Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 6225/99

Tenor

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 4. Januar 1999 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N vom 25. August 1999 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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