Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 4179/02
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7508/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7508/02 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wiederherzustellen,
4ist begründet.
5Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, wenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweist sich die angefochtene Maßnahme bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung stets zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliches Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.
6Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2002 wiederherzustellen, weil diese sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und angesichts dessen auch die allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausgeht.
7Auf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes spricht Überwiegendes dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben sind.
8Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Aufsichtsbehörde den (Ober-)Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den (Ober-) Bürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Bei summarischer Prüfung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2001 über die Öffnung der Verkaufsstellen am 16. November 2002 in den Stadtteilen xxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxx sowie am 23. November 2002 in den Stadtbezirken xxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxx bis jeweils 18 Uhr lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
9Dies gilt zunächst im Hinblick auf Verfahren und Form, die dem Beschluss zu Grunde liegen. Diese sind weder von der Antragsgegnerin gerügt worden noch liegen sonst Anhaltspunkte für Fehler vor.
10Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Ratsbeschluss materiell rechtmäßig ist. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend von § 3 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 3 LadSchlG an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Gemäß § 16 Abs. 2 LadSchlG kann bei der Freigabe die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
11Diese rechtlichen Vorgaben hält die von der Antragstellerin mit Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2001 aus Anlass der Weihnachtsmarkteröffnungen im xxxxxx und in der Stadtmitte zugelassene Öffnung der Verkaufsstellen am 16. November und 23. November 2002 ein.
12Bei den Weihnachtsmarkteröffnungen handelt es sich bei summarischer Prüfung um als Anlass geeignete Veranstaltungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung als (Spezialitäten-)Markt nach § 68 i.V.m. § 69 Gewerbeordnung (GewO) eine Veranstaltung per se zu einer solchen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG macht,
13in diesem Sinne wohl Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2000 - 14 S 1462/00 - , GewArch 2001, S. 81 (82); Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Aufl., § 14 Anm. 11; verneinend Bayerischer VGH, Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, GewArch 2002, S. 87,
14und ob die Weihnachtsmärkte im xxxxxx und in der xxxxxxxxxxxx Stadtmitte in diesem Sinne förmlich festgesetzt worden sind.
15Denn ungeachtet dessen erfüllen die Weihnachtsmärkte die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, da sie eine ähnliche Veranstaltung" sind. Mit Veranstaltungen im Sinne dieser Norm (und der gleich lautenden Formulierung in § 14 Abs. 1 LadSchlG) sind (nur) solche gemeint, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grund Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG freizugeben. Dabei darf der Besucherstrom nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.
16Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, GewArch 1990, S. 143, unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte zu § 14 Abs. 1 LadSchlG; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, a.a.O., m.w.N.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Urteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, GewArch 2001, S. 472 m.w.N.
17Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gegeben. Die Antragstellerin hat darauf verwiesen, der Weihnachtsmarkt in xxxxxxxxxxxxxx (Stadtmitte) werde seit 1984, der Weihnachtsmarkt im xxxxxx seit 1996 veranstaltet, und beide hätten in der Vergangenheit am Eröffnungswochenende zig-Tausende Besucher, im xxxxxx teilweise sogar 100.000 Besucher" angezogen. Bei der Weihnachtsmarkteröffnung in der City handele es sich, flankiert von dem dann bereits eröffneten Markt im xxxxxx und der dortigen zusätzlichen Eröffnung der internationalen Krippenausstellung, um eine Veranstaltung mit großer Magnetwirkung. Der Markt im xxxxxx umfasse mehr als 130 Weihnachtshütten, weise mit unter anderem dem größten Lebkuchenhaus außerhalb von Nürnberg, einer Glasbläserwerkstatt zum Mitmachen, der größten Weihnachtspyramide Europas" einige besondere Attraktionen auf und ziehe viele Besucher auch aus benachbarten Städten, dem Niederrhein und dem benachbarten Ausland an. Die Anziehungskraft zeige sich auch an der Entwicklung der Zahl von Bustouristen, die am Eröffnungswochenende in den vergangenen Jahren angereist seien. Allein diese Besucherzahlen seien von rund 400 im Jahr 1996 auf ca. 10.000 im Jahr 2001 gestiegen. Unter Zugrundelegung dieser Angaben handelt es sich bei der Eröffnung beider Weihnachtsmärkte um Veranstaltungen, die eine ins Gewicht fallende Zahl von Besuchern erwarten lassen".
18Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 1 B 153/89 -, a.a.O.
19Die Kammer hat im Rahmen des Eilverfahrens keine Veranlassung, die Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die Antragsgegnerin diesen nicht entgegengetreten ist. Der Antragstellerin kommt hinsichtlich der Prognose, mit welchen Besucherzahlen gerechnet werden kann, eine nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Dies ergibt sich aus dem Fehlen normativer Vorgaben für die Prognoseerstellung sowie dem Umstand, dass eine Vorhersage naturgemäß (nur) auf der Basis einer Schätzung beruht. Auf Grund der Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Vorausschau sachgerecht ist und auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht.
20Vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 27. September 2001 - 22 N 01.1288 -, a.a.O.
21Dass die Antragstellerin bei ihrer Prognose hinsichtlich der Besucherzahlen von sachwidrigen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar. Nach ihren Darlegungen stützt sie sich dabei auf die Besucherzahlen vorangegangener Jahre. Dass diese nicht (allein) durch die Weihnachtsmarkteröffnungen ausgelöst worden wären mit der Folge einer eingeschränkten Prognoseverwertbarkeit, ist weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte vor, wonach im Jahr 2002 keine vergleichbaren Besucherzahlen erreicht werden könnten.
22Handelt es sich danach bei beiden Weihnachtsmärkten um Veranstaltungen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, bieten sie auch einen Anlass im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG, der die Freigabe der Offenhaltung der Verkaufsstellen rechtfertigt. § 16 LadSchlG ist als Ausnahmeregelung konzipiert und bezweckt, den Landesbehörden die Möglichkeit einzuräumen, aus bestimmtem Anlass die Ladenöffnungszeiten über die allgemeinen Öffnungszeiten hinaus freizugeben. Die Anknüpfung an einen besonderen Anlass bringt zum Ausdruck, dass die Freigabe nur dann erfolgen soll, wenn auch ein entsprechendes Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung gegeben ist.
23Vgl. Stober, a.a.O., § 16 Anm. 9.
24Wann ein solches nach der gesetzgeberischen Zielsetzung anzunehmen ist, erschließt sich unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Freigaberegelung. Diese liegen insbesondere darin, dem Einzelhandel durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die Veranstaltung die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang geschäftlich zu nutzen. Bei Märkten und Messen kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, örtliche Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschicker gleich zu behandeln. Ferner hat die Vorschrift das Versorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes im Blick.
25Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. September 2001 - 1 D 307/01 -, a.a.O. m.w.N.; Stober, a.a.O., § 16 Anm. 3.
26Ausgangspunkt für die Ausnahmeregelung in § 16 Abs. 1 LadSchlG ist danach das Aufkommen eines besonderen Besucherstromes. Diesem Gesichtspunkt wird mit der Auslegung des Begriffes der Veranstaltung" als solche, die einen beträchtlichen Besucherstrom" anzieht, bereits Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Bedürfnisprüfung, wonach Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG voraussetzen, dass die Veranstaltung im Sinne von Satz 1 sie zwingend erfordert, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen und nach ihrem Sinn nicht geboten. Sie nähme der Bestimmung im Gegenteil den Anwendungsbereich. Denn durch Märkte, Messen und ähnliche Veranstaltungen zwingend ausgelöste Versorgungsbedürfnisse beschränken sich regelmäßig auf die Beköstigung und Beherbergung der Besucher, wofür das Ladenschlussgesetz ohnehin nicht gilt. Liegen daher die Voraussetzungen einer Veranstaltung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG vor, ist damit zugleich auch ein Anlass im Sinne der Norm gegeben.
27Die Weihnachtsmarkteröffnungen scheiden auch nicht deshalb als Anlass" nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG aus, weil Weihnachtsmärkte generell kein Anlass sein können, um im November unmittelbar vor den langen Samstagen vor Weihnachten an einem Samstag zu erlauben, die Läden länger zu öffnen.
28So aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2000 - 11 C 10880/00.OVG -, GewArch 2000, S. 495.
29Eine dahingehende Auslegung von § 16 Abs. 1 LadSchlG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geboten. Bei summarischer Prüfung lässt sich aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung für ein solches restriktives Normverständnis nichts entnehmen.
30Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG müssen Verkaufsstellen an Samstagen bis 6 Uhr und ab 16 Uhr geschlossen sein. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG dürfen davon abweichend an jährlich höchstens sechs Samstagen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis spätestens 21 Uhr geöffnet sein. Eine Beschränkung dahingehend, dass die Samstage unmittelbar vor den vier langen Samstagen vor Weihnachten davon generell ausgenommen wären, enthält die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht. Ebenso wenig ist formuliert, dass Weihnachtsmärkte als Freigabeanlass allgemein ausscheiden.
31Die Systematik spricht ebenfalls nicht für eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG müssen an den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember die Verkaufsstellen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr geschlossen sein. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG stellt damit eine von dem Ladenschlussgesetz unmittelbar selbst zugelassene Ausnahme von den durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG vorgegebenen allgemeinen Öffnungszeiten an Samstagen dar. Dass § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG eine Abweichung (nur) von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG erlaubt, führt (lediglich) dazu, dass an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember eine Freigabe der Öffnungszeiten über 18 Uhr hinaus nicht zulässig ist. Aus dem Umstand, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG in § 16 Abs. 1 LadSchlG nicht neben § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in Bezug genommen worden ist, lässt sich indes nicht mit der Antragsgegnerin der weiter gehende Schluss ziehen, dass auch die Samstage vor den vier Samstagen vor dem 24. Dezember von der Ausnahmeregelung des § 16 LadSchlG dann ausgenommen sein sollen, wenn der Anlass nach § 16 Abs. 1 LadSchlG im Zusammenhang mit Weihnachten steht. Denn auch die Anführung allein von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG in § 16 Abs. 1 LadSchlG gibt der Regelung, wie dargelegt, einen sinnvollen Gehalt. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 16 Abs. 1 LadSchlG eine Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LadSchlG für alle Samstage im Jahr außerhalb der Vorweihnachtssamstage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG geschaffen und es dem Verordnungsgeber - hier der Antragstellerin - überlassen, welche sechs Samstage sie dazu bestimmt. Hätte der Gesetzgeber die Samstage vor den vier Samstagen von der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 LadSchlG generell oder anlassbezogen ausnehmen wollen, hätte daher nahe gelegen, dass er dieses Ziel auch ausdrücklich in der Regelung zum Ausdruck gebracht hätte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die § 16 LadSchlG vergleichbare Ausnahmeregelung bezüglich der Öffnungszeiten an Sonntagen in § 14 LadSchlG. Dort ist in § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG ausdrücklich vorgegeben, dass von der in Absatz 1 geregelten Freigabe der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen die Sonn- und Feiertage im Dezember ausgenommen sind. Zudem beschränkt sich die Ausnahme in § 14 Abs. 3 LadSchlG nur auf Sonn- und Feiertage im Dezember. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine restriktive, Samstage im November betreffende Auslegung von § 16 Abs. 1 LadSchlG.
32Die Entstehungsgeschichte weist ebenfalls nicht darauf hin, dass § 16 Abs. 1 LadSchlG die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beigemessene Beschränkung zukommt. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 14. November 1960 (BGBl. I, S. 845) in das Ladenschlussgesetz aufgenommen worden (seinerzeit in § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG). Aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit (21. Ausschuss) vom 13. Oktober 1960 über die zu Grunde liegenden Gesetzesentwürfe (Bundestags-Drucksache 3/2127) ergibt sich, dass die neue Regelung betreffend die Öffnungszeiten an den vier Samstagen vor dem 24. Dezember als Ersatz für den Wegfall der verkaufsoffenen Sonntage im Dezember (§ 13 a.F. LadSchlG) vorgesehen worden ist. Im Einzelnen heißt es dazu in dem Bericht:
33Der Ausschuss für Arbeit hat in seiner 82. Sitzung am 6. Oktober 1960 die beiden Initiativgesetzentwürfe beraten. Es bestand Einmütigkeit darüber, dass § 13 des Ladenschlussgesetzes vom 28. Oktober 1956 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 17. Juli 1957 die verkaufsoffenen Sonntage vor Weihnachten betreffend gestrichen werden. Man war der Meinung, dass im Zuge der Verbesserung des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Einzelhandel und auch in Bezug auf die Sonntagsheiligung diese beiden Sonntage wegfallen müssen, wobei für die Beteiligten, das heißt den Einzelhandel einerseits und das Kaufpublikum andererseits keinerlei Nachteile entstehen, wenn vor Weihnachten an vier aufeinanderfolgenden Sonnabenden die Einzelhandelsgeschäfte ihre Läden bis 18.00 Uhr durchgehend offenhalten dürfen. ... Über die Offenhaltung an den vier aufeinander folgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember konnte nur schwer Einmütigkeit erreicht werden, weil ein großer Teil der Ausschussmitglieder der Meinung war, dass dies eine Ausweitung des jetzt geltenden Rechts sei und somit entgegen den Bestrebungen des Arbeitsschutzes der Beschäftigten im Einzelhandel eine Arbeitszeitverlängerung mit sich bringe. Bei vier Sonnabenden vor Weihnachten sei zu befürchten, dass die Arbeitszeit über 45 Stunden hinausgehe. Es wurde demgegenüber darauf hingewiesen, dass es durchaus im Sinne des Arbeitsschutzes liege, entgegen der bisherigen Zusammenballung der Verkaufsmöglichkeiten vor dem Weihnachtsfest eine Auflockerung eintreten zu lassen. Diese Auflockerung sei durch die Offenhaltung von vier aufeinander folgenden Sonnabenden vor dem 24. Dezember bis 18.00 Uhr Gewähr leistet."
34Über die spätere Gesetzesfassung wurde schließlich Einigkeit erzielt, als auf den Vorschlag in einem der Initiativgesetzentwürfe, neben den vier Sonnabenden vor dem 24. Dezember auch die Sonnabende vor Ostern und Pfingsten in die Öffnungszeit bis 18 Uhr einzubeziehen, verzichtet wurde.
35Vgl. Bundestags-Drucksache 3/2127, S. 1 und 2.
36Aus der Entstehungsgeschichte zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LadSchlG ergibt sich danach nicht, dass die Ladenöffnungssituation für Samstage im Zusammenhang mit Weihnachten in dem Sinne abschließend geregelt werden sollte, dass für Samstage vor diesen vier Samstagen eine Freigabe der Öffnungszeiten aus einem weihnachtsbezogenem Anlass ausgeschlossen werden sollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch im Zeitpunkt der Einführung der Ladenöffnungsregelung zu den Samstagen vor dem 24. Dezember mit § 16 LadSchlG a.F. bereits eine Ausnahmeregelung für den Verkauf an Werktagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen über die allgemeine Ladenschlusszeit hinaus vorgesehen war (damals an jährlich höchstens zwölf Werktagen bis spätestens 21 Uhr). Eine Beschränkung hinsichtlich der (vier) Samstage vor Weihnachten wurde in § 16 LadSchlG a.F. indes nicht mit aufgenommen. Vielmehr nahm die Regelung § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG a.F. in Gänze, also einschließlich der Samstage vor Weihnachten in Bezug.
37Entsprechendes gilt bezüglich der Änderung des Ladenschlussgesetzes durch Gesetz über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1186). Mit diesem Gesetz wurde § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG (u.a.) dahingehend modifiziert, dass der Ladenschluss am Samstag einheitlich auf 16 Uhr festgelegt wurde. Die Regelung für die vier aufeinander folgenden Samstage vor dem 24. Dezember wurde unverändert beibehalten, aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 LadSchlG herausgenommen und gesondert in § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG geregelt. § 16 Abs. 1 LadSchlG wurde insoweit geändert, als die Zahl der Werktage, die freigegeben werden können, auf sechs beschränkt wurde. Dem lag die Erwägung zu Grunde, dass durch die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten von Montag bis Freitag auf 20 Uhr die Ausnahmeregelung in § 16 LadSchlG für diese Tage entbehrlich und nur noch für Samstage erforderlich sei.
38Vgl. die Begründung zu dem Gesetzesentwurf, Bundestags-Drucksache 13/4245.
39Auch im Zuge dieser Änderungen des Ladenschlussgesetzes ist jedoch keine Beschränkungsbestimmung in § 16 LadSchlG aufgenommen worden, wonach die Freigaberegelung der Öffnungszeiten an Samstagen diejenigen vor den vier Samstagen vor Weihnachten nicht erfassen soll. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung aber umso mehr nahe gelegen, als zeitgleich beide Vorschriften angepasst wurden und damit im Blick des Gesetzgebers standen.
40Schließlich lässt sich auch aus Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes nichts für eine restriktive Auslegung des § 16 Abs. 1 LadSchlG im Zusammenhang mit den Samstagen vor den vier Samstagen vor dem 24. Dezember entnehmen. Ziel des Ladenschlussgesetzes ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und der Verbraucher zu schaffen.
41Vgl. Stober, a.a.O., Einführung, Anm. 7.
42Entsprechend stellen sich die Bestimmungen im Ladenschlussgesetz als Kompromiss divergierender Interessen dar. Dies findet sich auch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 16 LadSchlG. Die Verlängerung der Ladenöffnungszeiten an den vier aufeinander folgenden Samstagen vor dem 24. Dezember trägt, wie sich den oben angeführten Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine besonders verkaufsintensive Zeit im Jahr handelt. Andererseits wird dem Arbeitsschutz der Beschäftigten dadurch Rechnung getragen, dass zum einen im Dezember ein verkaufsoffener Sonntag unzulässig ist (§ 14 Abs. 3 LadSchlG), zum anderen eine Ausweitung über 18 Uhr hinaus nicht in Betracht kommt. Vergleichbares findet sich in § 16 LadSchlG: Die Möglichkeit der Freigabe der Ladenöffnungszeiten an bis zu sechs Samstagen hat die Interessen des Einzelhandels und der Verbraucher im Blick. Die Interessen der Beschäftigten werden demgegenüber durch die Beschränkung der Zahl der in Betracht kommenden Samstage sowie die Koppelung an bestimmte Veranstaltungen geschützt. Auch aus den oben skizzierten Modifizierungen, die § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bzw. § 16 LadSchlG seit Inkrafttreten des Ladenschlussgesetzes erfahren haben, ergibt sich das Bestreben des Gesetzgebers, Ausweitungen der Öffnungszeiten zu Gunsten von Einzelhandel und Verbrauchern regelmäßig mit Beschränkungen zu Gunsten der Beschäftigten zu verknüpfen. Dieses Balancesystem zwischen den Interessen des Einzelhandels und der Verbraucher sowie der Beschäftigten spricht dagegen, § 16 LadSchlG eine darüber hinausgehende einschränkende Auslegung beizulegen, ohne dass sich diese an Wortlaut, Systematik oder Entstehungsgeschichte festmachen ließe.
43Die vom Rat der Stadt xxxxxxxxxx beschlossene Freigabe der Öffnungszeiten am 16. und 23. November 2002 verletzt auch im Übrigen die Vorgaben des § 16 LadSchlG nicht. Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten bis 18 Uhr hält sich innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens. Die Begrenzung von höchstens sechs Samstagen im Jahr wird, verbunden mit der Inanspruchnahme der nach § 16 Abs. 2 LadSchlG eingeräumten Möglichkeit, die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke zu beschränken, ebenfalls gewahrt.
44Angesichts dieser für die Rechtmäßigkeit des aufgehobenen Ratsbeschlusses sprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragsgegnerin aus.
45Ausschlaggebend dafür ist allerdings nicht der Umstand, dass auf die Antragstellerin möglicherweise finanzielle Aufwendungen zukämen, wenn die Verkaufsstellen an den beiden Samstagen nicht wie geplant zwei Stunden länger offen bleiben können. Dem steht entgegen, dass die Ursachen des jetzigen Termindrucks in der Beherrschungssphäre der Antragstellerin liegen. Obwohl der streitige Ratsbeschluss bereits Ende letzten Jahres gefasst worden ist und der Antragstellerin die abweichende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ebenfalls bereits seit Ende 2001 bekannt ist, hat sie sich in der Folgezeit nicht um eine unverzügliche Klärung der Rechtslage bemüht. Erst mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 11. Juli 2002 ist die Antragstellerin an die Antragsgegnerin herangetreten und hat um Prüfung der Angelegenheit gebeten. Angesichts dieser von der Antragstellerin zu verantwortenden Verzögerung kann der jetzt erreichte Stand der Vorbereitungen für die langen Samstage am 16. und 23. November 2002 bei der allgemeinen Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin sich über die rechtlichen Risiken ihres Vorgehens im Klaren sein musste. Anderenfalls bestünde nicht zuletzt auch in vergleichbaren Fällen die Gefahr, dass eine schon im Vorfeld mögliche, zumindest summarische Klärung der Rechtslage - etwa durch gerichtlichen Eilrechtsschutz - so lange unterbleibt, bis infolge schon ins Werk gesetzter Dispositionen abweichende Entscheidungen zu erheblichen Nachteilen für den Betroffenen führen, um die hierdurch entstandenen Schwierigkeiten gegen eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung anzuführen.
46Vgl. dazu auch bereits Beschluss der Kammer vom 15. August 2001 - 1 L 2138/01 - , GewArch 2001, S. 490 ff.
47Die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin wird aber dadurch bestimmt, dass Überwiegendes dafür spricht, dass ihre Klage gegen die Aufsichtsverfügung vom 14. Oktober 2002 Erfolg haben wird, da diese, wie ausgeführt, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 GO NRW nicht erfüllt, und von den Beteiligten Gesichtspunkte, aus denen eine Klärung im Klageverfahren über das bis jetzt Gesagte hinausweisen könnte, nicht aufgezeigt worden sind. Das Interesse der Antragstellerin, von einer rechtswidrigen Aufhebungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, ist insoweit höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14. Oktober 2002 und die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 10. Dezember 2001 ergeben, wäre die Öffnung der Verkaufsstellen über 16 Uhr hinaus zwar ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt. Die hiermit verbundenen Nachteile erscheinen aber mit Blick auf die hier nur relativ geringfügige Verlängerung der Öffnungszeiten, bei der der zeitliche Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG nicht ausgeschöpft wurde, nicht derart gravierend, dass die Interessenabwägung auch ungeachtet der Erfolgsaussichten der Klage zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfiele. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin es ohne Weiteres in der Hand behielte, bei ähnlichen Veranstaltungen in der Zukunft einen etwaigen anderen im Klageverfahren gewonnenen Standpunkt durchzusetzen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996, dort Abschnitt II., Ziffer 19.5 (abgedruckt etwa bei Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., zu § 189). Angesichts der mit dem Antrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Streitwertkatalog Abschnitt I Ziffer 7. Satz 2).
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