Vermischung der REA-Filterschlämme mit anderen Abfällen etwa aus der Citronensäure- oder Phosphorherstellung diene allein der Absenkung der Quecksilberbelastung. Die Herstellung dieses Abfallgemisches sei daher nur eine Durchgangsstation im Rahmen der Zementherstellung. Eine Schadstoffentfrachtung gehe mit dem Herstellungsprozess nicht einher. Der Hauptzweck der Maßnahme liege folglich nicht in der Substituierung von Rohstoffen, sondern in der Vermischung eines in unverändertem Zustand nicht verwertbaren Abfalles mit verschiedenartigen anderen Abfällen mit dem Ziel, das Schadstoffpotenzial hierdurch unauffällig werden zu lassen. Wären die Abfälle überdies als gefährlich einzustufen, so wäre die bei der U s.a. erfolgende Vermischung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 (EWG) des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle unzulässig, da das Unternehmen ausweislich seiner Unterlagen lediglich über eine Genehmigung zur Betreibung einer Einrichtung zur Verwertung ungefährlichen Abfalls besitze. Mit Beschluss vom 3. September 2002 - 17 L 1789/02 - hat das Gericht dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben, als es die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet hat, in dem Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße, W, zu erteilen.
14Am 14. Juni 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2002 hat die Beklagte ihren Widerspruch zurückgewiesen.
16In Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens führt die Klägerin aus: Ebenso wie das nationale Recht kenne auch das Europäische Recht kein generelles Verbot der Vermischung von Abfällen zur Verwertung mit Abfällen zur Beseitigung. Ein Einsatz der einzelnen Bestandteile des Granulates wäre nicht möglich. Die Einsatzstoffe, zu denen auch Phosphorgipse, Citrogipse und Anhydrit zählen, würden von den Zementwerken auch nicht einzeln angenommen, da erst die Körnung und die Feuchtegehalte des fertigen Granulates ermöglichten, dass dieses als homogener leicht dosierbarer Zusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung des Zementes eingesetzt werden könne. Ebenso wenig sei die Gefährlichkeit von Abfällen im Rahmen ihrer Einstufung als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung von Bedeutung. Dessen ungeachtet unterlägen die Produkte T7 und T8 in Belgien keinen abfallrechtlichen Beschränkungen. RAA -Filterschlämme wie auch Citrogipse würden nicht mehr als gefährliche Abfälle eingestuft. In Ansehung dessen bedürfe es auch nicht einer gesonderten Zulassung der von der U s.a. betriebenen Anlage. Die Verarbeitung sei vielmehr von der allgemeinen Betriebsgenehmigung abgedeckt. Im Übrigen sei die Zulassungsentscheidung vom 16. Februar 1995 in Ermangelung eines Widerrufes oder einer Abänderung weiterhin gültig. Eine trennscharfe Zuordnung der RAA-Schlämme zu den Schlüsselnummern 10 01 07 beziehungsweise 10 01 21 oder gegebenenfalls gar 06 05 03 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV sei nicht möglich. RAA-Rückstände aus Kohlekraftwerken wiesen auch bei etwaigen Quecksilberanteilen von mehr als 100 mg/kg in der Substanz keine oder aber nur geringe Anteile an löslichem Quecksilber von maximal 0,0002 mg/l im Eluat gemäß DIN 38414-S 4 auf. Die Vermischung von Gipsprodukten und Gipsabfällen führe dazu, dass bei einer zehnprozentigen Zumischung von RAA-Filterschlämmen in der Endmischung ein maximaler Quecksilbergehalt von 10 ppm erreicht werde. Damit werde der von ihren Abnehmern akzeptierte Grenzwert eingehalten. Berücksichtige man ferner, dass das Sulfat-Granulat mit circa 5 % als Regulator dem Zement zugegeben werde, so sinke der Quecksilbergehalt des hergestellten Zements auf unter 1 ppm. Eine vom 8. Juli 2002 datierende gutachterliche Stellungnahme des Hygiene-Instituts des S gelangt zu dem Ergebnis, dass das Sulfat-Granulat einen Quecksilberanteil von etwa 0,3 ppm bis 0,4 ppm aufweisen dürfte, während sich die Konzentration des Quecksilbers in dem mit Sulfatträgern angereicherten Zement auf 1,6 ppm belaufe und daher als unbedenklich einzustufen sei.
17Die Klägerin beantragt,
181. den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, Notifizierungsbogen-Nr. DE0000000000 zur Notifizierung vom 8. Januar 2002, in Gestalt der weiteren Schreiben der Beklagten vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 aufzuheben und
192.
203. festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren DE0000000000 notifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, keine Einwände der Beklagten als zuständiger Behörde des Versandortes entgegenstehen,
214.
225. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der weiteren Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu verpflichten, im Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen.
236.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor: Die Schreiben vom 12. Februar 2002, 12. März 2002 und 24. April 2002 seien als Teile eines einheitlichen Bescheides anzusehen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf das aktuelle Bestehen einer Genehmigung der Zulassung der Verarbeitung von Gipsen aus der Rauchgasentschwefelung durch die U s.a. zu. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich die Genehmigung auch auf die Verarbeitung von Schlämmen aus der Abwasseraufbereitung der Rauchgasentschwefelungsanlage (RAA -Schlämme) erstrecke. Selbige unterfielen den Schlüsselnummern 10 01 20 oder 10 01 21 des Europäischen Abfallverzeichnisses. Die Anlage der U s.a. sei nur für Gips aus der Entschwefelung, nicht jedoch für Gips aus der Abwasserbehandlung zugelassen. Diese wiesen einen deutlich geringeren Anteil an Gips im Verhältnis zu den sonstigen Bestandteilen und Verunreinigungen auf. Jener belaufe sich auf maximal 25,8 %. Gerade der Gipsanteil sei indes entscheidend für die Funktion als Erstarrungsregler. Der Feuchtegehalt und die sonstigen Inhaltsstoffe wirkten sich in diesem Zusammenhang schädlich aus. Die stoffliche Nutzung stelle bei einem Gipsgehalt dieser Größenordnung nur eine untergeordnete Rolle dar und sei nicht der Hauptzweck der Maßnahme. Überdies stehen neben anfallenden REA-Gipsen ausreichende Mengen an Abfällen zur Verwertung als Erstarrungsregler zur Verfügung. Die RAA-Schlämme würden mit ihren kontraproduktiven Eigenschaften wie Sulfat- und Feuchtegehalt nur zu dem Zwecke einer günstigen Entsorgung untergemischt. Das Vermischen von Abfällen zu dem Ziel, diese verwertbar zu machen, sei nicht sinnvoll. Es stelle keine Verwertung dar, zumal Stoffe vorhanden seien, die wesentlich besser einsetzbar seien. Auch die von der Klägerin geschilderten Auswirkungen der Kalkmilchneutralisation auf den Quecksilbergehalt seien unzutreffend: Quecksilber reagiere im Verlaufe der Rauchgasentschwefelung nicht zu einer unlöslichen Verbindung. Vielmehr werde es als ionische Verbindung ausgewaschen mit der Folge, dass es sich später im Waschwasser beziehungsweise Filterkuchen der Abwasseraufbereitung wiederfinde und je nach Zusammensetzung des Waschwassers wieder freigesetzt werden könne. Der Abfall enthalte Quecksilberoxid, gegebenenfalls auch Quecksilberchlorid. Beide Verbindungen seien als sehr giftig eingestuft und den R-Sätzen R 50 und R 53 des Anhanges III der Richtlinie des Rates 67/548/EWG über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 beziehungsweise dem H-Kriterium H 14 des Anhanges III der Richtlinie des Rates 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle zuzuordnen. Damit wäre der Abfall als gefährlicher Abfall im Sinne der Schlüsselnummer 10 01 20 einzugruppieren.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens sowie des Verfahrens 17 L 1789/02 sowie des dazu beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29A.
30Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. und 2. unzulässig, in Bezug auf den Hilfsantrag zu 3. hingegen zulässig und begründet.
31I.
32Hinsichtlich des Antrages zu 1., den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt der "Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, Notifizierungsbogen- Nr. DE0000000000 zur Notifizierung vom 8. Januar 2002, aufzuheben, fehlt der Klägerin jedenfalls das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (1.). Der Antrag zu 2. festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren DE0000000000 notifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, keine Einwände der Beklagten als zuständiger Behörde des Versandortes entgegenstehen, ist mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 VwGO angeordnete Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unzulässig (2.).
331. Es mag auf sich beruhen, ob die Anfechtungsklage in Bezug auf den auf die Aufhebung der erhobenen Einwände gerichteten Antrag zu 1. überhaupt statthaft ist;
34ablehnend etwa Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 8.
35Jedenfalls fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung ihres dem Wortlaut des Antrages zu 1. zufolge auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2002 in Gestalt der "Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 gerichteten Begehrens im Wege einer isolierten Anfechtungsklage. Sie verfügt insoweit nicht über ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung über eine solche Anfechtungsklage, da sie ihr auf die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Realisierung des notifizierten Abfallverbringungsvorganges abzielendes Begehren auf einem anderen Weg sachgerechter durchzusetzen vermag. Die Verpflichtungsklage erweist sich insoweit als die gegenüber der Anfechtungsklage rechtsschutzintensivere Klageform, erstrebt die Klägerin in der Sache doch die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes;
36zur rechtlichen Einstufung von Einwänden der streitgegenständlichen Art als Verwaltungsakt ausdrücklich etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 8; a. A. noch Hoppe/Beckmann - Rechtliche Möglichkeiten des internationalen Austausches von Abfällen und Recycling-Produkten, DVBl. 1995, 817 (818).
37Die Erhebung von Einwänden in einem Notifizierungsverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
38EG-Abfallverbringungsverordnung [VO (EWG) 259/93] (ABl. Nr. L 30 v. 6. Februar 1993, S. 1, berichtigt: ABl. Nr. L 18 v. 26. Januar 1995, S. 38), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 349 v. 31 Dezember 2001),
39wirkt nämlich für die notifizierende Person nicht lediglich belastend,
40in diesem Sinne aber OVG NRW, Beschl. v. 26. April 1995 - 20 B 3057/94 -, BA S. 3; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschl. v. 23. März 1999 -10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.; implizit auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 6 f.; ausdrücklich offen lassend hingegen OVG NRW, Beschl. v. 3. Juli 1996 - 20 B 1768/95 -, BA S. 2 f.; ferner Schlüter - Europrecht im deutschen Verwaltungsprozess (14): Abfallrecht, VBlBW 2001, 385 (393),
41sondern enthält zugleich auch die Versagung einer Begünstigung;
42in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L 99/95 -, BA S. 10-19; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 2-4; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 12-15; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 10 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 8-12; implizit auch Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschl. v. 18. Juli 1997 - B 1 K 440/97 -, NVwZ 1998, 1214; ferner von Köller/Klett/Konzak - EG-Abfallverbringungsverordnung (Berlin 1994), Art. 7, Anm. 3, S. 95; Dieckmann - Anmerkung Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urt. v. 10. Mai 1995 - C 422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) -, NuR 1995, 576; Scherer -Leydecker - Europäisches Abfallrecht, NVwZ 1999, 590 (595).
43Dies gilt unbeschadet sowohl der jeweiligen Einstufung des zu verbringenden Abfalls als Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung als auch der diesbezüglich divergierenden Regelungen des Notifizierungsverfahrens. Während die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a) S. 1, Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 VO (EWG) 259/93 stets der Genehmigung der Behörde am Bestimmungsort bedarf, die diese wiederum nur erteilen darf, wenn seitens der übrigen zuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden, ist im Falle der Verbringung von Abfällen zur Verwertung eine ausdrückliche Genehmigung nicht in jedem Fall zu erteilen. So kann die Verbringung von Abfällen der so genannten "Gelben Liste" gemäß den Art. 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 auch dann erfolgen, wenn innerhalb einer dreißigtägigen Frist seitens der zuständigen Behörden keine Einwände erhoben werden. Diese stillschweigende Zustimmung gilt gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 VO (EWG) 259/93 nur für ein Jahr. Erteilen die Behörden ihre Zustimmung vorab schriftlich, so ist auch deren Geltungsdauer gemäß Art. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 auf ein Kalenderjahr beschränkt. Gleiches gilt für die von Art. 10 VO (EWG) 259/93 erfassten Abfälle zur Verwertung. Das Festhalten der EG-Abfallverbringungsverordnung an dem Erfordernis der - stillschweigenden oder schriftlichen - Zustimmung widerstreitet der überdies weder vom Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der EG- Abfallverbringungsverordnung - in Bezug auf die ausdrückliche Zustimmung spricht Art. 7 Abs. 2 S. 6 VO (EWG) 259/93 von der "Genehmigung" - noch von der Entstehungsgeschichte des Regelungswerkes
44vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L 99/95 -, BA S. 10-19; zu § 7 der Verordnung über grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen vom 18. November 1988 (Abfallverbringungs- Verordnung) (BGBl. 1988 I, 2126) und der darin getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Entsprechung des in der Richtlinie 84/631/EWG verwendeten Begriffs des "Einwandes" und parallelen Terminus des ablehnenden Bescheides EuGH, Urt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) -, NVwZ 1995, 885 (887), und Engel - Grenzüberschreitende Abfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 116, Fn. 403,
45getragenen Einschätzung, die Zustimmung sei als stillschweigender Verzicht auf eine Einwandserhebung zu werten;
46VGH BW, Beschl. v. 23. März 1999 - 10 S 3242/98 -, DÖV 1999, 612 f.
47Die Annahme des Bestehens einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt liefe ferner der Überwachungs- und Kontrollfunktion der EG-Abfallverbringungsverordnung zuwider. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das System der vorherigen Notifizierung der Verbringung von Abfällen insbesondere dem Zweck zu dienen bestimmt ist, die zuständigen Behörden angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle zu informieren und diesen damit die Möglichkeit zu eröffnen, alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen präventiven Maßnahmen zu treffen;
48EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 (Daimler-Chrysler AG ./. Land BW), DVBl. 2002, 246 (247).
49Die EG-Abfallverbringungsverordnung verfolgt primär das Ziel, durch die Bereitstellung eines harmonisierten Systems von Verfahren, mit denen der Umlauf von Abfällen begrenzt werden kann, den Schutz der Umwelt sicherzustellen;
50EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - C-324/99 (Daimler-Chrysler AG ./. Land BW), DVBl. 2002, 246 (247); vgl. in diesem Zusammenhang auch bereits EuGH, Urt. v. 10. Mai 1995 - C-422/92 (Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) -, NVwZ 1995, 885 (887).
51Den schutzwürdigen Belangen der Warenverkehrsfreiheit wird in diesem Zusammenhang weniger auf der Ebene des Verfahrensrechts als auf materiellrechtlicher Ebene über die Ausklammerung der Abfälle zur Verwertung aus dem Geltungsbereich der in Art. 4 Abs. 3 lit. a) i) VO (EWG) 259/93 statuierten Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe Rechnung getragen;
52Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 11, mit Blick auf EuGH, Urt. v. 25. Juni 1998 - C 203/98 (Düsseldorf) -, ZUR 1998, 311 (312 f.).
532. Der auf die Feststellung des Nichtbestehens von Einwänden gerichtete Antrag zu 2. ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ebenfalls unzulässig. Die Klägerin kann ihr Begehren nämlich im Wege einer insoweit vorrangigen, zugleich mit besonderen Sachurteilsvoraussetzungen versehenen Gestaltungs- oder Leistungsklage, hier in Gestalt des hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrages zu 3., verfolgen. Die Feststellungsklage stellt sich insoweit auch nicht als rechtsschutzintensiver dar, sodass es weiterer Ausführungen zu der Problematik, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Subsidiarität vorzusehen ist, nicht bedarf.
54II.
55Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3., die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2002 in Gestalt der "Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002" und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu verpflichten, im Notifizierungsverfahren DE0000000000 ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße , W, zu erteilen, ist zulässig und begründet.
561. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
57Insbesondere ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Einer Erörterung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Problematiken einer fristgerechten Widerspruchserhebung und der Verwaltungsaktsqualität der Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2002, 12. März 2002 und 24. April 2002 bedarf es nicht, da die Beklagte über den Widerspruch der Klägerin vorbehaltlos sachlich entschieden und damit den Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnet hat.
582. Die Klage ist auch begründet.
59Der Bescheid vom 12. Februar 2002 in Gestalt der "Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002" sowie des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, der grenzüberschreitenden Verbringung der in dem Notifizierungsverfahren DE0000000000 bezeichneten Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T AG, Kraftwerk X, G Straße ,W, zuzustimmen.
60Der diesbezügliche Rechtsanspruch der Klägerin folgt auf dem Regelungszusammenhang der Art. 7 Abs. 2 S. 1 und 4 i.V.m. Abs. 4 lit. a) i.V.m. Abs. 5 S. 1 i.V.m. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93;
61in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW, UA S. 15; Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 4 L 99/95 -, BA S. 12; a. A. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3), BA S. 4.
62Gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 darf die Verbringung nach Ablauf einer dreißigtägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Nach § 7 Abs. 2 S. 1 und 4 VO (EWG) 259/93 können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93 gegen die Verbringung erheben oder vor Ablauf der dreißigtägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 nachgewiesen, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und dass die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 VO (EWG) 259/93 unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit.
63Die Bestimmungsortbehörde hat der Verbringung zugestimmt. Die Klägerin hat die von der Beklagten erbetenen Unterlagen und Angaben nachgereicht und damit die Probleme, die zur Erhebung von Einwänden geführt haben, gelöst. Soweit die Beklagte darüber hinaus beanstandet, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen, mangelt es ihr in Bezug auf die Aufrechterhaltung ihrer Einwände an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
64Obgleich die Beklagte zur Prüfung und Erhebung von Einwände befugt ist (a)), stehen der Erteilung der Zustimmung weder der Einwand der fehlenden Notifizierungsberechtigung der Klägerin (b)) noch der Einwand des falschen Verfahrens (c)) entgegen. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Zustimmung zu erteilen (d)).
65a) Als Versandortbehörde ist die Beklagte ebenso wie auch die Bestimmungsortbehörde zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der beantragten Verbringung befugt. Beide Behörden sind berechtigt, die Voraussetzungen der betreffenden Einwände unabhängig voneinander zu überprüfen. Dieser Befugnis kann nicht die Gefahr unterschiedlicher Einstufungen desselben Verbringungsvorganges entgegengehalten werden. Eine solche Gefahr ist dem von der EG-Abfallverbringungsverordnung eingeführten System vielmehr inhärent. Dieses differenziert nicht zwischen den Prüfungskompetenzen der Versandortbehörde einerseits und der Bestimmungsortbehörde andererseits. Vielmehr verpflichtet Art. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93 die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt. Infolgedessen ist die Versandortbehörde nicht etwa auf die Erhebung unmittelbar den Transport betreffender Einwände beschränkt;
66EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 69; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 8-11; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 15 f.; vgl. zum Ganzen auch Engels - Grenzüberschreitende Abfallverbringung nach EG-Recht (1999), S. 121-124; von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 2 u. 5; offen lassend Klett/Kaminski/Konzak - Erste Erfahrungen bei der Anwendung der EG-Abfallverbringungsverordnung, WiVerw 1995, 40 (49); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 591 (595); Winter - Die Steuerung grenzüberschreitender Abfallströme, DVBl. 2000, 657 (660); a. A. Giesberts - "Konkurrenz um Abfall": Rechtsfragen der Abfallverbringung in der Europäischen Union, NVwZ 1996, 949 (954).
67b) Die Beklagte vermag zunächst nicht mit dem Einwand der fehlenden Notifizierungsberechtigung durchzudringen. Zwar ist sie berechtigt, diesen zu erheben. Die Klägerin ist indes zur Notifizierung der in Aussicht genommenen Abfallverbringung befugt.
68aa) Die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung des Einwandes der fehlenden Notifizierung steht nicht in Widerspruch zu der grundsätzlich abschließenden
69in diesem Sinne von Köller/Klett/Konzak, Art. 7, Rn. 5,
70Aufführung der zulässigen Einwände in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93. Sie ist aus einem Erst-recht-Schluss aus Art. 7 Abs. 4 lit. a), 3. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 abzuleiten, der die zuständige Versandortbehörde zur Erhebung des Einwandes ermächtigt, wenn die notifizierende Person sich in der Vergangenheit illegale Transporte hat zu Schulden kommen lassen: Ist die Behörde zur Erhebung des Einwandes der Unzuverlässigkeit der notifizierenden Person berechtigt, so kann es ihr nicht versagt bleiben, vorab zu prüfen, ob die betreffende Person überhaupt notifizierungsberechtigt ist. Diese Einschätzung steht einerseits in Einklang mit Art. 30 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) 259/93, demzufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung, mithin auch in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93, erfolgt, und trägt andererseits auch dem aus Art. 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 abzuleitenden Gebot Rechnung, der illegalen Verbringung von Abfällen entgegenzuwirken;
71in diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541).
72bb) Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 führt diejenigen Personen auf, die beabsichtigen, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, und trifft hinsichtlich der Frage der jeweiligen Notifizierungsverpflichtung eine Rangfolgeregelung. Art. 2 lit. g) i) VO (EWG) 259/93 nennt insoweit zunächst den Abfallerzeuger. Gemäß Art. 2 lit. g) ii) VO (EWG) 259/93 ist die in Aussicht genommene Abfallverbringung, wenn "dies nicht möglich ist", von einem Mitgliedstaat zugelassenen Einsammler oder eingetragenen oder zugelassenen Händler oder Makler vorzunehmen, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt;
73vgl. in diesem Zusammenhang auch Szelinski/Schneider - Grenzüberschreitende Abfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG) 259/93, Anm. 6, S. 29; Winter - Die neue Abfallverbringungs-Verordnung der EG, UPR 1994, 161; differenzierend Klett/Kaminski/Konzak, WiVerw 1995, 40 (44).
74Art. 2 lit. g) VO (EWG) 259/93 verhält sich indes nicht zur Frage der Notifizierungsberechtigung. Vielmehr führt die Norm ausschließlich die Problematik, in welchen Situationen auch andere Personen als der Abfallerzeuger zur Notifizierung einer in Aussicht genommenen Abfallverbringung verpflichtet sind, einer gestuften Regelung zu. Eine abweichende Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Norm. Entgegen der Einschätzung der Beklagten verfügt der Abfallerzeuger keineswegs immer über die besten Erkenntnisse hinsichtlich der Zusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des Abfalles. Es ist stattdessen in gleicher Weise denkbar, dass ein mit der Abfallverbringung beauftragtes Spezialunternehmen über ein Fachwissen verfügt, das dem vornehmlich mit seinem Geschäftsgegenstand vertrauten Abfallerzeuger gänzlich oder jedenfalls in weiten Bereichen fehlt. Eine Gestattung der Notifizierung durch die in Art. 2 lit. g) ii) VO (EWG) 259/93 bezeichneten Personen läuft schließlich nicht der in den Art. 30 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 2 VO (EWG) 259/93 zum Ausdruck gelangenden gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung, einer ordnungswidrigen Verbringung entgegenzuwirken, zuwider;
75in diesem Sinne auch Szelinski/Schneider - Grenzüberschreitende Abfallverbringungen (Hamburg 1995), Art. 2 VO (EWG) 259/93, Anm. 6, S. 29.
76Gründe, die im Übrigen Veranlassung böten, der Klägerin, die als Unternehmen, welches gewerbsmäßig für die Entsorgung von Abfällen für andere sorgt, unstreitig als Händlerin beziehungsweise Maklerin im Sinne des Art. 2 lit. g) ii) VO (EWG) 259/93 anzusehen ist,
77vgl. in diesem Zusammenhang auch Köller/Klett/Konzak, Art. 2, Anm. 21, S. 71,
78die Berechtigung zur Notifizierung abzusprechen, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
79c) Des weiteren vermag die Beklagte auch nicht mit der Erhebung des so genannten "Einwandes des falschen Verfahrens" durchzudringen. Der Einwand ist zwar statthaft, jedoch in der Sache unbegründet.
80aa) Der Einwand, die Notifizierung der Verbringung von Abfällen zur Verwertung sei falsch, da es sich bei den zur Verbringung vorgesehenen Abfällen um solche zur Beseitigung handele, steht, obgleich in Art. 7 Abs. 4 lit. a) VO (EWG) 259/93 nicht ausdrücklich und unmittelbar vorgesehen, im Einklang mit der EG- Abfallverbringungsverordnung. Insoweit mag es auf sich beruhen, ob dieser Einwand unter Art. 7 Abs. 4 lit. a), 1., 4. oder 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93 zu subsumieren ist. Die zuständige Behörde am Versandort ist, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, jedenfalls unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm berechtigt, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung zu stützen. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich bei den betreffenden Abfällen tatsächlich um solche zur Verwertung handelt, und zugleich einer fälschlichen Umdeklarierung entgegengewirkt werden;
81zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (541 f.), sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 62; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 7; Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, BA S. 17; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 13-15; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578); Engels, S. 158 f.; Szelinski/Schneider, S. 51; a. A. Giesberts, NVwZ 1996, 949 (954).
82bb) Dessen ungeachtet beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die fehlerhafte Notifizierung der zur Verbringung vorgesehenen Abfälle. Entgegen ihrer Einschätzung handelt es sich bei den in dem Feststoffabscheider der Rauchgasentschwefelungsabwasser-Aufbereitungsanlage gesammelten Schlämmen nicht um Abfälle zur Beseitigung, sondern um solche zur Verwertung.
83(1) Unstreitig unterfallen die Schlämme dem in Art. 1 lit. a) der Richtlinie über Abfälle
84Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (75/442/EWG, ABl. Nr. L 194, S. 47), geändert durch Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996 (96/350/EG, ABl. Nr. L 135/32) - Abfallrahmenrichtlinie -,
85definierten Begriff des Abfalles;
86vgl. hierzu etwa EuGH, Urt. v. 15. Juni 2000 - C-418/97 u. C-419/97 (ARCO Chemie Nederland Ltd ./. Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (C-418/97); Vereniging Dorpsbelang Hees, Stichting Werkgroep Weurt+ und Vereniging Stedelijk Leefmilieu Nijmegen ./. Directeur van de dienst Milieu en Water van de provincie Gelderland (C-419/97)), NVwZ 2000, 1156 (1157- 1159), u. 18. April 2002 - C-9/00 (Palin Granit Oy und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus), Ziff. 22-39.
87(2) Sie sollen einem Verwertungsverfahren nach Abschnitt B der EG- Abfallverbringungsverordnung und nicht einem Beseitigungsverfahren nach Abschnitt A derselben Verordnung zugeführt werden.
88Allerdings enthalten weder die EG-Abfallverbringungsverordnung noch die Abfallrahmenrichtlinie eine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen. Eine genaue und abschließende Aufzählung sämtlicher Abfallverwertungs- und -beseitigungsverfahren findet sich auch nicht in den Anhängen II A und II B zur Abfallrahmenrichtlinie. Diese beinhalten vielmehr lediglich eine Zusammenstellung der am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren. Lässt sich ein Verfahren der Abfallbehandlung nicht einem einzigen Verfahren oder einer einzigen Verfahrenskategorie der Anhänge II A oder II B zuordnen, ist die gleichwohl erforderliche Einstufung als Beseitigung oder Verwertung im Lichte der Ziele der Richtlinie und der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen;
89EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (542 f.).
90Eine Abgrenzung beziehungsweise Konkretisierung unter Rekurs auf die Abgrenzungskriterien des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG verbietet sich, da ein solcher die einheitliche Anwendung der in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren EG-Abfallverbringungsverordnung und des ihr zu Grunde liegenden weiten Verwertungsbegriffes nachhaltig in Frage stellte. Die Begriffe der Verwertung und der Beseitigung bestimmen den Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung. Ihr Inhalt kann durchaus von demjenigen abweichen, der diesen Begriffen in den nationalen Rechtsordnungen beigelegt wird. Diese an der Wahrung der Rechtseinheit orientierte Auslegung des Gemeinschaftsrecht findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Anspruch nach einheitlicher Geltung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten in Frage gestellt wäre, wenn jeder Mitgliedstaat über die Festlegung der Begriffsinhalte den Anwendungsbereich einer Gemeinschaftsvorschrift selbst bestimmen könnte;
91vgl. insoweit etwa Borchardt, in: Lenz (Hrsg.) - EG-Vertrag (Köln, Basel, Wien 1994), Art. 164, Rn. 16.
92Eine Auslegung des Verwertungsbegriffes unter Rückgriff auf das jeweilige nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten liefe demnach nicht nur dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuwider, sondern hätte auch zur Folge, dass der Regelungsansatz der Verordnung verschoben würde und die Erfüllung der Anforderungen an den Begriff der Verwertung maßgeblich von durch das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestimmten Interpretationen abhinge;
93im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19 f., m.w.N.; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urt. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, UA S. 14; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (578 f.); Engels, S. 114; Giesberts, NVwZ 1996, 949 (950) m.w.N.; a. A. Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 5. Dezember 1997 - 8 G 1343/97 (3) -, BA S. 11 f.; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urt. v. 1. August 2000 - 11 K 3595/98 -, UA S. 17-22; Dolde/Vetter - Verwertung und Beseitigung bei der Verbringung von Abfällen zur Verbrennung zwischen EU- Mitgliedstaaten, UPR 2002, 288 (291-293). Vgl. ferner Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); Winter, DVBl. 2000, 657 (662 f.).
94(a) Mit dem Begriff der Verwertung ist regelmäßig eine Vorbehandlung der Abfälle verbunden. Allerdings ist eine solche keine notwendige Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als Verwertung im Sinne der Art. 2 lit. k) VO (EWG) 259/93 i. V. m. 1 lit. f) RL 75/442/EWG. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist vielmehr, ob der Hauptzweck der Abfallbehandlungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, und dadurch zur Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen beitragen;
95EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543); in diesem Sinne auch Engels, S. 114.
96Die Einbringung der Reaktionsabfälle in den Prozess der Herstellung eines als Zusatz und Regulator zur zeitlichen Verfestigung in der Zementproduktion eingesetzten Sulfat-Granulates stellt eine Verwertung dar, da ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, eine eben solche sinnvolle Aufgabe zu erfüllen. Der spezifische Anteil an kalziumbasierten Stoffen in den RAA-Filterschlämmen ermöglicht die Granulierbarkeit der Sulfat-Mischung und damit eine bessere Dosierbarkeit des unter Verwendung der Abfälle hergestellten und der Aushärtung des Zementes nach Zugabe von Wasser dienenden Regulators. In diesem Zusammenhang ist es nicht erheblich, dass im Rahmen des Produktionsprozesses eine Schadstoffentfrachtung nicht stattfindet, bedarf es einer solchen doch im Falle der Erfüllung einer sinnvollen Aufgabe nicht. Das von der U s.a. betriebene Verfahren trägt zudem zur Schonung natürlicher Ressourcen bei, vermögen die zur Verbringung vorgesehenen Reaktionsabfälle doch Naturgips, gegebenenfalls auch natürliches Anhydrit, zu ersetzen. Dass hierfür auch andere Stoffe zur Verfügung stünden, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, da die Sinnhaftigkeit dieser Entsorgungsmaßnahme nicht voraussetzt, dass die Verwendung der RAA-Schlämme in der praktizierten Art und Weise notwendiger Bestandteil der Produktgewinnung ist. Maßgeblich ist vielmehr nach der insoweit zu berücksichtigenden vierten Begründungserwägung der Abfallrahmenrichtlinie die Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen.
97(b) Der Einwand der Beklagten, dass, wäre die ihrer Wertung zufolge der Verminderung der jeweiligen Schadstoffkonzentrationen zu dienen bestimmte Vermischung der Filterschlämme mit Abfallprodukten anderer Herstellungsprozesse als Verwertungsmaßnahme zu werten, jeder noch so schadstoffhaltige und wenig zur Verwertung geeignete Abfall letztlich einer Verwertung zugeführt werden könnte, trägt nicht.
98Das europäische Abfallrecht kennt ebenso wenig wie das deutsche Recht
99vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K 8740/98, 17 K 885/00 -; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik - Das Sortieren von Abfallgemischen und die Unterscheidung von 'Verwertung - Beseitigung' nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts -Vermischung von Abfällen: Verbote und Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting - Ist die Verwertung von Abfallgemischen rechtlich unmöglich", NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages - Praktisch bedeutsame Entwicklungen im Abfallrecht einschließlich des Abfallgebührenrechts, ZfW 2001, 1 (10).
100ein generelles Vermischungsverbot. Abfall im Sinne des Art. 1 lit. a) RL 75/442/EWG kann vielmehr auch ein Abfallgemisch sein. Auch das europäische Abfallrecht verpflichtet nicht zur generellen Getrennthaltung von Abfällen. Vielmehr impliziert Art. 7 Abs. 4 lit. a), 5. Spiegelstrich VO (EWG) 259/93, der auf den Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall abhebt, die Existenz von Fallgestaltungen, denen eine Vermischung von Abfällen zugrundeliegt. Hiervon geht auch Art. 29 VO (EWG) 259/93 aus, der ein Vermischungsverbot für die Zeit der Verbringung in Bezug auf solche Abfälle statuiert, die verschieden notifiziert worden sind;
101in diesem Sinne auch VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); Giesberts - Vermischung von Abfällen: Verbote und Gebote im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Abfallrecht, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Petersen - "Mit der Kreislaufwirtschaft Ernst machen" - Überlegungen zur Konkretisierung des deutschen Abfallrechts, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67).
102Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vermischung verschiedener Abfälle im Rahmen einer stofflichen Verwertung zulässig ist beziehungsweise ob in diesem Zusammenhang ein Getrennthalten von Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung etwa nur verlangt werden kann, wenn das Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die sich aus Art. 4 RL 75/442/EWG ergebende Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstieße, bedarf keiner Klärung im Rahmen des vorliegenden Notifizierungsverfahrens. Ihre Beantwortung hat vielmehr mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle
103Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG, ABl. Nr. L 377/20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. Nr. L 168/28)
104nach den einschlägigen Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates zu erfolgen, in dem die Vermischung mehrerer gefährlicher Abfälle miteinander beziehungsweise gefährlicher Abfälle mit nichtgefährlichen Abfällen erfolgen soll;
105so auch Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a.A. Dolde/Vetter, UPR 2002, 288 (294).
106In diesem Zusammenhang stellt es sich als unerheblich dar, ob die einer Vermischung entgegenstehenden Vorschriften nationalen oder europäischen Ursprunges sind. Maßgeblich ist insoweit allein das Territorialitätsprinzip, das einer Ausdehnung der Prüfungsbefugnis der Versandortbehörde über die Prüfung der Zweckrichtung der Entsorgungsmaßnahme hinaus entgegensteht. Ein etwaiges Vermischungsverbot könnte nach alledem nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Verbringungsverfahrens durchgesetzt werden. Gegenstand dieses Verfahrens sind allein die notifizierten Abfälle, sei es, dass diese - wie vorliegend - aus Einzelabfällen bestehen, sei es, dass es sich insoweit um ein Abfallgemisch handelt;
107VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); Petersen, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67); vgl. zum nationalen Recht auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178 (1179); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urt. v. 30. November 1999 - 20 B 99.1068 -, AbfallPrax 2000, 55-57; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 11. Dezember 2001 - 17 K 8739/98, 17 K 8740/98, 17 K 885/00 -; Klages, ZfW 2001, 1 (9). Vgl. in diesem Zusammenhang auch Cancik, BayVBl. 2000, 711 (712 f., 716 f.); Giesberts, NVwZ 1999, 600 (602 f.); Kersting, NVwZ 1998, 1153 (1154 f.); Klages, ZfW 2001, 1 (10).
108(c) Schließlich erweist sich auch der Aspekt der Gefährlichkeit beziehungsweise des Schadstoffpotenzials des Abfalles für die Frage der Einstufung desselben als Abfall zur Verwertung beziehungsweise zur Beseitigung als unerheblich. Dies ergibt sich auch aus Art. 16 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang V VO (EWG) 259/93, demzufolge die Ausfuhr von Abfällen zur Verwertung nur in Drittstaaten in Bezug auf gefährliche Abfälle reglementiert wird. Dem widerstreitet nicht Art. 4 S. 1 RL 75/442/EWG, demzufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. Denn diese Norm ist nicht der Definition des Begriffs der Verwertung zu dienen bestimmt, sondern begründet eine von der Einstufung der Abfälle als solche zur Beseitigung oder zur Verwertung unabhängige Verpflichtung der Mitgliedstaaten;
109zum Ganzen EuGH, Urt. v. 27. Februar 2002 - C-6/00 (ASA ./. BMU) -, DVBl. 2002, 539 (543): "Wie der Generalanwalt ferner in Randnummer 84 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich weder aus Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b noch aus irgendeiner anderen Vorschrift der Richtlinie, dass die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche entscheidend für die Frage wäre, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie einzustufen ist. Dagegen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme nach Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie sowie nach ihrer vierten Begründungserwägung darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können.", sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. November 2001 in demselben Verfahren, Ziff. 84: "Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder ungefährlich unterscheidet sich von der Einstufung einer Maßnahme als Verwertung oder Beseitigung. Es ist möglich, dass ungefährliche Abfälle in einer Weise beseitigt oder verwertet werden, die die Umwelt schädigt; genauso ist es möglich, dass gefährliche Abfälle auf umweltfreundliche Weise beseitigt oder verwertet werden."; in diesem Sinne auch bereits Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 19, 21 f.; Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschl. v. 10. Mai 2000 - 8 E 1344/97 -, BA S. 16; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 10 f.; VGH BW, Urt. v. 25. Januar 2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 (580); Petersen, ZUR 2000 (Sonderheft), 61 (67); Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596); a. A. Hess. VGH, Beschl. v. 2. März 1999 - 8 TZ 197/98 -, BA S. 3 f.; Dolde/Vetter, UPR 2002, 288 (293 f.).
110In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die seitens der Klägerin zur Verbringung vorgesehenen RAA-Schlämme als Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäisches Abfallverzeichnis (AVV) in Verbindung mit Schlüsselnummer 10 01 07, als Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV in Verbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 20 oder 06 05 02 oder als Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 beziehungsweise 06 05 02 fallen, im Sinne des § 2 Abs. 1 AVV in Verbindung mit den Schlüsselnummern 10 01 21 oder 06 05 03 zu qualifizieren sind. Ebenso wenig bedarf es der Beantwortung der hiermit einhergehenden Frage, ob die RAA-Schlämme als gefährlich im Sinne des Art. 1 Abs. 4, 1. Spiegelstrich RL 91/689/EWG anzusehen sind. Ergänzend sei angemerkt, dass der abschließende Charakter des Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) 259/93 der Annahme eines Einwandes der "fehlerhaften Schlüsselnummer" entgegenstünde. Im Übrigen ist den von der Klägerin eingereichten Notifizierungsunterlagen, insbesondere dem Vertrag zwischen der Klägerin und der U s.a. vom 29. Januar 2002, der Verfahrensbeschreibung der U s.a. vom 17. März 1995, aber auch dem Notifizierungsbogen vom 8. Januar 2002, mit auch für die Bestimmungsortbehörde hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, aus welchen Verfahren die RAA-Filterschlämme stammen.
111Es wird nicht verkannt, dass die entgegenstehende Auffassung der Beklagten von dem Bestreben eines möglichst hohen grenzüberschreitenden Umweltschutzniveaus getragen wird. Dieser Wunsch rechtfertigt es indes nicht, bei der Anwendung unmittelbar geltenden und autonom auszulegenden Gemeinschaftsrechts einseitig auf abweichendes nationales Recht zurückzugreifen. Den betreffenden Belangen ist indes nicht im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Verbringung, sondern bei der Überprüfung der Zulässigkeit der stofflichen Verwertung der Abfälle Rechnung zu tragen. Diese nach dem jeweiligen nationalem Recht durchzuführende Bewertung der Produktionsprozesse obliegt allein den insoweit zuständigen Behörden des Empfängerstaates. Sie kann demgemäß von der Versandortbehörde nicht zum Gegenstand der Erhebung von Einwänden im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemacht werden;
112Scherer-Leydecker, NVwZ 1999, 590 (596).
113d) Da der Beklagten die Erhebung von Einwänden mithin versagt ist, war sie verpflichtet, der Verbringung der notifizierten Abfälle zuzustimmen. Raum für die Ausübung eines Entschließungsermessens lassen die Art. 7 und 8 VO (EWG) 259/93 der Versandortbehörde nicht;
114Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urt. v. 20. August 1999 - 7 K 1562/99.NW -, UA S. 15 f.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 18. Juli 2000 - 13 K 3216/98 -, UA S. 8.
115B.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war bei der Ermittlung der Kostenquote mit Blick auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG das Unterliegen der Beklagten bezüglich des wertmäßig gleichwertigen Hilfsantrages maßgeblich;
117Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann (Hrsg.) - Verwaltungsgerichtsordnung (München; Stand: Januar 2002), § 155, Rn. 4; Neumann, in: Sodan/Ziekow - Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung (Baden-Baden; Stand: Dezember 2001), § 155 VwGO, Rn. 54.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. 709 S. 1 und 2 ZPO ergangen.
119C.
120Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat.
121OVG NRW, Beschl. v. 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306, u. 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -.
122Erfordert die Entscheidung die Auslegung von Gemeinschaftsrecht, so hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn Fragen des Gemeinschaftsrechts aufgeworfen werden, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht beantwortet und in ihrer möglichen Beantwortung nicht unzweifelhaft sind, oder wenn in einer das Gemeinschaftsrecht betreffenden Frage von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen wird;
123BVerwG, Beschl. v. 30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997, 178
124Die Fragen, ob sich die Prüfungsbefugnis der Versandortbehörde im Rahmen des Notifizierungsverfahrens auch auf die nach Auffassung der Kammer der Bestimmungsortbehörde und nationalem Recht des Empfängerstaates vorbehaltene Prüfung der Rechtmäßigkeit der sich an die Verbringung anschließende Entsorgung der Abfälle erstreckt und ob bei der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe "Abfall zur Verwertung" beziehungsweise "Abfall zur Beseitigung" auf nationales Recht zurückgegriffen werden darf, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bislang ersichtlich nicht beantwortet worden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.