Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 3867/02

Tenor

Soweit das Verfahren auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgabe einer Mietübernahmeerklärung gerichtet war, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Übernahme der Unterkunftskosten der Antragsteller für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung abzulehnen, die Antragsteller hätten die Möglichkeit, weiter in einer von ihr vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zu wohnen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Gegenstandswert wird auf 892,44 Euro festgesetzt.


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