Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 182/00

Tenor

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. November 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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